Amtsblattmitteilung
Klage der ATI Technologies Inc. gegen das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt, eingereicht am 17. November 2003
(Rechtssache T-377/03)
Verfahrenssprache: Französisch
Die ATI Technologies Inc. mit Sitz in Thornhill (Kanada) hat am 17. November 2003 eine Klage gegen das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigte der Klägerin ist Rechtsanwältin Chantal Silvia Moreau; Zustellungsanschrift ist in Luxemburg.
Weitere Partei im Verfahren vor der Beschwerdekammer war die Asociación de Técnicos de Informatica - ATI.
Die Klägerin beantragt,
die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Beklagten vom 16. Juli 2003, ergangen im Verfahren R 339/2002-4, aufzuheben,
dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke:
Angemeldete Gemeinschaftsmarke:
Inhaber der Marke oder des Zeichens, die im Widerspruchsverfahren geltend gemacht wurden:
Entgegenstehende Marke oder entgegenstehendes Zeichen:
Entscheidung der Widerspruchsabteilung:
Entscheidung der Beschwerdekammer:
Klagegründe:ATI Technologies Inc.
Wortmarke "ATI" − Anmeldung Nr. 362 863 für Waren und Dienstleistungen der Klasse 9 (elektronische Teile usw.)
Asociaciòn de Técnicos de Informatica − ATI
Bildmarke "ATI", eingetragen für Dienstleistungen der Klasse 42
Zurückweisung der Anmeldung
Zurückweisung der Beschwerde
Fehlerhafte Anwendung von Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (Verwechslungsgefahr)
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