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Klage, eingereicht am 8. April 2010 - Longevity Health Products/HABM - Tecnifar (E-PLEX)

(Rechtssache T-161/10)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Longevity Health Products, Inc. (Nassau, Bahamas) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Korab)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: Tecnifar - Industria Tecnica Farmaceutica, SA (Lissabon, Portugal)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Klage für zulässig zu erklären;

die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 5. Februar 2010 in der Sache R 662/2009-4 aufzuheben und den von der anderen Beteiligten im Verfahren vor der Beschwerdekammer eingelegten Widerspruch in Bezug auf pharmazeutische und Veterinärmedizinprodukte mit Ausnahme von Arzneimitteln gegen Erkrankungen im Zusammenhang mit dem zentralen Nervensystem zurückzuweisen;

dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke "E-PLEX" für Waren und Dienstleistungen der Klassen 3, 5 und 35.

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Portugiesische eingetragene Wortmarke "EPILEX" für Waren der Klasse 5.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde teilweise stattgegeben.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Teilweise Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, da die Beschwerdekammer zu Unrecht zu dem Ergebnis gekommen sei, dass eine Verwechslungsgefahr zwischen den betreffenden Marken bestehe.

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