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Klage, eingereicht am 17. September 2015 – LLR-G5/HABM - Glycan Finance (SILICIUM ORGANIQUE G5 LLR-G5)

(Rechtssache T-539/15)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Beteiligte

Klägerin: LLR-G5 Ltd (Castlebar, Irland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. von Mühlendahl und H. Hartwig)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Glycan Finance Corp. Ltd (Sheffield, Vereinigtes Königreich)

Angaben zum Verfahren vor dem HABM

Anmelder der streitigen Marke: Klägerin.

Streitige Marke: Farbige Gemeinschaftsbildmarke mit dem Wortbestandteil „SILICIUM ORGANIQUE G5 LLR-G5“ – Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 10 424 703.

Verfahren vor dem HABM: Widerspruchsverfahren.

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 11. Juni 2015 in der Sache R 291/2014-1.

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung insoweit aufzuheben, als mit ihr ihre Beschwerde gegen die Entscheidung der Widerspruchsabteilung vom 27. November 2013 in der Sache B 2 027 053 zurückgewiesen und der von der anderen Beteiligten gegen diese Entscheidung der Widerspruchsabteilung eingelegten Beschwerde stattgegeben wurde;

den Widerspruch der anderen Beteiligten gegen die Eintragung ihrer Gemeinschaftsmarke Nr. 1 042 4703 zurückzuweisen;

dem HABM sowie der anderen Beteiligten, falls diese dem vorliegenden Verfahren als Streithelferin beitreten sollte, die Kosten aufzuerlegen.

Angeführter Klagegrund

Verletzung von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009.

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