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Klage, eingereicht am 17. September 2015 – Industrie Aeronautiche Reggiane/HABM – Audi (NSU)

(Rechtssache T-541/15)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Klägerin: Industrie Aeronautiche Reggiane Srl (Reggio Emilia, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin M. Gurrado)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Audi AG (Ingolstadt, Deutschland)

Angaben zum Verfahren vor dem HABM

Antragstellerin: Klägerin

Streitige Marke: Gemeinschaftswortmarke „NSU“ – Anmeldung Nr. 9 593 492

Verfahren vor dem HABM: Widerspruchsverfahren

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 6. Juli 2015 in der Sache R 2132/2014-2

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben und infolgedessen die Eintragung der angemeldeten Gemeinschaftsmarke durch das HABM anzuordnen;

der Audi AG neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Klägerin einschließlich der Kosten in den Verfahren vor der Widerspruchsabteilung und der Beschwerdekammer des HABM aufzuerlegen.

Angeführte Klagegründe

Die Audi AG habe die ernsthaften Benutzung der älteren Marke nicht nachgewiesen.

Es bestehe ein Unterschied zwischen Bauteilen und Endprodukten.

Es bestehe ein Unterschied zwischen Zweirädern und den im Antrag auf Beschränkung vom 16. Oktober 2014 angeführten Waren.

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