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Klage, eingereicht am 19. September 2015 – Ungarn/Kommission

(Rechtssache T-542/15)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: Ungarn (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte D. Bonhage und F. Quast)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Der Kläger beantragt,

den Beschluss C(2015) 4979 final vom 14. Juli 2015 über die Aussetzung eines Teils der Zwischenzahlungen aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und dem Kohäsionsfonds für Ausgaben in den Programmen Transport, Mittelungarn, Westpannonien, Südliche Große Tiefebene, Mitteltransdanubien, Nordungarn, Nördliche Große Tiefebene und Südtransdanubien - CCI 2007HU161PO007, CCI 2007HU161PO003, CCI 2007HU161PO004, CCI 2007HU161PO005, CCI 2007HU161PO006, CCI 2007HU161PO009, CCI 2007HU161PO011, CCI 2007HU161PO001 für nichtig zu erklären;

der Europäischen Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht der Kläger zwei Klagegründe geltend.

Erster Klagegrund: Nichtvereinbarkeit des Beschlusses C(2015) 4979 final über die Aussetzung eines Teils der Zwischenzahlungen aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und dem Kohäsionsfonds mit der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 (ABl. L 210, S. 25):

der angefochtene Beschluss verstoße gegen Art. 92 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006, da die betreffenden Ausgaben nicht mit einer schwer wiegenden Unregelmäßigkeit in Zusammenhang stünden;

des Weiteren hätten die ungarischen Behörden die operationellen Programme im Einklang mit EU-Recht umgesetzt. Die Begünstigten hätten die Bau- und Dienstleistungsaufträge für die Umsetzung der Programme im Einklang mit der Richtlinie für die Vergabe öffentlicher Aufträge 2004/18/EG vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge (ABl. L 134, S. 114) vergeben;

schließlich sei die Verfügbarkeit einer Asphaltmischanlage in bestimmter höchstzulässiger Entfernung vom Ausführungsort bei Einreichung des Angebots ein angemessenes Kriterium der technischen Eignung bei der Vergabe von Straßenbauarbeiten.

Zweiter Klagegrund: Verletzung des Rechts auf Verteidigung

der angefochtene Beschluss verstoße gegen das Recht Ungarns auf Verteidigung, da die Kommission wesentliche tatsächliche und rechtliche Umstände, die ihr Ungarn vor Erlass des angefochtenen Beschlusses zur Kenntnis gebracht habe, nicht berücksichtigt habe;

des Weiteren wäre das Ergebnis des Verfahrens ohne diese Unregelmäßigkeit anders ausgefallen und daher müsse die Verletzung des Rechts auf Verteidigung zur Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses führen.

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