Language of document : ECLI:EU:T:2015:1008





Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 17. Dezember 2015 – Lysoform Dr. Hans Rosemann u. a./ECHA

(Rechtssache T‑543/15 R)

„Vorläufiger Rechtsschutz – REACH – Bereitstellung auf dem Markt und Verwendung von Biozidprodukten – Eintragung einer Gesellschaft als Wirkstofflieferant in die Liste nach Art. 95 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 – Antrag auf Aussetzung des Vollzugs – Fehlende Dringlichkeit“

1.                     Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Einstweilige Anordnungen – Voraussetzungen – Fumus boni iuris – Dringlichkeit – Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden – Kumulativer Charakter – Abwägung sämtlicher betroffener Belange – Ermessen des für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richters (Art. 256 Abs. 1 AEUV, 278 AEUV und 279 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 156 Abs. 3) (vgl. Rn. 19-21)

2.                     Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Einstweilige Anordnungen – Voraussetzungen – Dringlichkeit – Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden – Beweislast – Rein hypothetischer, auf dem Eintritt ungewisser zukünftiger Ereignisse beruhender Schaden – Keine ausreichende Begründung der Dringlichkeit (Art. 278 AEUV und 279 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 156 Abs. 3) (vgl. Rn. 29)

3.                     Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Einstweilige Anordnungen – Voraussetzungen – Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden – Beweislast des Antragstellers – Gefahr der Verletzung von Grundrechten – Unzulänglichkeit für die Feststellung eines schweren Schadens – Beurteilung nach den Umständen des Einzelfalls (Art. 278 AEUV und 279 AEUV; Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 4; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 156 Abs. 3) (vgl. Rn. 31)

4.                     Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Einstweilige Anordnungen – Voraussetzungen – Dringlichkeit – Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden – Beweislast – Finanzieller Schaden – Pflicht, konkrete und genaue Angaben zu machen, die durch detaillierte Nachweisdokumente erhärtet sind – Situation, die die Existenz der antragstellenden Gesellschaft gefährden könnte (Art. 278 AEUV und 279 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 156 Abs. 3) (vgl. Rn. 35-37, 40)

Gegenstand

Antrag auf Aussetzung des Vollzugs der Entscheidung der ECHA vom 17. Juni 2015 über die Eintragung der Gesellschaft O. als Wirkstofflieferant in die Liste nach Art. 95 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (ABl. L 167, S. 1)

Tenor

1.

Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen.

2.

Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.