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Klage, eingereicht am 31. Januar 2014 – Frankreich/Kommission

(Rechtssache T-74/14)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Französische Republik (Prozessbevollmächtigte: E. Belliard, G. de Bergues, D. Colas und J. Bousin)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Beschluss Nr. C(2013) 7066 final der Europäischen Kommission vom 20. November 2013 über die staatliche Beihilfe SA.16237 Frankreichs zugunsten der Société Nationale Corse Méditerranée insgesamt für nichtig zu erklären;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit ihrer Klage beantragt die Klägerin die Nichtigerklärung des Beschlusses Nr. C(2013) 7066 final der Kommission vom 20. November 2013, in dem die Kommission davon ausgegangen ist, dass zum einen der Betrag der Umstrukturierungsbeihilfe, die am 18. Februar 2002 von den französischen Behörden notifiziert wurde, in Höhe von 15,81 Millionen Euro und zum anderen die drei von den französischen Behörden im Jahr 2006 zugunsten der Société Nationale Corse Méditerranée (im Folgenden: SNCM) durchgeführten Maßnahmen, nämlich die Veräußerung von 75 % der SNCM zum negativen Preis von 158 Millionen Euro, die für die Compagnie générale maritime et financière (im Folgenden: CGMF) gezeichnete Kapitalerhöhung von 8,75 Millionen Euro und der Überziehungskredit von 38,5 Millionen Euro, rechtswidrige und mit dem Binnenmarkt unvereinbare staatliche Beihilfen seien. Die Kommission hat daher die Rückzahlung dieser Beträge angeordnet.

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin vier Klagegründe geltend.

Mit dem ersten Klagegrund rügt die Klägerin einen Verstoß gegen ihre Verteidigungsrechte, da es die Kommission abgelehnt habe, das förmliche Prüfverfahren im Anschluss an das Urteil des Gerichts vom 11. September 2012, Corsica Ferries France/Kommission (T-565/08, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht), wiederaufzunehmen.

Mit dem zweiten Klagegrund wird für den Fall, dass das Gericht davon ausgehen sollte, dass die Kommission im Anschluss an das Urteil des Gerichts vom 11. September 2012 das förmliche Prüfverfahren zu Recht nicht wiederaufgenommen habe, hilfsweise geltend gemacht, die Kommission habe gegen den Begriff der staatlichen Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV verstoßen, da sie die Auffassung vertreten habe, die Maßnahmen von 2006 müssten als staatliche Beihilfen im Sinne dieser Bestimmung qualifiziert werden. Dieser Klagegrund besteht aus drei Teilen. Nach Ansicht der Klägerin hat die Kommission gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV verstoßen,

da sie davon ausgegangen sei, dass die Veräußerung von 75 % der SNCM zum negativen Preis von 158 Millionen Euro als staatliche Beihilfe zu qualifizieren sei und das Kriterium des privaten Kapitalgebers im vorliegenden Fall nicht erfüllt;

da sie davon ausgegangen sei, dass die Kapitalzuführung von 8,75 Millionen Euro als staatliche Beihilfe zu qualifizieren sei;

da sie davon ausgegangen sei, dass der Überziehungskredit von 38,5 Millionen Euro zugunsten der Arbeitnehmer der SNCM als staatliche Beihilfe im Sinne dieser Bestimmung zu qualifizieren sei.

Mit dem dritten Klagegrund wird für den Fall, dass das Gericht davon ausgehen sollte, dass die Kommission im Anschluss an das Urteil des Gerichts vom 11. September 2012 das förmliche Prüfverfahren zu Recht nicht wiederaufgenommen habe, hilfsweise geltend gemacht, die Kommission habe gegen Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV verstoßen, da sie davon ausgegangen sei, dass die Kapitalzuführung von 15,81 Millionen Euro, die im Jahr 2002 als Umstrukturierungsbeihilfe notifiziert worden sei, als mit dem Binnenmarkt unvereinbare staatliche Beihilfe zu qualifizieren sei.

Mit dem vierten Klagegrund wird ein Begründungsmangel geltend gemacht.