Language of document : ECLI:EU:T:2016:481

URTEIL DES GERICHTS (Achte Kammer)

15. September 2016(*)

„Wettbewerb – Missbrauch einer beherrschenden Stellung – Weltweiter Markt für konsolidierte Echtzeit-Dateneinspeisungen – Beschluss, mit dem die vom Unternehmen in marktbeherrschender Stellung angebotenen Verpflichtungszusagen für bindend erklärt werden – Art. 9 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003“

In der Rechtssache T‑76/14

Morningstar, Inc. mit Sitz in Chicago, Illinois (Vereinigte Staaten), Prozessbevollmächtigte: S. Kinsella, K. Daly, P. Harrison, Solicitors, und Rechtsanwalt M. Abenhaïm,

Klägerin,

gegen

Europäische Kommission, vertreten durch F. Castilla Contreras, A. Dawes und F. Ronkes Agerbeek als Bevollmächtigte,

Beklagte,

unterstützt durch

Thomson Reuters Corp. mit Sitz in Toronto (Kanada)

und

Reuters Ltd mit Sitz in London (Vereinigtes Königreich),

Prozessbevollmächtigte: A. Nourry, G. Olsen und C. Ghosh, Solicitors,

Streithelferinnen,

wegen einer Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses K(2012) 9635 der Kommission vom 20. Dezember 2012 in einem Verfahren nach Artikel 102 AEUV und Artikel 54 des EWR-Abkommens (Sache COMP/D2/39.654 – Reuters Instrument Codes [RICs]),

erlässt

DAS GERICHT (Achte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten D. Gratsias, der Richterin M. Kancheva und des Richters C. Wetter (Berichterstatter),

Kanzler: L. Grzegorczyk, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 3. März 2016

folgendes

Urteil

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

1        Am 30. Oktober 2009 beschloss die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, angesichts eines etwaigen Missbrauchs einer beherrschenden Stellung auf dem weltweiten Markt für konsolidierte Echtzeit-Dateneinspeisungen ein Verfahren gegen die Thomson Reuters Corporation und direkt oder indirekt von dem Konzern kontrollierte Unternehmen, einschließlich Reuters Limited (im Folgenden zusammen: TR), einzuleiten.

2        Am 19. September 2011 nahm die Kommission eine vorläufige Beurteilung nach Art. 9 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln [101 AEUV] und [102 AEUV] niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. 2003, L 1, S. 1) an, die sie TR am 20. September 2011 übermittelte.

3        Der vorläufigen Beurteilung zufolge nimmt TR auf dem weltweiten Markt für konsolidierte Echtzeit-Dateneinspeisungen eine beherrschende Stellung ein. TR könnte ihre beherrschende Stellung missbraucht haben, indem sie ihren Kunden bei der Nutzung der Reuters Instrument Codes (im Folgenden: RICs) Beschränkungen auferlegt hat. RICs sind kurze alphanumerische Codes, die von Thomson Reuters entwickelt wurden und mit denen Wertpapiere und ihre Handelsplätze identifiziert werden.

4        TR untersagt ihren Kunden, die RICs zur Abfrage von Daten aus konsolidierten Echtzeit-Dateneinspeisungen anderer Anbieter zu verwenden und hindert Dritte und konkurrierende Anbieter daran, Mapping-Tabellen mit den RICs zu erstellen und zu führen, die die Interoperabilität zwischen den Systemen dieser Kunden und den konsolidierten Echtzeit-Dateneinspeisungen anderer Anbieter ermöglichen würden. In ihrer vorläufigen Beurteilung kam die Kommission zu dem Schluss, dass diese Praktiken ein erhebliches Hindernis für einen Anbieterwechsel darstellten und als Missbrauch einer beherrschenden Stellung im Sinne des Art. 102 AEUV und des Art. 54 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) anzusehen seien.

5        Am 8. November 2011 übermittelte TR ein Verpflichtungsangebot nach Art. 9 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1/2003, um die von der Kommission in ihrer vorläufigen Beurteilung zum Ausdruck gebrachten Bedenken auszuräumen.

6        In diesem Verpflichtungsangebot bot TR u. a. Folgendes an:

–        ihren Kunden die Berechtigung zu erteilen, einen Vertrag für eine erweiterte RIC‑Lizenz (im Folgenden: ERL) abzuschließen. Die ERL erlaubt es den Kunden, die RICs gegen eine monatliche Lizenzgebühr zur Abfrage von Echtzeit-Daten aus konsolidierten Echtzeit-Dateneinspeisungen von konkurrierenden Anbietern zu verwenden, um eine oder mehrere ihrer Anwendungen umzustellen;

–        die nötigen Informationen zur Verfügung zu stellen, um es seinen Kunden zu ermöglichen, zwecks Anbieterwechsel die RICs in die Symbolik konkurrierender Anbieter umzusetzen.

7        Am 14. Dezember 2011 veröffentlichte die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union eine Bekanntmachung nach Art. 27 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1/2003, in welcher der Fall und die Verpflichtungszusagen zusammengefasst und interessierte Dritte zur Abgabe von Bemerkungen zu den Vorschlägen von TR aufgefordert wurden.

8        Am 7. März 2012 setzte die Kommission TR von den Bemerkungen in Kenntnis, die sie aufgrund der Veröffentlichung der Bekanntmachung der Marktuntersuchung von interessierten Dritten bekommen hatte.

9        Am 27. Juni 2012 legte TR als Antwort auf die Bemerkungen ein geändertes Verpflichtungsangebot vor. Die wichtigsten Änderungen waren die folgenden:

–        Die Gebühren für die ERL wurden gesenkt;

–        die ERL-Gebührenstruktur war nicht mehr an geltende Preisnachlässe für die konsolidierten Echtzeit-Dateneinspeisungen von TR gekoppelt, weniger komplex und transparenter;

–        die ERL konnte weltweit von Kunden genutzt werden, die eine echte Geschäftstätigkeit im EWR ausübten;

–        die ERL deckte auch die RICs von außerbörslich gehandelten (over the counter, im Folgenden: OTC) Instrumenten ab, für die Daten aus einer einzigen Datenquelle bezogen wurden, sofern der jeweilige Urheber sein Einverständnis erklärte (es sei denn, TR war zum Zeitpunkt des Wechsels der alleinige Anbieter der OTC‑Daten);

–        die ERL deckte auch Benutzerschnittstellen zu serverbasierten Anwendungen ab (ohne zusätzliche Kosten);

–        der Kunde hatte die Möglichkeit, den anfänglichen Zeitraum von fünf Jahren, in dem er die ERL abonnieren konnte, gegen eine geringe Gebühr um weitere zwei Jahre zu verlängern;

–        eine separate, ergänzende Lizenz war vorgesehen, im vorliegenden Fall eine Lizenz für Drittentwickler (Third-Party Developers Licence, im Folgenden: TPDL), damit Letztere Mapping-Tabellen erstellen konnten, mit denen die Kunden von TR leicht den Anbieter wechseln konnten.

10      Am 12. Juli 2012 führte die Kommission bei den Marktteilnehmern eine zweite Marktuntersuchung durch und veröffentlichte die geänderten Verpflichtungszusagen gemäß Art. 27 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1/2003.

11      Am 25. September 2012 setzte die Kommission TR von den Bemerkungen in Kenntnis, die sie aufgrund der Veröffentlichung der zweiten Bekanntmachung der Marktuntersuchung von interessierten Dritten bekommen hatte.

12      Am 7. November 2012 legte TR ein drittes Paket von Verpflichtungszusagen (im Folgenden: endgültige Verpflichtungszusagen) vor, die folgende Bestimmungen enthielten:

–        die Klausel in Abs. 7.1 der endgültigen Verpflichtungszusagen enthält eine überarbeitete Definition des Terminus „Drittentwickler“, wonach es Drittentwicklern freisteht, Verträge mit anderen Anbietern von konsolidierten Echtzeit-Dateneinspeisungen abzuschließen, um Mapping-Tabellen zu erstellen, die es den Kunden von TR ermöglichen, den Anbieter zu wechseln;

–        die Drittentwickler haben das Recht, Mapping-Tabellen nicht nur „zu erstellen“, sondern diese auch zu „führen“ (Klausel in Abs. 1.8 der TPDL);

–        die den endgültigen Verpflichtungszusagen im Anhang beigefügte TPDL enthält nicht mehr die Klausel, die in Abs. 3.5 der den geänderten Verpflichtungszusagen im Anhang beigefügten TPDL enthalten war. Diese Klausel enthielt Vorschriften, gemäß denen ein Drittentwickler nicht „bekräftigen [konnte], dass die Verwendung von RICs zum Abruf von Daten Dritter unter allen Umständen zweckmäßig oder durchführbar [sei] oder dass sie nicht zu Datenintegritätsproblemen oder anderen Problemen hinsichtlich der Funktionalität führen [könne]“;

–        die Klauseln in Abs. 3.2.8 der endgültigen Verpflichtungszusagen und Abs. 1.3 Buchst. c der TPDL ermächtigen Drittentwickler und andere Anbieter von konsolidierten Echtzeit-Dateneinspeisungen, bei der Erstellung, Führung und Vermarktung von Mapping-Tabellen mitzuarbeiten;

–        die Klausel in Abs. 3.2.9 der endgültigen Verpflichtungszusagen sowie jene in Abs. 1.3 Buchst. d und Abs. 1.4 der TPDL verbessern das Niveau der Informationen, die zwischen Drittentwicklern und anderen Anbietern von konsolidierten Echtzeit-Dateneinspeisungen ausgetauscht werden können. Daraus folgt, dass Drittentwickler anderen Anbietern von konsolidierten Echtzeit-Dateneinspeisungen beschreibende Referenzdaten über die RICs (aber nicht die RICs selbst) liefern können, wenn der Drittentwickler nicht in der Lage gewesen ist, eine Umsetzung in die Symbolik des konkurrierenden Anbieters der Echtzeit-Dateneinspeisungen durchzuführen.

13      Die endgültigen Verpflichtungszusagen von TR sehen in ihrem Anhang V auch die Benennung eines unabhängigen Treuhänders für die Überwachung ihrer Einhaltung vor. Seine Aufgabe besteht darin, die Einhaltung dieser Verpflichtungszusagen zu überwachen sowie der Kommission darüber regelmäßig Bericht zu erstatten und ihr gegebenenfalls Maßnahmen vorzuschlagen, um die Einhaltung dieser Verpflichtungszusagen zu gewährleisten, sowie über das Ergebnis des im Anhang IV der endgültigen Verpflichtungszusagen enthaltenen Streitbeilegungsverfahrens Bericht zu erstatten.

14      Die Kommission war der Auffassung, dass die endgültigen Verpflichtungszusagen ausreichten, um die aufgezeigten wettbewerbsrechtlichen Bedenken auszuräumen. Folglich erließ sie am 20. Dezember 2012 nach Art. 9 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1/2003 den Beschluss in einem Verfahren nach Art. 102 AEUV und Art. 54 des EWR-Abkommens (Sache COMP/D2/39.654 – Reuters Instrument Codes [RICs]) (ABl. 2013, C 326, S. 4, im Folgenden: angefochtener Beschluss), von dem eine Zusammenfassung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurde und mit dem die endgültigen Verpflichtungszusagen von TR für verbindlich erklärt wurden. In dem Beschluss wird darüber hinaus festgestellt, dass angesichts der eingegangenen Verpflichtungen kein Anlass mehr für ein Tätigwerden der Kommission bestehe.

 Verfahren und Anträge der Beteiligten

15      Mit Klageschrift, die am 4. Februar 2014 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin, die Morningstar, Inc., die vorliegende Klage erhoben.

16      Die Kommission hat am 16. Mai 2014 ihre Klagebeantwortung eingereicht.

17      Die Erwiderung ist am 5. August 2014 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen.

18      Mit einer verfahrensleitenden Maßnahme vom 27. August 2014 hat das Gericht (Achte Kammer) die Kommission um Übermittlung einer nicht vertraulichen Fassung der vorläufigen Beurteilung, die sie nach Art. 9 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1/2003 im vorliegenden Fall abgegeben hatte, ersucht. Die Kommission ist dieser Aufforderung fristgerecht nachgekommen.

19      Die Gegenerwiderung ist am 16. Oktober 2014 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen.

20      Mit Beschluss vom 21. Oktober 2014 hat der Präsident der Achten Kammer des Gerichts dem am 22. Mai 2014 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Streithilfeantrag von TR stattgegeben.

21      TR hat am 2. Januar 2015 ihren Streithilfeschriftsatz eingereicht.

22      Die Stellungnahmen der Hauptverfahrensbeteiligten zum Streithilfeschriftsatz von TR sind bei der Kanzlei des Gerichts fristgerecht eingegangen.

23      Auf Vorschlag des Berichterstatters hat das Gericht (Achte Kammer) beschlossen, die mündliche Verhandlung zu eröffnen, und im Rahmen verfahrensleitender Maßnahmen nach Art. 89 Abs. 3 Buchst. d seiner Verfahrensordnung die Kommission um Vorlage der nicht vertraulichen Fassungen der Antworten der Marktteilnehmer auf die im Amtsblatt der Europäischen Union vom 14. Dezember 2011 und 12. Juli 2012 veröffentlichten Marktuntersuchungen ersucht. Die Kommission ist dieser Aufforderung fristgerecht nachgekommen.

24      Die Beteiligten haben in der Sitzung vom 3. März 2016 mündlich verhandelt und mündliche Fragen des Gerichts beantwortet.

25      Die Klägerin beantragt,

–        die Klage für zulässig zu erklären;

–        den angefochtenen Beschluss insgesamt oder insoweit, als er die Anbieter von Echtzeit-Dateneinspeisungen betrifft, oder insoweit, als er sie betrifft, für nichtig zu erklären;

–        jede andere Maßnahme zu erlassen, die das Gericht für angebracht hält;

–        der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

26      Die Kommission und die Streithelferin beantragen,

–        die Klage abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

 Zur Zulässigkeit

27      Die Klägerin macht geltend, sie sei befugt, die vorliegende Klage zu erheben, da sie vom angefochtenen Beschluss im Sinne von Art. 263 Abs. 4 AEUV unmittelbar und individuell betroffen sei. Sie sei von diesem Beschluss, der ihre Fähigkeit einschränke, mit TR einen Vertrag über RICs abzuschließen, unmittelbar betroffen, da er ausdrücklich die konkurrierenden Anbieter von konsolidierten Echtzeit-Dateneinspeisungen aus dem Kreis der Personen ausschließe, die für die Lizenzen in Frage kämen. Was die individuelle Betroffenheit angeht, macht sie geltend, sie habe am Verwaltungsverfahren, das zum Erlass des angefochtenen Beschlusses geführt habe, aktiv teilgenommen. Zudem gehöre sie einem geschlossenen und identifizierbaren Kreis von Personen an, die am Verwaltungsverfahren teilgenommen hätten. Außerdem genehmige der angefochtene Beschluss ein Geschäftsverhalten ihres Hauptkonkurrenten, was ihre Position auf dem betreffenden Markt beeinträchtige.

28      Die Kommission tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen und bringt vor, die Klage sei unzulässig, ohne jedoch förmlich die Einrede der Unzulässigkeit nach Art. 130 Abs. 1 der Verfahrensordnung erhoben zu haben.

29      Nach Art. 263 Abs. 4 AEUV kann eine Person gegen eine Handlung, die nicht an sie gerichtet ist, Nichtigkeitsklage erheben, wenn sie davon individuell und unmittelbar betroffen ist.

30      Nach der Rechtsprechung ist die Frage der Klagebefugnis nach den Auswirkungen zu beurteilen, die die angefochtene Handlung auf die Rechtsstellung des Klägers hat, ob nämlich dieser Kläger zum einen von der angefochtenen Handlung unmittelbar betroffen ist, sich also die beanstandete Maßnahme auf seine Rechtsstellung unmittelbar auswirkt und ihren Adressaten, die mit ihrer Durchführung betraut sind, keinerlei Ermessensspielraum lässt, ihr Erlass vielmehr rein automatisch erfolgt und sich allein aus der Unionsregelung ergibt, ohne dass weitere Durchführungsvorschriften angewandt werden (Urteile vom 5. Mai 1998, Glencore Grain/Kommission, C‑404/96 P, EU:C:1998:196, Rn. 42, und vom 24. März 1994, Air France/Kommission, T‑3/93, EU:T:1994:36, Rn. 80), und er zum anderen durch diese Handlung individuell betroffen ist, diese ihn also wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer, ihn aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berührt und ihn daher in ähnlicher Weise individualisiert wie den Adressaten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Juli 1963, Plaumann/Kommission, 25/62, EU:C:1963:17, S. 238).

31      Im vorliegenden Fall erklärt der angefochtene Beschluss die endgültigen Verpflichtungszusagen von TR vom 7. November 2012 nach Art. 9 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1/2003 für bindend. Die Kommission prüfte nämlich die Auswirkungen der von TR auferlegten Beschränkungen für RICs und zog daraus den Schluss, dass diese Beschränkungen schädlich für den Wettbewerb seien, da sie für die Kunden von TR ein Hindernis für den Anbieterwechsel darstellten und folglich die Möglichkeiten der Wettbewerber beschränkten, in den Markt einzutreten oder auf der Grundlage der Vorzüge ihrer Dienstleistungen im Wettbewerb mitzuhalten. Die endgültigen Verpflichtungszusagen, die es den Kunden von TR erleichtern sollen, zu konkurrierenden Anbietern von konsolidierten Echtzeit-Dateneinspeisungen zu wechseln, schließen ausdrücklich aus, dass diese konkurrierenden Anbieter einen ERL-Vertrag und einen TPDL-Vertrag abschließen können. Insofern, als er die Möglichkeit der Klägerin einschränkt, solche Verträge abzuschließen, hat der angefochtene Beschluss unmittelbare Auswirkungen auf ihre Rechtsstellung.

32      Was die Frage betrifft, ob die Klägerin individuell betroffen ist, ist festzustellen, dass sie mit Schreiben vom 5. März und vom 16. Juni 2010 um Treffen mit der Kommission ersucht hat. Aufgrund dieser Ersuchen wurde für den 27. Juli 2010 ein erstes Treffen organisiert. Sodann fanden zwischen 2010 und 2012 sowohl auf Ersuchen der Kommission als auch auf Ersuchen der Klägerin weitere Treffen und Telefonate statt. Außerdem legte die Klägerin auf Ersuchen der Kommission vom 18. April 2012 eine nicht vertrauliche Fassung der Protokolle der betreffenden Telefongespräche und Treffen vor. Die Klägerin reagierte auch auf die von TR angebotenen Verpflichtungszusagen und brachte dazu ihre Bemerkungen in Telefongesprächen, bei Treffen, in E‑Mails und in Antworten auf förmliche Auskunftsverlangen der Kommission ein.

33      Zudem geht aus dem Verwaltungsverfahren, das zu diesem Beschluss geführt hat, hervor, dass die Kommission die Bemerkungen der Klägerin berücksichtigt hat, wenngleich deren Name im angefochtenen Beschluss nicht ausdrücklich angeführt ist.

34      Es ist festzustellen, dass die Klägerin nicht nur aus Eigeninitiative, sondern auch auf Initiative der Kommission aktiv am Verfahren teilnahm, wobei die Kommission sie insbesondere ersuchte, ihre Bemerkungen zu verschiedenen Aspekten des Marktes und zu den angebotenen Verpflichtungszusagen vorzulegen, dies außerhalb des Rahmens der Marktuntersuchungen nach Art. 27 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1/2003, zu denen die Klägerin auch beigetragen hat. Die Klägerin hat somit aktiv am Verfahren teilgenommen. Die bloße Teilnahme am Verfahren genügt zwar allein nicht, um festzustellen, dass die Klägerin vom angefochtenen Beschluss individuell betroffen ist, doch ist die aktive Teilnahme am Verwaltungsverfahren ein Faktor, den die Rechtsprechung bei Wettbewerbsfragen – einschließlich des spezielleren Gebiets der Verpflichtungszusagen nach Art. 9 der Verordnung Nr. 1/2003 – regelmäßig berücksichtigt, um in Verbindung mit anderen spezifischen Umständen die Zulässigkeit einer Klage festzustellen (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteile vom 28. Januar 1986, Cofaz u. a./Kommission, 169/84, EU:C:1986:42, Rn. 24 und 25, vom 31. März 1998, Frankreich u. a./Kommission, „Kali & Salz“, C‑68/94 und C‑30/95, EU:C:1998:148, Rn. 54 bis 56, und vom 3. April 2003, BaByliss/Kommission, T‑114/02, EU:T:2003:100, Rn. 95).

35      In diesem Zusammenhang ergibt sich im vorliegenden Fall ein solch spezifischer Umstand daraus, dass die Position der Klägerin auf dem betreffenden Markt berührt wird. Aus den Akten vor dem Gericht geht hervor, dass die Klägerin ebenso wie TR auf dem Markt für konsolidierte Echtzeit-Dateneinspeisungen tätig ist, der sich durch eine begrenzte Anzahl von Wettbewerbern auszeichnet und auf dem TR eine beherrschende Stellung einnimmt. Daraus kann abgeleitet werden, dass die restriktiven Maßnahmen von TR als beherrschendem Unternehmen, wie die, die Gegenstand der vorläufigen Beurteilung der Kommission sind, geeignet sind, erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Tätigkeit der Klägerin zu haben.

36      Aus alledem folgt, dass die Klägerin auch individuell betroffen ist. Somit ist die vorliegende Klage zulässig.

 Zur Begründetheit

37      Zur Stützung der Klage macht die Klägerin vier Klagegründe geltend:

–        Mit dem ersten Klagegrund wird ein offensichtlicher Beurteilungsfehler gerügt, da die Kommission Verpflichtungszusagen akzeptiert habe, durch die die wettbewerbsrechtlichen Bedenken, von denen sie TR in ihrer vorläufigen Beurteilung informiert habe, nicht ausgeräumt worden seien;

–        mit dem zweiten Klagegrund wird ein Verstoß gegen Art. 9 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1/2003 gerügt, da die Kommission dadurch, dass sie Verpflichtungszusagen akzeptiert habe, die die wettbewerbsrechtlichen Bedenken nicht hätten ausräumen können, ihre Befugnisse gemäß diesem Artikel überschritten und somit ultra vires gehandelt habe;

–        mit dem dritten Klagegrund macht die Klägerin einen Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geltend;

–        mit dem vierten Klagegrund rügt sie eine Verletzung der Begründungspflicht, da die Kommission keinen Grund dafür angeführt habe, warum die endgültigen Verpflichtungszusagen die erhobenen wettbewerbsrechtlichen Bedenken ausräumten.

38      Zunächst ist festzustellen, dass aus Art. 9 der Verordnung Nr. 1/2003 hervorgeht, dass die Kommission, wenn sie beabsichtigt eine Entscheidung zur Abstellung einer Zuwiderhandlung zu erlassen, die von den betreffenden Unternehmen angebotenen Verpflichtungszusagen für bindend erklären kann, wenn sie geeignet sind, die in ihrer vorläufigen Beurteilung festgestellten wettbewerbsrechtlichen Bedenken auszuräumen.

39      Der durch Art. 9 der Verordnung Nr. 1/2003 eingeführte Mechanismus soll eine wirksame Anwendung der in der Union geltenden Wettbewerbsvorschriften durch Annahme von Entscheidungen sicherstellen, mit denen von den Parteien angebotene und von der Kommission als angemessen erachtete Verpflichtungszusagen für bindend erklärt werden, um nicht den Weg der förmlichen Feststellung einer Zuwiderhandlung zu beschreiten, sondern eine raschere Lösung für die von ihr identifizierten Wettbewerbsprobleme herbeizuführen. Art. 9 der Verordnung liegen vor allem Erwägungen der Verfahrensökonomie zugrunde. Die Bestimmung soll es den Unternehmen ermöglichen, sich dadurch in vollem Umfang an dem Verfahren zu beteiligen, dass sie die Lösungen vorschlagen, die ihnen am besten geeignet und am angemessensten erscheinen, um die Bedenken der Kommission auszuräumen (Urteil vom 29. Juni 2010, Kommission/Alrosa, C‑441/07, EU:C:2010:377, Rn. 35).

40      In diesem Zusammenhang verfügt die Kommission, was die Annahme oder Ablehnung der Verpflichtungszusagen betrifft, über einen weiten Wertungsspielraum (Urteil vom 29. Juni 2010, Kommission/Alrosa, C‑441/07, EU:C:2010:377, Rn. 94).

41      Sodann ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission insoweit, als sie dazu aufgerufen ist, eine Analyse durchzuführen, bei der sie zahlreiche wirtschaftliche Faktoren berücksichtigen muss, wie beispielsweise eine vorausschauende Analyse zur Beurteilung der Angemessenheit der vom betreffenden Unternehmen angebotenen Verpflichtungszusagen, auch hier einen Wertungsspielraum besitzt, den das Gericht bei der Ausübung seiner Kontrolle berücksichtigen muss. Daraus folgt, dass der Unionsrichter im Rahmen der eingeschränkten Kontrolle, die er in solchen wirtschaftlich komplexen Situationen ausübt, seine eigene wirtschaftliche Beurteilung nicht an die Stelle derjenigen der Kommission setzen darf (Urteile vom 29. Juni 2010, Kommission/Alrosa, C‑441/07, EU:C:2010:377, Rn. 67, und vom 11. September 2014, CB/Kommission, C‑67/13 P, EU:C:2014:2204, Rn. 46).

42      Wie jedoch der Gerichtshof im Zusammenhang mit Materien wie dem Wettbewerbsrecht, die zu komplexen Beurteilungen Anlass geben, wiederholt festgestellt hat, bedeutet der Wertungsspielraum, über den die Kommission verfügt, nicht, dass der Unionsrichter eine Kontrolle der Auslegung von Wirtschaftsdaten durch dieses Organ unterlassen muss (Urteile vom 15. Februar 2005, Kommission/Tetra Laval, C‑12/03 P, EU:C:2005:87, Rn. 39, vom 10. Juli 2008, Bertelsmann und Sony Corporation of America/Impala, C‑413/06 P, EU:C:2008:392, Rn. 145, und vom 11. September 2014, CB/Kommission, C‑67/13 P, EU:C:2014:2204, Rn. 46). Nach den von dieser Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen muss der Unionsrichter nicht nur die sachliche Richtigkeit der angeführten Beweise, ihre Zuverlässigkeit und ihre Kohärenz prüfen, sondern auch kontrollieren, ob diese Beweise alle relevanten Daten darstellen, die bei der Beurteilung einer komplexen Situation heranzuziehen waren, und ob sie die aus ihnen gezogenen Schlüsse zu stützen vermögen (vgl. Urteile vom 11. September 2014, CB/Kommission, C‑67/13 P, EU:C:2014:2204, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 11. Dezember 2013, Cisco Systems und Messagenet/Kommission, T‑79/12, EU:T:2013:635, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 13. Mai 2015, Niki Luftfahrt/Kommission, T‑162/10, EU:T:2015:283, Rn. 86 und die dort angeführte Rechtsprechung).

43      Zudem geht aus der Rechtsprechung auch hervor, dass die Anwendung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, obwohl die nach den Art. 7 und 9 der Verordnung Nr. 1/2003 erlassenen Entscheidungen diesem Grundsatz unterliegen, dennoch unterschiedlich ist, je nachdem, welche dieser Vorschriften betroffen ist.

44      Diese Bestimmungen verfolgen tatsächlich unterschiedliche Ziele. Art. 9 der Verordnung Nr. 1/2003 soll die Bedenken ausräumen, die die Kommission gegebenenfalls in ihrer vorläufigen Beurteilung aufgezeigt hat, während Art. 7 dieser Verordnung die festgestellte Zuwiderhandlung abstellen soll (Urteil vom 29. Juni 2010, Kommission/Alrosa, C‑441/07, EU:C:2010:377, Rn. 46).

45      Daraus folgt, dass die Kommission hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit der Verpflichtungszusagen im Rahmen eines Verfahrens nach Art. 9 der Verordnung Nr. 1/2003 prüfen muss, ob die Verpflichtungszusagen „ausreichend“ sind und ihren Bedenken „in angemessener Weise gerecht werden“ können, und dabei die Umstände des Falls, das heißt die Schwere der Bedenken, ihr Ausmaß und die Interessen Dritter berücksichtigen muss (Urteil vom 29. Juni 2010, Kommission/Alrosa, C‑441/07, EU:C:2010:377, Rn. 41 und 61).

46      Aus alledem folgt, dass sich die Kontrolle des Unionsrichters darauf beschränkt, unter Anwendung der oben in den Rn. 40 bis 45 angeführten Grundsätze zu prüfen, ob die von der Kommission vorgenommene Beurteilung offensichtlich falsch ist.

 Zum ersten Klagegrund: offensichtlicher Beurteilungsfehler

47      Im Rahmen des ersten Klagegrundes macht die Klägerin geltend, die endgültigen Verpflichtungszusagen bewirkten weder eine Beendigung bzw. merkliche Einschränkung des festgestellten Missbrauchs noch räumten sie die geäußerten Bedenken aus. Der angefochtene Beschluss sei daher mit einem offensichtlichen Beurteilungsfehler behaftet.

48      Sowohl die Definition des „in Frage kommenden Kunden“ als auch die der „Drittentwickler“, die jeweils in der ERL und der TPDL enthalten seien, schlössen konkurrierende Anbieter aus. Zudem könnten nach den Verpflichtungszusagen die konkurrierenden Anbieter von konsolidierten Echtzeit-Dateneinspeisungen die RICs nicht selbst im Namen eines in Frage kommenden Lizenznehmers verarbeiten. Daher würden die Gesellschaften, die, wie die Klägerin, über die nötigen Fähigkeiten, Kenntnisse und Anreize verfügten, um konkurrierende Dienstleistungen anzubieten, unmittelbar daran gehindert, dies zu tun. Gemäß den Bedingungen des betreffenden Lizenzvertrags sei nur vorgesehen, die Lizenzen an Kunden zu vergeben, die die RICs verwenden könnten, um selbst oder über Drittentwickler Methoden für den Zugang Dienstleistungen zu entwickeln, die mit den von TR angebotenen Dienstleistungen konkurrieren könnten.

49      In diesem Zusammenhang ist die Klägerin erstens der Ansicht, die Anbieter von konsolidierten Echtzeit-Dateneinspeisungen seien nicht in der Lage, für einen effizienten Anbieterwechsel der Kunden von TR zu sorgen, da sie von den ERL- und TPDL-Lizenzbestimmungen ausgeschlossen seien und keine völlig integrierte konkurrierende Dienstleistung anbieten könnten. Zweitens sei die Wahrscheinlichkeit, dass die Drittentwickler Mapping-Tabellen erstellten, theoretisch und außerordentlich gering. Drittens hätten die Kunden von TR die gesamten Lasten und Kosten des Anbieterwechsels zu tragen, obgleich es aufgrund der Kosten und der Komplexität eines solchen Wechsels, wegen der Umgestaltungsarbeiten an ihren Systemen und der dadurch nötigen zusätzlichen Verhandlungen mit den Dritten, der Beschaffenheit des Markts für konsolidierte Echtzeit-Dateneinspeisungen und der Kosten sowie der Komplexität im Zusammenhang mit der Verwendung einer Mapping-Tabelle eines Dritten offensichtlich unwahrscheinlich sei, dass sie den Anbieter wechselten. Viertens sei es unwahrscheinlich, dass die Kunden von TR mit einem Konvertierungswerkzeug eines Dritten statt eines Wettbewerbers arbeiteten, da diese Werkzeuge ein hohes Maß an Schnelligkeit und Zuverlässigkeit erforderten. Der Rückgriff auf einen Dritten stelle ein Risiko hinsichtlich der Integrität und Genauigkeit der Umsetzung der Codes dar. Auch eine mögliche Zusammenarbeit mit einem Drittentwickler bei der Gestaltung einer Mapping-Tabelle sei aufgrund der Unmöglichkeit des nötigen Informationsaustauschs über die RICs ineffizient. Fünftens liege der Grund, weshalb die konkurrierenden Anbieter von konsolidieren Echtzeit-Dateneinspeisungen keine gleichwertige Dienstleistung bieten könnten, auch darin, dass die „Ketten-RICs“ (eine Zugriffsmethode auf eine Instrumentengruppe unter Verwendung eines einzigen Identifikators) in den von TR angebotenen Lizenzen nicht enthalten seien, während Banken und Finanzinstitute den Zugang zu Ketten-RICs benötigten, da es sich dabei um eine der wichtigsten Methoden für den Zugriff auf Daten handle. Da gemäß den Verpflichtungszusagen nur die grundlegendsten Daten verfügbar seien, sei es einem anderen Anbieter nicht möglich, diese Ketten nachzubilden oder ein Mapping vorzunehmen, ohne auf die zugrunde liegenden Daten zugreifen zu können. Schließlich trägt die Klägerin vor, ihres Wissens habe sich kein Kunde von TR eines konkurrierenden Anbieters von konsolidierten Echtzeit-Dateneinspeisungen bedient. Wenn sich viele Firmen bemüht hätten, Lizenzen zu bekommen und zu verwenden, gäbe es dafür auf dem Markt Beweise. Die Klägerin macht geltend, dies sei jedoch nicht der Fall, weshalb sie nochmals darauf hinweise, wie sie dies bereits im Verwaltungsverfahren getan habe, dass ein solcher Wechsel zu einem anderen Anbieter sehr unwahrscheinlich sei.

50      Die Kommission trägt erstens vor, eine ERL, die den Kunden von TR das Recht einräume, die RICs zu verwenden, um Daten aus den Dateneinspeisungen anderer Anbieter abzurufen, ohne verpflichtet zu sein, ihre Anwendungen umzuschreiben, reiche aus, um die Bedenken in Bezug auf die Beschränkungen bei der Nutzung der RICs für den Anbieterwechsel auszuräumen. Zweitens reiche eine TPDL, die Drittentwicklern das Recht einräume, Mapping-Tabellen für die Umsetzung der RICs in die Symbolik anderer Anbieter zu erstellen und zu führen, auch aus, um ihre Bedenken im Hinblick auf die Verwendung der RICs bei der Erstellung solcher Tabellen auszuräumen. Die Kommission verweist beispielsweise auf verschiedene Klauseln und Bedingungen jeweils in der ERL und in der TPDL, die bezweckten, den Anbieterwechsel zu erleichtern. In diesem Zusammenhang führt sie an, eine ERL werde einem in Frage kommenden Kunden weltweit erteilt, wenn er eine echte Geschäftstätigkeit im EWR ausübe, eine ERL werde permanent erteilt, wenn die ERL im Lauf von fünf Jahren nach dem Einführungsdatum vom in Frage kommenden Kunden beantragt werde, der in Frage kommende Kunde könne je nach Bedarf jederzeit die Anzahl der für seine Geschäftstätigkeit in Frage kommenden RICs erhöhen oder verringern, und TR liefere dem in Frage kommenden Kunden regelmäßige Updates der in Frage kommenden RICs und die für die Umsetzung nötigen Informationen, um die zugrunde liegenden Echtzeit-Marktdaten eindeutig zu identifizieren.

51      Schließlich macht die Kommission geltend, keines der von der Klägerin vorgebrachten Argumente ändere etwas an der Schlussfolgerung, dass die endgültigen Verpflichtungszusagen ausreichten, um ihre Bedenken auszuräumen.

52      In diesem Zusammenhang trägt sie vor, ein Wettbewerber könne eine Partnerschaft mit einem Drittentwickler eingehen, um den Kunden von TR eine auf ihre persönlichen Bedürfnisse abgestimmte und vollständig integrierte Dienstleistung für den Anbieterwechsel anzubieten, es sei aufgrund der generell für jeden Kunden spezifischen IT‑Architektur unvermeidlich, dass jeder Kunde Umgestaltungsarbeiten an den Systemen durchführen und daher bestimmte Kosten tragen müsse, wenn er beschließe, den Anbieter von konsolidierten Echtzeit-Dateneinspeisungen zu wechseln, die wichtigsten Kunden von TR seien weltweit agierende Finanzinstitute, die die Expertise und die nötigen finanziellen Mittel hätten, um den Anbieter zu wechseln, wenn sie der Ansicht seien, dass dies ihren wirtschaftlichen Interessen diene, die Zusammenarbeit zwischen den Anbietern von konsolidierten Echtzeit-Dateneinspeisungen und Drittanbietern könne zu Skaleneffekten führen, es gebe keinen Grund für die Annahme, dass die von Drittentwicklern erstellten Mapping-Tabellen in Bezug auf die Nutzung des Dienstes von TR nicht zuverlässig oder langsamer seien, das Vorbringen betreffend die Ketten-RICs werde erstmals in der Erwiderung angeführt und gründe sich nicht auf rechtliche und tatsächliche Umstände, die während des Verwaltungsverfahrens und des Verfahrens vor dem Gericht vorgetragen worden seien, und sei daher als unzulässig, jedenfalls aber unbegründet zurückzuweisen. Schließlich macht die Kommission geltend, es sei es nicht überraschend, dass in dem Zeitraum von der Einführung dieser Lizenzverträge bis zur Klageerhebung noch kein Wechsel stattgefunden habe, da die ERL und die TPDL erst am 20. Juni 2013 eingeführt worden seien und der Anbieterwechsel ein komplexer und langer Prozess sei.

53      Was die Zulässigkeit des Vorbringens betreffend die Ketten-RICs und desjenigen betreffend die Einschränkungen der für jede RIC zur Verfügung gestellten deskriptiven Daten anlangt, ist darauf hinzuweisen, dass aus Art. 44 § 1 Buchst. c in Verbindung mit Art. 48 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts vom 2. Mai 1991 hervorgeht, dass der verfahrenseinleitende Schriftsatz den Streitgegenstand bezeichnen und eine kurze Darstellung der geltend gemachten Klagegründe enthalten muss und dass das Vorbringen neuer Klage- und Verteidigungsgründe im Laufe des Verfahrens unzulässig ist, es sei denn, dass sie auf rechtliche oder tatsächliche Gesichtspunkte gestützt werden, die erst während des Verfahrens zutage getreten sind.

54      Jedoch ist nach ständiger Rechtsprechung ein Angriffsmittel oder Vorbringen, das eine Erweiterung eines bereits vorher – unmittelbar oder implizit – in der Klageschrift vorgetragenen Angriffsmittels darstellt und einen engen Zusammenhang mit diesem aufweist, für zulässig zu erklären (Urteile vom 19. September 2000, Dürbeck/Kommission, T‑252/97, EU:T:2000:210, Rn. 39, und vom 30. September 2003, Cableuropa u. a./Kommission, T‑346/02 und T‑347/02, EU:T:2003:256, Rn. 111).

55      Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass dieses Angriffsmittel entgegen dem Vorbringen der Kommission eine Erweiterung des ersten Angriffsmittels darstellt, das in der Klageschrift angeführt ist, nämlich des Klagegrundes einer offensichtlich fehlerhaften Beurteilung der endgültigen Verpflichtungszusagen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass in der Klageschrift ausführlich dargelegt wird, dass die endgültigen Verpflichtungszusagen unangemessen seien. Folglich ist das Vorbringen in der Erwiderung, das nochmals in Frage stellt, dass die endgültigen Verpflichtungszusagen geeignet sind, die Bedenken der Kommission auszuräumen, da diese Verpflichtungszusagen lückenhaft seien, beispielsweise eine Regelung für die Ketten-RICs fehle, zulässig.

56      Was sodann die Prüfung des ersten Klagegrundes in der Sache betrifft, so ist, wie bereits oben in Rn. 41 ausgeführt, unter Berücksichtigung des Wertungsspielraums der Kommission bei der Prüfung der Angemessenheit der angebotenen Verpflichtungszusagen die Rolle des Gerichts darauf beschränkt, zu prüfen, ob die Kommission einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen hat. Genauer gesagt handelt es sich im Rahmen der gerichtlichen Kontrolle darum, festzustellen, ob zwischen den von der Kommission in ihrer vorläufigen Beurteilung geäußerten Bedenken und den von TR angebotenen Verpflichtungszusagen eine angemessene Relation besteht, wobei darauf hinzuweisen ist, dass die Verpflichtungszusagen diesen Bedenken ausreichend Rechnung tragen müssen.

57      Zudem ist die Kontrolle der Rechtmäßigkeit des Beschlusses, der die Verpflichtungszusagen für bindend erklärt, im Licht der Bedenken der Kommission und nicht im Licht der Forderungen der Wettbewerber hinsichtlich des Inhalts der Verpflichtungszusagen durchzuführen.

58      In Bezug auf die von der Kommission in ihrer vorläufigen Beurteilung geäußerten Bedenken ist daher das geeignete Kriterium die Frage, ob die Verpflichtungszusagen ausreichend sind, um die Bedenken, die im vorliegenden Fall darauf abzielen, den Kunden den Anbieterwechsel zu erleichtern, auf angemessene Weise auszuräumen.

59      Im Übrigen lässt sich aus der Tatsache, dass diese Bedenken durch eine Einbeziehung der Wettbewerber von TR in die Lizenzbestimmungen ausgeräumt werden könnten, an sich noch nicht ableiten, dass der angefochtene Beschluss mit einem offensichtlichen Beurteilungsfehler behaftet ist, und der Umstand, dass andere Verpflichtungszusagen auch hätten angenommen werden können, ja dass sie für den Wettbewerb günstiger gewesen wären, kann nicht zur Nichtigerklärung dieses Beschlusses führen, soweit die Kommission vernünftigerweise zu dem Schluss kommen konnte, dass die im angefochtenen Beschluss angeführten Verpflichtungszusagen geeignet waren, die in der vorläufigen Beurteilung erhobenen Bedenken zu zerstreuen.

60      Es ist festzustellen, dass der angefochtene Beschluss eine Reihe von Verpflichtungszusagen umsetzt, die von TR, deren Tätigkeit zu wettbewerbsrechtlichen Bedenken führte, angeboten wurden, und dass die Klägerin im Kern der Ansicht ist, die Kommission habe einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, als sie Verpflichtungszusagen für bindend erklärt habe, die diesen Bedenken nicht in ausreichend Rechnung trügen.

61      Das Vorbringen der Klägerin, die Wettbewerber seien nicht in der Lage, eine effiziente Dienstleistung für den Anbieterwechsel der Kunden zur Verfügung zu stellen, da sie keine völlig integrierte konkurrierende Dienstleistung anbieten könnten, weil sie in die ERL- und die TPDL-Lizenzbestimmungen nicht einbezogen seien, ist zurückzuweisen.

62      Die von der Kommission geäußerten Bedenken betrafen nämlich die den Kunden von TR auferlegten Beschränkungen und die Hindernisse für Dritte, ein Mapping zwischen den verschiedenen Codes herzustellen, wodurch wesentliche Hindernisse für den Anbieterwechsel entstanden. Die von der Kommission akzeptierten Verpflichtungszusagen konzentrieren sich daher im Wesentlichen auf die Möglichkeit der Kunden, den Anbieter zu wechseln, sei es mit ihren eigenen Mitteln oder in Zusammenarbeit mit Drittentwicklern. In diesem Sinne vertrat die Kommission die Ansicht, die wettbewerbsrechtlichen Bedenken könnten dadurch zerstreut werden, dass von TR verhaltensorientierte Lösungen nicht hinsichtlich ihrer Wettbewerber, sondern hinsichtlich ihrer Kunden und Dritter gefordert würden. Diese Feststellung, wonach sich die Verpflichtungszusagen in erster Linie um die Kunden und Drittentwickler drehen, wird durch die Angebote der Zusammenarbeit mit Letzteren und der gegenseitigen Hilfestellung bei der Erstellung von Mapping-Tabellen auf Basis der von TR angebotenen Lizenzen untermauert. Die Kunden von TR können auch Drittentwickler wählen, die mit konkurrierenden Anbietern Partnerschaften eingegangen sind, die in einer Zusammenarbeit bei der Gestaltung, Durchführung und Aktualisierung der Mapping-Tabellen sowie dem entsprechenden Kundendienst bestehen. Daher stehen den Kunden von TR verschiedene Möglichkeiten des Anbieterwechsels offen, sei es innerhalb oder außerhalb ihrer Infrastruktur.

63      Durch das Akzeptieren dieser Verpflichtungszusagen machte die Kommission klar, dass es ihrer Meinung nach nicht nötig ist, die Wettbewerber von TR in die Lizenzbestimmungen einzubeziehen, um ihre Bedenken auszuräumen. Zudem stellte die Kommission, wie aus dem angefochtenen Beschluss hervorgeht, fest, dass es über das zur Ausräumung ihrer Bedenken notwendige Maß hinausginge, wenn den Wettbewerbern von TR ein Zugang zu den RICs gewährt würde. Im Hinblick auf die Feststellungen des Gerichts oben in Rn. 62 hat die Kommission in diesem Zusammenhang keinen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen.

64      Auch dem Vorbringen, wonach die Wahrscheinlichkeit, dass ein Drittentwickler Mapping-Tabellen erstelle, gering und theoretisch sei, wobei von Dritten erstellte Mapping-Tabellen nicht zuverlässig und schnell genug seien, kann nicht gefolgt werden.

65      Wenngleich es nicht nötig ist, darauf hinzuweisen, dass Drittentwicklern verschiedene Möglichkeiten für die Erstellung von Mapping-Tabellen offenstehen und dadurch die Wahrscheinlichkeit zunimmt, dass sie dies tun werden, ist hervorzuheben, dass die Klägerin, was die angeblich mangelnde Zuverlässigkeit und Schnelligkeit dieser Tabellen angeht, keine konkreten Argumente für dieses Vorbringen anführt. Daher kann es bereits an dieser Stelle zurückgewiesen werden.

66      Im Übrigen können ein Drittentwickler und ein konkurrierender Anbieter, falls ein Kunde eine Zuverlässigkeitsgarantie verlangen sollte, gemeinsam beschließen, dem Kunden diese Garantie zu geben, wobei diese Möglichkeit im Einklang mit Abs. 1.3 Buchst. c Ziff. iii der TPDL durch die Verpflichtungszusagen nicht ausgeschlossen wurde. Daher ist es durchaus möglich, allfälligen Befürchtungen eines Kunden zu begegnen und ihn im Hinblick auf einen Anbieterwechsel zu beruhigen. Zudem steht den Kunden von TR, abgesehen davon, dass sie einen ERL-Vertrag abschließen können, um den Anbieter von konsolidierten Echtzeit-Dateneinspeisungen für all ihre Anwendungen zu wechseln, auch die Möglichkeit eines teilweisen Wechsels für einen Mindestzeitraum von zwölf Monaten offen. Ein solch teilweiser Wechsel kann für einen Kunden eine Möglichkeit darstellen, die Zuverlässigkeit einer Datenquelle eines Wettbewerbers zu beurteilen, indem er die Anwendungen, welche die Datenquelle von TR und die anderen Anwendungen, welche die Datenquelle des Wettbewerbers verwenden, parallel laufen lässt, was dem Kunden den Anbieterwechsel erleichtert.

67      Zudem kann auch dem Vorbringen, wonach die gesamten Lasten und Kosten des Wechsels von den Kunden von TR zu tragen seien, nicht gefolgt werden. Es ist darauf hinzuweisen, dass die Bedenken der Kommission im Wesentlichen darin bestanden, dass den Kunden von TR bei der Verwendung der RICs Beschränkungen auferlegt wurden. Aufgrund dieser Beschränkungen war es ihnen untersagt, die RICs zur Abfrage von Daten aus Einspeisungen konkurrierender Anbieter zu verwenden, auch wenn sie Mapping-Tabellen verwendeten. Aufgrund der Einbettung der RICs in die EDV-Anwendungen der Kunden war es nötig, die Anwendungen umzuschreiben, wenn die Kunden den Anbieter wechseln wollten, und ein Anbieterwechsel führte aufgrund der von TR auferlegten Beschränkungen de facto dazu, dass die verwendete Symbolik geändert werden musste. Nach Ansicht der Kunden ist eine solche Änderung der Anwendungen ein langer und teurer Prozess. Aus den Marktuntersuchungen der Kommission, deren Ergebnisse in die vorläufige Beurteilung eingearbeitet wurden, geht hervor, dass der maßgebliche Teil der Kosten eines Wechsels der Umsetzung der Codes zugeschrieben wird. Diese Kosten sind manchmal schwer zu quantifizieren, insbesondere da jeder Kunde seine spezifische IT‑Architektur hat. Die Kommission führte jedoch in ihrer vorläufigen Beurteilung aus, dass von den Kunden, die eine umfassende Analyse der Kosten des Wechsels durchgeführt hatten, diese Kosten als übermäßig hoch angesehen wurden und die Kunden von einem Anbieterwechsel abhalten konnten. Als Reaktion auf diese Bedenken bot TR den Kunden und auch Drittentwicklern an, Mapping-Tabellen für die RIC‑Codes und der vom neuen Anbieter verwendeten Symbolik zu erstellen, so dass eine Änderung der Anwendungen nicht mehr nötig sein würde. Diese Verpflichtungszusagen stellen somit eine echte Verbesserung für die Kunden von TR dar, die nunmehr bei einem Anbieterwechsel nicht mehr übermäßig hohe Kosten zu bestreiten haben, da es nicht mehr nötig ist, die IT‑Anwendungen grundlegend zu ändern. Zwar ist auch die Herstellung einer Mapping-Tabelle durch den Kunden, sei es intern oder über einen Drittentwickler, mit Kosten verbunden, jedoch ist darauf hinzuweisen, dass die Verpflichtungszusagen nicht auf eine völlige Vermeidung von Kosten abzielen, sondern dass dadurch der Anbieterwechsel zu angemessenen Kosten erleichtert werden soll.

68      Zudem ist festzustellen, dass eine Änderung des IT‑Systems und der IT‑Anwendungen jedenfalls Kosten verursachen können, die vom Kunden zu tragen sind, insbesondere im Hinblick auf die Besonderheit der IT‑Architektur jedes Kunden. Außerdem sind diese Kunden im Allgemeinen weltweit tätige Institute oder Unternehmen, von denen anzunehmen ist, dass sie über die finanziellen Mittel verfügen, um diese Kosten zu tragen.

69      Im Einklang mit der Kommission ist ferner festzustellen, dass die Zusammenarbeit zwischen Anbietern der konsolidierten Echtzeit-Dateneinspeisungen und Drittentwicklern Skaleneffekte haben kann. Diese Skaleneffekte können die Kosten des Anbieterwechsels senken, was ein zusätzlicher Anreiz für Kunden, einschließlich kleinerer Kunden, sein könnte, den Anbieter zu wechseln.

70      Schließlich ist auch das Vorbringen betreffend das Fehlen von Daten der Ketten-RICs und die Beschränkungen der für jeden RIC gelieferten deskriptiven Daten, wodurch konkurrierende Anbieter daran gehindert würden, eine gleichwertige Dienstleistung anzubieten, nicht begründet. Erstens ist in diesem Zusammenhang festzustellen, dass während des Verwaltungsverfahrens offenbar weder die Klägerin noch ein anderer Dritter die geringsten Bedenken hinsichtlich eines Ausschlusses bestimmter Ketten-RICs vom Umfang der von TR angebotenen Lizenzen geäußert haben. Die einzigen Ketten-RICs, derentwegen während des Verwaltungsverfahrens Bedenken geäußert wurden, waren nämlich die Indizes, und gemäß der Klausel in Abs. 2.8 der endgültigen Verpflichtungszusagen und jener in Abs. 1.6 des ERL-Vertrags muss TR Indexdaten liefern. Zweitens geht aus den Akten hervor, dass der Grund, weshalb die von TR gelieferten Daten in bestimmten Fällen möglicherweise den von der Börse zugewiesenen mnemonischen Code nicht anzeigen, darin liegt, dass dieser Code nicht das einzige sichere Mittel ist, um ein Instrument durch Rückverfolgung bis zu seiner Quelle zu identifizieren. Relativ einfache Finanzinstrumente, wie börsennotierte Werte, können entweder über den betreffenden Handelsplatz, die Währung und den offiziellen Code oder über den betreffenden Handelsplatz, die Währung und ihre Beschreibung identifiziert werden. TR ist nach der Klausel in Abs. 2.12 der endgültigen Verpflichtungszusagen verpflichtet, diese Informationen den ERL-Inhabern zu übermitteln. Gleiches gilt für komplexere Finanzinstrumente, wie außerbörslich gehandelte Instrumente, für die TR den von der Börse zugewiesenen mnemonischen Code liefern muss, wenn dies die einzige Möglichkeit ist, sie eindeutig zu identifizieren.

71      Abgesehen von dem oben in Rn. 13 angeführten Streitbeilegungsverfahren, bei dem ein Treuhänder eine Rolle spielt, der die Erfüllung der Verpflichtungszusagen überwacht, sieht die Klausel in Abs. 6 Buchst. f des Anhangs V der endgültigen Verpflichtungszusagen ausdrücklich vor, dass dieser Treuhänder dazu beitragen muss, jede Meinungsverschiedenheit im Zusammenhang mit Datenanfragen in Bezug auf die von TR gelieferten Umsetzungsinformationen zu schlichten. Wenn daher der von der Börse zugeteilte mnemonische Code tatsächlich das einzige Mittel ist, um die zugrunde liegenden Echtzeit-Marktdaten eindeutig zu identifizieren, wird dies der mit der Überwachung beauftragte Treuhänder TR mitteilen können.

72      Folglich ist die Frage zu bejahen, ob die im angefochtenen Beschluss erfolgte Bewertung richtig ist, dass die von TR angebotenen Verpflichtungszusagen die Bedenken der Kommission ausräumen können. Der Klagegrund, wonach der angefochtene Beschluss mit einem offensichtlichen Beurteilungsfehler behaftet ist, ist daher zurückzuweisen.

73      Was im Übrigen die Behauptung der Klägerin betrifft, dass bis heute kein Anbieterwechsel stattgefunden habe und dies darauf hinweise, dass die Verpflichtungszusagen nicht wirksam seien, ist anzuführen, dass die Prüfung der Kommission, ebenso wie bei Fusionskontrollverfahren, eine vorausschauende Prüfung ist. Sie hat einen Beschluss zu fällen, der den Charakter einer Vorhersage hat und von ihr verlangt, abzuschätzen, wie sich der Markt in Zukunft verhalten wird, wenn die Verpflichtungszusagen ausgeführt sein werden. Wie bereits angeführt, beging die Kommission keinen offensichtlichen Fehler, als sie die endgültigen Verpflichtungszusagen als geeignet beurteilte, die geäußerten Bedenken auszuräumen. Wie auch immer die Antwort auf die Frage lauten mag, ob die endgültigen Verpflichtungszusagen inzwischen eine konkrete Auswirkung auf dem betreffenden Markt gezeitigt haben, fest steht jedenfalls, dass die Verpflichtungszusagen zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Beschlusses als solche ausreichend waren, um die dargelegten wettbewerbsrechtlichen Bedenken auszuräumen.

74      In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die von der Kommission akzeptierten endgültigen Verpflichtungszusagen einen von einem Kunden von TR gewünschten Anbieterwechsel erleichtern. Das heißt aber nicht, dass ein Kunde notwendigerweise den Anbieter wechseln muss, wenn er beispielsweise mit den von TR gebotenen Dienstleistungen und Bedingungen zufrieden ist.

75      Nach alledem ist der erste Klagegrund zurückzuweisen.

 Zum zweiten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 9 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1/2003

76      Die Klägerin räumt ein, dass Art. 9 der Verordnung Nr. 1/2003 der Kommission das Recht gibt, Verpflichtungszusagen zu akzeptieren, wenn diese die von Letzterer geäußerten Bedenken ausräumen können. Allerdings sei sie nicht berechtigt, Verpflichtungszusagen zu akzeptieren, die die geäußerten Bedenken offensichtlich nicht ausräumten – oder deutlich verringerten. Dadurch, dass sie Verpflichtungszusagen akzeptiert habe, die die geäußerten Bedenken offensichtlich nicht ausräumten, habe die Kommission die Befugnisse überschritten, die ihr nach Art. 9 dieser Verordnung eingeräumt seien, und daher ultra vires gehandelt.

77      Nach Ansicht der Kommission und der Streithelferin ist dieser Klagegrund zurückzuweisen.

78      Wie bereits oben in Rn. 40 angeführt, verfügt die Kommission bei der Prüfung der Verpflichtungszusagen über einen weiten Wertungsspielraum. Wie aus dem 13. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1/2003 hervorgeht, sieht Art. 9 dieser Verordnung im Rahmen eines Verfahrens nach dieser Bestimmung vor, dass die Kommission nicht verpflichtet ist, die betreffende Zuwiderhandlung zu qualifizieren und festzustellen, da sich ihre Aufgabe darauf beschränkt, die von den beteiligten Unternehmen angebotenen Verpflichtungszusagen gemäß den in ihrer vorläufigen Beurteilung erhobenen Bedenken und im Hinblick auf die von ihr verfolgten Ziele zu prüfen und gegebenenfalls zu akzeptieren. Es ist Sache der Kommission, bei der Ausübung ihres Ermessens die Verpflichtungszusagen zu akzeptieren, nachdem sie geprüft hat, ob dadurch die geäußerten Bedenken ausgeräumt werden. In diesem Zusammenhang wurde bereits festgestellt, dass die Kommission in ihrer Beurteilung des ausreichenden Charakters der betreffenden Verpflichtungszusagen keinen offensichtlichen Fehler beging, so dass das Argument, sie habe dadurch ihre Befugnisse überschritten, dass sie diese akzeptiert habe, und daher ultra vires gehandelt, zurückzuweisen ist. Die Zurückweisung des ersten Klagegrundes zieht somit auch die Zurückweisung des zweiten nach sich.

 Zum dritten Klagegrund: Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

79      Die Klägerin trägt vor, der angefochtene Beschluss verstoße gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, da die Kommission erstens ungeeignete Verpflichtungszusagen akzeptiert habe und zweitens die Interessen Dritter nicht berücksichtigt habe.

80      Unter Bezugnahme auf das Urteil vom 11. Juli 2007, Alrosa/Kommission (T‑170/06, EU:T:2007:220), und das im Rechtsmittelverfahren ergangene Urteil vom 29. Juni 2010, Kommission/Alrosa (C‑441/07, EU:C:2010:377), macht die Klägerin geltend, die von der Kommission erlassene Maßnahme müsse angemessen und für die Erreichung des verfolgten Ziels notwendig sein, da die Kommission bei ihrer Entscheidung, die gemäß Art. 9 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1/2003 angebotenen Verpflichtungszusagen für bindend zu erklären, den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren habe. Dadurch, dass die Kommission ungeeignete Verpflichtungszusagen akzeptiert habe, habe sie gegen diesen Grundsatz verstoßen.

81      Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sei ferner dadurch verletzt worden, dass die Kommission die vorhersehbare und vorhergesehene Unwirksamkeit der Verpflichtungszusagen trotz der von Dritten ausgedrückten Bedenken nicht berücksichtig habe, wie dies bereits im Rahmen des ersten Klagegrundes dargelegt worden sei.

82      Nach Ansicht der Kommission und der Streithelferin ist dieser Klagegrund zurückzuweisen.

83      Aus der Antwort auf die ersten beiden Klagegründe ergibt sich, dass auch der dritte Klagegrund zurückzuweisen ist.

84      Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verlangt, dass die Rechtsakte der Unionsorgane nicht die Grenzen dessen überschreiten, was für die Erreichung des verfolgten Ziels angemessen und erforderlich ist; stehen mehrere geeignete Maßnahmen zur Auswahl, ist die am wenigsten belastende zu wählen (Urteile vom 17. Mai 1984, Denkavit Nederland, 15/83, EU:C:1984:183, Rn. 25, und vom 11. Juli 1989, Schräder HS Kraftfutter, 265/87, EU:C:1989:303, Rn. 21).

85      Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist als allgemeiner Grundsatz des Unionsrechts Maßstab für die Rechtmäßigkeit aller Handlungen der Unionsorgane. Bei der Prüfung von Maßnahmen der Kommission stellt sich aber stets die Frage nach dem Umfang und den genauen Grenzen der sich aus ihm ergebenden Verpflichtungen und nach den Grenzen der gerichtlichen Nachprüfung (Urteil vom 29. Juni 2010, Kommission/Alrosa, C‑441/07, EU:C:2010:377, Rn. 36 und 37).

86      Wie aus der in der vorstehenden Randnummer angeführten Rechtsprechung hervorgeht, ist die Kommission bei der Anwendung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit im Zusammenhang mit Art. 9 der Verordnung Nr. 1/2003 darauf beschränkt, zu prüfen, ob zum einen die betreffenden Verpflichtungszusagen die Bedenken ausräumen, die sie den betroffenen Unternehmen mitgeteilt hat, und zum anderen, ob Letztere nicht weniger belastende Verpflichtungszusagen angeboten haben, die diese Bedenken ebenso angemessen ausräumen.

87      Zudem bezieht sich die gerichtliche Kontrolle nur darauf, ob die von der Kommission vorgenommene Beurteilung offensichtlich falsch ist.

88      Im Rahmen des ersten Klagegrundes wurde bereits festgestellt, dass die Kommission keinen offensichtlichen Beurteilungsfehler beging, als sie feststellte, dass die von TR angebotenen endgültigen Verpflichtungszusagen geeignet seien, die von ihr in der vorläufigen Beurteilung erhobenen Bedenken auszuräumen.

89      Wenn Unternehmen Verpflichtungszusagen gemäß Art. 9 der Verordnung Nr. 1/2003 anbieten, die über das hinausgehen, was ihnen die Kommission selbst in einem Beschluss nach Art. 7 dieser Verordnung nach einer gründlichen Prüfung auferlegen könnte, kann die Kommission diese im Übrigen akzeptieren und für bindend erklären. Sie ist allerdings nicht berechtigt, sie nach Art. 9 der Verordnung Nr. 1/2003 zu verlangen.

90      Nach alledem ist der dritte Klagegrund zurückzuweisen.

 Zum vierten Klagegrund: Verletzung der Begründungspflicht

91      Die Klägerin macht geltend, der angefochtene Beschluss enthalte keine Erklärung, inwiefern die endgültigen Verpflichtungszusagen die TR in der vorläufigen Beurteilung mitgeteilten wettbewerbsrechtlichen Bedenken angemessen ausräumten, dies angesichts der Tatsache, dass diese Verpflichtungszusagen den konkurrierenden Anbietern von konsolidierten Echtzeit-Dateneinspeisungen nicht das Recht einräumten, einen TPDL-Vertrag abzuschließen.

92      Sie habe die Kommission im Laufe des Verfahrens, das zum angefochtenen Beschluss geführt habe, wiederholt darauf hingewiesen, dass ein Ausschluss der Wettbewerber von den in den Verpflichtungszusagen vorgesehenen Lizenzen Letztere jeglicher Wirksamkeit beraubten. In Abs. 6.3 des angefochtenen Beschlusses führe die Kommission an, dass solche Bedenken erhoben worden seien, erkläre aber nicht, warum diese Kritik nicht berücksichtigt worden sei.

93      Die Kommission und die Streithelferin treten dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

94      Es ist festzustellen, dass die Klägerin geltend macht, sie könne aus der Begründung des angefochtenen Beschlusses nicht ableiten, weshalb die Kommission zu dem Schluss gekommen sei, dass der Ausschluss der Wettbewerber vom Anwendungsbereich der Verpflichtungszusagen die Angemessenheit dieser Verpflichtungszusagen nicht in Frage stelle.

95      Nach ständiger Rechtsprechung muss die nach Art. 296 AEUV vorgeschriebene Begründung der Natur des betreffenden Rechtsakts angepasst sein und die Überlegungen des Organs, das den Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, dass die Betroffenen ihr die Gründe für die erlassene Maßnahme entnehmen können und das zuständige Gericht seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann. Das Begründungserfordernis ist nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach dem Inhalt des Rechtsakts, der Art der angeführten Gründe und nach dem Interesse zu beurteilen, das die Adressaten oder andere durch den Rechtsakt unmittelbar und individuell betroffene Personen an Erläuterungen haben können. In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen des Art. 296 AEUV genügt, nicht nur anhand ihres Wortlauts zu beurteilen ist, sondern auch anhand ihres Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (vgl. Urteile vom 2. April 1998, Kommission/Sytraval und Brink’s France, C‑367/95 P, EU:C:1998:154, Rn. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 10. Juli 2008, Bertelsmann und Sony Corporation of America/Impala, C‑413/06 P, EU:C:2008:392, Rn. 166 und 178 und die dort angeführte Rechtsprechung).

96      Die Kommission braucht nicht auf alle Argumente einzugehen, die ihr die Betroffenen vorgetragen haben, sondern es reicht aus, wenn sie die Tatsachen und rechtlichen Erwägungen anführt, denen nach dem Aufbau der Entscheidung eine wesentliche Bedeutung zukommt. Insbesondere braucht sie nicht zu den Gesichtspunkten Stellung zu nehmen, die offensichtlich neben der Sache liegen oder keine bzw. eindeutig untergeordnete Bedeutung haben (Urteile vom 15. Juni 2005, Corsica Ferries France/Kommission, T‑349/03, EU:T:2005:221, Rn. 64, und vom 16. Juni 2011, Air liquide/Kommission, T‑185/06, EU:T:2011:275, Rn. 64).

97      In Bezug auf Beschlüsse, die Verpflichtungszusagen nach Art. 9 der Verordnung Nr. 1/2003 für bindend erklären, erfüllt die Kommission ihre Begründungspflicht, indem sie die rechtlichen und tatsächlichen Gesichtspunkte darlegt, weshalb sie zu dem Schluss gekommen ist, dass die angebotenen Verpflichtungszusagen die von ihr erhobenen wettbewerbsrechtlichen Bedenken auf angemessene Weise ausräumen, so dass sie nicht mehr tätig werden musste.

98      Im vorliegenden Fall sind die Erwägungsgründe 48 bis 90 (Abs. 5.1 bis 6.7) des angefochtenen Beschlusses den von TR angebotenen Verpflichtungszusagen und den Reaktionen Dritter auf diese Zusagen gewidmet.

99      Daraus geht hervor, dass die Kommission zum einen die Gründe dargelegt hat, weshalb die Verpflichtungszusagen die dargelegten Bedenken ausräumen, und zum anderen, als Antwort auf die Bemerkungen Dritter, warum die in diesen Bemerkungen angesprochenen Probleme über die in der vorläufigen Beurteilung geäußerten Bedenken hinausgehen (Erwägungsgründe 77, 84, 86 und 89 des angefochtenen Beschlusses). Was insbesondere den von der Klägerin erhobenen Vorwurf betrifft, ist festzustellen, dass im 77. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses darauf verwiesen wird, dass einige Dritte der Ansicht seien, die Wettbewerber sollten Zugang zu den RICs haben, weil sie am besten geeignet seien, für Mapping-Tabellen und technische Unterstützung zu sorgen. Aus dem 78. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses geht hervor, dass die Kommission der Ansicht war, den Wettbewerbern von TR Zugang zu den RICs zu gewähren, würde über das hinausgehen, was nötig sei, um die wettbewerbsrechtlichen Bedenken auszuräumen. Im 79. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses wurde hinzugefügt, dass „gemäß den angebotenen Verpflichtungszusagen den Drittentwicklern das Recht eingeräumt wird, konkurrierenden Anbietern von Marktdaten mit den RICs verknüpfte, deskriptive Referenzdaten (aber nicht die RICs selbst) zur Verfügung zu stellen, wenn die Drittentwickler selbst nicht in der Lage gewesen sind, ein vollständiges Mapping-System zu erstellen“, und „dass dieser Informationsaustausch den konkurrierenden Anbietern eine Umsetzung in ihre eigene Symbolik ermöglicht, die wiederum dem Drittentwickler eine genaue und effiziente Umsetzung ermöglicht“.

100    Nach alledem ist die Kommission ihrer Begründungspflicht nachgekommen, indem sie klar und eindeutig die tatsächlichen Gesichtspunkte und die rechtlichen Erwägungen angeführt hat, die sie zur Feststellung geführt haben, dass die Verpflichtungszusagen ausreichen, um die wettbewerbsrechtlichen Bedenken auszuräumen. Da diese Ausführungen das Gericht in die Lage versetzen, eine wirksame Kontrolle über die Ausübung des Ermessens der Kommission in der angefochtenen Entscheidung auszuüben, ist im Ergebnis festzuhalten, dass die angefochtene Entscheidung insoweit hinreichend begründet ist.

101    Zudem ist die Kommission zwar verpflichtet, den von ihr erlassenen Beschluss zu begründen, braucht jedoch nicht zu erklären, warum sie keinen anderen Beschluss erlassen hat (vgl. in diesem Sinne die in den Rn. 95 und 96 angeführte Rechtsprechung).

102    Insofern, als das Vorbringen der Klägerin dahin zu verstehen sein kann, dass es die Angemessenheit der endgültigen Verpflichtungszusagen in Frage stellt, ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass eine solche Frage nicht die Verletzung wesentlicher Formvorschriften betrifft, die zur Rechtswidrigkeit des angefochtenen Beschlusses führen kann, sondern die Prüfung der Richtigkeit der Beurteilung der zwecks Ausräumung der wettbewerbsrechtlichen Bedenken angebotenen Verpflichtungszusagen durch die Kommission (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. April 1998, Kommission/Sytraval und Brink's France, C‑367/95 P, EU:C:1998:154, Rn. 67); diese Frage wurde bereits im Rahmen des ersten, des zweiten und des dritten Klagegrundes der vorliegenden Klage behandelt.

103    Folglich ist der vierte Klagegrund zurückzuweisen und die Klage somit insgesamt abzuweisen.

 Kosten

104    Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung sind der unterliegenden Partei auf Antrag die Kosten aufzuerlegen.

105    Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag der Kommission und der Streithelferin die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Achte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Die Morningstar, Inc. trägt die Kosten.

Gratsias

Kancheva

Wetter

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 15. September 2016.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Englisch.