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Urteil des Gerichts vom 16. November 2017 – USFSPEI/Parlament und Rat

(Rechtssache T-75/14)1

(Nichtigkeitsklage – Klagefrist – Unzulässigkeit – Außervertragliche Haftung – Änderung des Beamtenstatuts und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten – Verordnung [EU, Euratom] Nr. 1023/2013 – Unregelmäßigkeiten im Verfahren zum Erlass von Rechtsakten – Fehlende Anhörung des Statutsbeirats und der Gewerkschaftsverbände – Hinreichend qualifizierter Verstoß gegen eine Rechtsnorm, die dem Einzelnen Rechte verleiht)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Union syndicale fédérale des services publics européens et internationaux (USFSPEI) (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte J.-N. Louis und D. de Abreu Caldas, dann Rechtsanwalt J.-N. Louis)

Beklagte: Europäisches Parlament (Prozessbevollmächtigte: A. Troupiotis und E. Taneva) und Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: zunächst M. Bauer und A. Bisch, dann M. Bauer und M. Veiga)

Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Beklagten: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst G. Gattinara und J. Currall, dann G. Gattinara und G. Berscheid)

Gegenstand

Antrag nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung von Art. 1 Abs. 27, 32, 46 und 61 sowie Abs. 64 Buchst. b, Abs. 65 Buchst. b und Abs. 67 Buchst. d der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1023/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2013 zur Änderung des Statuts der Beamten der Europäischen Union und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union (ABl. 2013, L 287, S. 15) und Antrag nach Art. 268 AEUV auf Ersatz des Schadens, der der Klägerin durch den Erlass der Verordnung Nr. 1023/2013 unter Verstoß gegen die Vereinbarung über die Reform von 2004, gegen die Art. 12 und 27 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, gegen Art. 10 des Statuts und gegen den Beschluss des Rates vom 23. Juni 1981 zur Schaffung eines Konzertierungsverfahrens entstanden sein soll

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Union syndicale fédérale des services publics européens et internationaux (USFSPEI) trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten des Europäischen Parlaments und des Rates der Europäischen Union.

Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten.

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1     ABl. C 194 vom 24.6.2014.