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Amtsblattmitteilung

 

Klage, eingereicht am 25. August 2005 - Estland / Kommission

(Rechtssache T-324/05)

Verfahrenssprache: Estnisch

Parteien

Kläger(in/nen): Republik Estland (Prozessbevollmächtigte[r]: Lembit Uibo, Regierungsbevollmächtigter)

Beklagte(r): Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge der Klagepartei(en)

Nichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 832/2005 der Kommission (ABl. L 138 vom 1.6.2005, S. 3)

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit der Klage wird die Nichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 832/2005 der Kommission vom 31. Mai 2005 über die Feststellung der Überschussmengen an Zucker, Isoglukose und Fruktose für die Tschechische Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und die Slowakei1 begehrt.

Die Klägerin stützt sich hierbei auf folgende Argumente:

Verstoß gegen wesentliche Formvorschriften bei Erlass der Verordnung (EG) Nr. 832/2005: Verletzung des Grundsatzes der gemeinsamen Verantwortlichkeit, da dass Kommissionsmitglied Fischer Boel beauftragt worden sei, die vom Markt zu nehmenden Zuckermengen vor dem Erlass der Verordnung festzustellen.

Bezüglich der Verordnungen zur Durchführung des EG-Vertrags Verstoß der Verordnung (EG) Nr. 832/2005 gegen die Verordnung (EG) Nr. 60/2004, die ihre Rechtsgrundlage bilde, weil

a)    die Verordnung (EG) Nr. 832/2005 im Widerspruch zu Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 60/2004 die in privaten Haushalten gelagerten Zuckermengen bei der Feststellung der Überschussmengen mit einbezogen habe;

b)    die Kommission im Widerspruch zu Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 60/2004 die besonderen Umstände, unter denen in Estland die Bestände gebildet worden seien, nicht berücksichtigt habe.

Verstoß gegen die Begründungspflicht gemäß Artikel 253 EG, da in der Verordnung Nr. 832/2005 eine Begründung dafür fehle, dass der in den privaten Haushalten gelagerte Zucker in die Überschussmengen mit eingerechnet worden sei und die Umstände, unter denen die Bestände gebildet worden seien, unberücksichtigt geblieben seien.

Verstoß gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung, da die Kommission bei Erlass der Verordnung (EG) Nr. 832/2005 nicht die besonderen Umstände, unter denen in Estland die Bestände gebildet worden seien, berücksichtigt habe, u. a. auch nicht den eigenen Beitrag der Europäischen Union zur Zunahme der Zuckerimporte.

Verstoß gegen den Grundsatz des guten Glaubens, da keine Maßnahmen getroffen worden seien, um die Zunahme der Exporte aus der Europäischen Union nach Estland zu verhindern und Gegenmaßnahmen Estlands verhindert worden seien.

Verstoß gegen den Grundsatz der Nicht-Diskriminierung, da die Festsetzung der Zuckerüberschüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 832/2005 Estland im Vergleich zu den so genannten alten Mitgliedstaaten benachteiligt habe und eventuelle Maßnahmen zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 832/2005 eine Diskriminierung der estnischen Unternehmen und Haushalte im Vergleich zu den entsprechenden Gruppen in den alten Mitgliedstaaten oder im Vergleich zu den Unternehmen dort zur Folge hätten.

Verletzung der Eigentumsrechte der Unternehmen und/oder privaten Haushalte, da eventuelle Maßnahmen zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 832/2005 diesen Personen Beschränkungen auferlegen würden, was nicht mit legitimen Zielen gerechtfertigt werden könne und einen unverhältnismäßigen Eingriff in deren Rechte darstellen würde.

Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, da die Verpflichtung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 832/2005, die der in den privaten Haushalten gelagerten Zuckermenge entsprechende Menge vom Markt zu nehmen, keinem legitimen Zweck diene und einen unverhältnismäßigen Eingriff in deren Rechte darstelle.

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1 - ABL L 138 vom 1.06.2005, S. 3.