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Beschluss des Gerichts vom 30. September 2021 – Mariani u. a./Parlament

(Rechtssache T-124/21)1

(Nichtigkeitsklage – Verordnung [EU, Euratom] 2020/2223 – Zusammenarbeit mit der Europäischen Staatsanwaltschaft und Wirksamkeit der Untersuchungen des OLAF – Keine individuelle Betroffenheit – Kein Rechtsakt mit Verordnungscharakter – Unzulässigkeit)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Thierry Mariani (Paris, Frankreich) und die 22 weiteren im Anhang des Beschlusses namentlich aufgeführten Kläger (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt F. Wagner)

Beklagter: Europäisches Parlament (Prozessbevollmächtigte: N. Görlitz und L. Tapper Brandberg)

Gegenstand

Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung von Art. 1 der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2223 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Dezember 2020 zur Änderung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 im Hinblick auf die Zusammenarbeit mit der Europäischen Staatsanwaltschaft und die Wirksamkeit der Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (ABl. 2020, L 437, S. 49)

Tenor

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

Der Antrag auf Zulassung zur Streithilfe des Rates der Europäischen Union hat sich erledigt.

Herr Thierry Mariani und die weiteren im Anhang namentlich aufgeführten Kläger tragen neben ihren eigenen Kosten die Kosten des Rates der Europäischen Union.

Der Rat trägt seine eigenen im Zusammenhang mit dem Antrag auf Zulassung zur Streithilfe entstandenen Kosten.

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1     ABl. C 138 vom 19.4.2021.