Language of document : ECLI:EU:F:2009:45

URTEIL DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST
(Dritte Kammer)

6. Mai 2009

Rechtssache F-39/07

Manuel Campos Valls

gegen

Rat der Europäischen Union

„Öffentlicher Dienst – Beamte – Einstellung – Ernennung – Stelle eines Referatsleiters – Ablehnung der Bewerbung des Klägers – In der Stellenausschreibung geforderte Voraussetzungen – Offensichtlicher Beurteilungsfehler“

Gegenstand:      Klage nach den Art. 236 EG und 152 EA auf Aufhebung der Entscheidung der Anstellungsbehörde, Herrn G. zum Leiter des spanischen Referats der Direktion III „Übersetzung und Herstellung der Dokumente“ in der Generaldirektion A „Personal und Verwaltung“ des Rates zu ernennen, und der Entscheidung, die Bewerbung des Klägers auf die streitige Stelle abzulehnen

Entscheidung: Die Klage wird abgewiesen. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.

Leitsätze

1.      Beamte – Freie Planstelle – Besetzung im Wege der Beförderung oder Versetzung – Abwägung der Verdienste der Bewerber – Ermessen der Verwaltung – Grenzen

(Beamtenstatut, Art. 4, Art. 7 Abs. 1, Art. 29 Abs. 1 und Art. 45 Abs. 1)

2.      Beamte – Stellenausschreibung – Dienstposten eines Referatsleiters in einer Übersetzungsdirektion – Geforderte Qualifikationen

(Beamtenstatut, Art. 29 Abs. 1)

1.      Die Ausübung des weiten Ermessens, über das die Anstellungsbehörde bei Ernennungen verfügt, verlangt, dass diese die Bewerbungsunterlagen sorgfältig und unparteiisch prüft und die in der Stellenausschreibung enthaltenen Anforderungen gewissenhaft beachtet, so dass sie verpflichtet ist, jeden Bewerber abzulehnen, der diesen Anforderungen nicht entspricht. Die Stellenausschreibung bildet nämlich einen rechtlichen Rahmen, den sich die Anstellungsbehörde selbst setzt und den sie sehr sorgfältig zu beachten hat.

Um zu kontrollieren, ob die Anstellungsbehörde die Grenzen dieses rechtlichen Rahmens nicht überschritten hat, hat der Gemeinschaftsrichter bei der Ausübung seiner gerichtlichen Kontrolle zunächst festzustellen, welche Voraussetzungen in der Stellenausschreibung verlangt werden, und sodann zu prüfen, ob der von der Anstellungsbehörde für die Besetzung der freien Stelle ausgewählte Bewerber diese Voraussetzungen tatsächlich erfüllt. Schließlich hat er zu prüfen, ob die Anstellungsbehörde in Bezug auf die Befähigung des Klägers keinen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen hat, als sie ihm einen anderen Bewerber vorgezogen hat.

Diese Prüfung hat sich jedoch auf die Frage zu beschränken, ob sich die Verwaltung in Anbetracht der Erwägungen, aufgrund deren sie zu ihrer Beurteilung gelangt ist, innerhalb vernünftiger Grenzen gehalten und ihr Ermessen nicht offensichtlich fehlerhaft ausgeübt hat. Der Gemeinschaftsrichter kann somit die Beurteilung der Qualifikationen der Bewerber durch die Anstellungsbehörde nicht durch seine eigene Beurteilung ersetzen.

(vgl. Randnrn. 41 bis 43)

Verweisung auf:

Gerichtshof: 28. Februar 1989, Van der Stijl und Cullington/Kommission, 341/85, 251/86, 258/86, 259/86, 262/86, 266/86, 222/87 und 232/87, Slg. 1989, 511, Randnr. 51; 18. März 1993, Parlament/Frederiksen, C‑35/92 P, Slg. 1993, I‑991, Randnrn. 15 und 16

Gericht erster Instanz: 19. März 1997, Giannini/Kommission, T‑21/96, Slg. ÖD 1997, I‑A‑69 und II‑211, Randnr. 20; 12. Mai 1998, Wenk/Kommission, T‑159/96, Slg. ÖD 1998, I‑A‑193 und II‑593, Randnrn. 63, 64 und 72; 19. September 2001, E/Kommission, T‑152/00, Slg. ÖD 2001, I‑A‑179 und II‑813, Randnr. 29; 14. Oktober 2003, Wieme/Kommission, T‑174/02, Slg. ÖD 2003, I‑A‑241 und II‑1165, Randnr. 38; 11. November 2003, Faita/WSA, T‑248/02, Slg. ÖD 2003, I‑A‑281 und II‑1365, Randnr. 71; 3. Februar 2005, Mancini/Kommission, T‑137/03, Slg. ÖD 2005, I‑A‑7 und II‑27, Randnrn. 85 und 92; 4. Mai 2005, Sena/EASA, T‑30/04, Slg. ÖD 2005, I‑A‑113 und II‑519, Randnr. 80; 5. Juli 2005, Wunenburger/Kommission, T‑370/03, Slg. ÖD 2005, I‑A‑189 und II‑853, Randnr. 51; 4. Juli 2006, Tzirani/Kommission, T‑45/04, Slg. ÖD 2006, I‑A‑2‑145 und II‑A‑2‑681, Randnrn. 46, 48 und 49

2.       In einer Bekanntmachung eines Auswahlverfahrens für den Dienstposten eines Referatsleiters in einer Übersetzungsdirektion dürfen die geforderten Qualifikationen nicht unabhängig von der Beschreibung der Aufgaben der freien Stelle ausgelegt werden. Handelt es sich somit bei diesen Aufgaben nicht unmittelbar um Aufgaben im Bereich Übersetzung oder Qualitätskontrolle von Übersetzungen, sondern im Wesentlichen um Aufgaben im Bereich Leitung und Organisation, kann die Voraussetzung der Kenntnis der Übersetzungstechniken nicht dahin verstanden werden, dass dieselben Qualifikationen gefordert werden wie für die Besetzung einer Stelle als Übersetzer oder Kontrolleur von Übersetzungen.

(vgl. Randnrn. 50 und 51)

Verweisung auf:

Gericht erster Instanz: Tzirani/Kommission, Randnr. 53