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Klage, eingereicht am 29. April 2022 – Russian Direct Investment Fund/Rat

(Rechtssache T-235/22)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: Russian Direct Investment Fund (Moskau, Russland) (vertreten durch die Rechtsanwälte K. Scordis und A. Gavrielides)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Der Kläger beantragt,

den Beschluss (GASP) 2022/346 des Rates vom 1. März 2022 zur Änderung des Beschlusses 2014/512/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren1 (im Folgenden: angefochtener Beschluss), und die Verordnung (EU) 2022/345 des Rates vom 1. März 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren2 (im Folgenden: angefochtene Verordnung, zusammen: angefochtene Rechtsakte), nach Art. 263 AEUV für nichtig zu erklären, soweit sie ihn bezeichnen oder betreffen oder auf ihn anwendbar sind;

hilfsweise, nach Art. 277 AEUV Art. 4b Abs. 3 und 4 des Beschlusses 2014/512/GASP des Rates (in geänderter Fassung) und Art. 2e Abs. 3 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 (in geänderter Fassung) wegen Rechtswidrigkeit für unanwendbar und/oder ungültig zu erklären, soweit sie ihn bezeichnen oder betreffen oder auf ihn anwendbar sind, und die angefochtenen Rechtsakte für nichtig zu erklären, soweit sie ihn bezeichnen oder betreffen oder auf ihn anwendbar sind.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf folgende Gründe gestützt:

Fehlen einer „hinreichend gesicherten Tatsachengrundlage“ für den Erlass der gegen den Kläger gerichteten restriktiven Maßnahmen.

Der Rat habe offensichtlich gegen seine Verpflichtung verstoßen, dafür zu sorgen, dass die Entscheidung, die restriktiven Maßnahmen gegen den Kläger zu verhängen oder diesen zu verpflichten oder mit ihm zusammenzuarbeiten, auf einer „hinreichend gesicherten Tatsachengrundlage“ beruhe.

Verletzung der grundlegenden Verteidigungsrechte des Klägers und des wirksamen gerichtlichen Rechtsschutzes.

Mit dem Erlass der angefochtenen Rechtsakte habe der Rat die Verteidigungsrechte und das Recht des Klägers auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz insofern verletzt, als er

die angefochtenen Rechtsakte erlassen habe, ohne dass der Kläger darüber unterrichtet worden sei, und zwar weder im Vorhinein noch innerhalb einer angemessenen Frist nach Erlass der angefochtenen Rechtsakte;

dem Kläger zu keinem Zeitpunkt auch nur eine Zusammenfassung der Gründe für den Erlass der angefochtenen Rechtsakte (soweit sie den Kläger beträfen oder auf ihn anwendbar seien) zukommen habe lassen;

dem Kläger zu keinem Zeitpunkt Einsicht in die Beweisgrundlage für den Erlass der angefochtenen Rechtsakte gewährt oder ihm Gelegenheit gegeben habe, sich zu äußern und sich zu verteidigen.

Unverhältnismäßige Einschränkung des Grundrechts des Klägers auf unternehmerische Freiheit

Mit dem Erlass der angefochtenen Rechtsakte habe der Rat das Grundrecht des Klägers auf unternehmerische Freiheit insofern verletzt, als

er dadurch die unternehmerische Freiheit des Klägers wesentlich einschränke;

er dadurch den Wesensgehalt des in Art. 16 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Grundrechts beeinträchtige;

er durch die Missachtung seiner Rechtspflichten (einschließlich seiner Begründungspflicht und der Pflicht, Einsicht in die Beweisgrundlage für den Erlass der angefochtenen Rechtsakte zu gewähren) es dem Gericht unmöglich mache, zu beurteilen und zu bestimmen, ob die einschlägigen restriktiven Maßnahmen (a) notwendig seien und den dem Gemeinwohl dienenden Zielen tatsächlich entsprächen und (b) in einem angemessenen Verhältnis zu den verfolgten Zielen stünden;

die in Rede stehenden restriktiven Maßnahmen jedenfalls nicht notwendig seien und nicht den verfolgten Zielen tatsächlich entsprächen, da die Tätigkeiten des Klägers und die von ihm mitfinanzierten Projekte weder zur „militärischen Aggression gegen die Ukraine“ beitrügen noch die Handlungen der russischen Streitkräfte in der Ukraine finanzierten, ermöglichten oder unterstützten.

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1 ABl. 2022, L 63, S. 5.

1 ABl. 2022, L 63, S. 1.