Language of document : ECLI:EU:F:2015:47

URTEIL DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST
DER EUROPÄISCHEN UNION (Zweite Kammer)

18. Mai 2015(*)

„Öffentlicher Dienst – Personal des EAD – Bediensteter auf Zeit – Art. 98 des Statuts – Art. 2 Buchst. e BBSB – Dienstvertrag – Einstufung – Einrede der Rechtswidrigkeit der Stellenausschreibung – Planstelle der Besoldungsgruppe AD 5, ausgeschrieben für Personal aus den nationalen diplomatischen Diensten der Mitgliedstaaten und Beamte der Besoldungsgruppen AD 5 bis AD 14 – Grundsatz der Entsprechung von Besoldungsgruppe und Dienstposten – Versäumnisurteil“

In der Rechtssache F‑11/14

betreffend eine Klage nach Art. 270 AEUV, der nach Art. 106a EAG-Vertrag auf diesen anwendbar ist,

Bruno Dupré, Bediensteter auf Zeit des Europäischen Auswärtigen Dienstes, wohnhaft in Etterbeek (Belgien), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Rodrigues und A. Tymen,

Kläger,

gegen

Europäischer Auswärtiger Dienst (EAD), vertreten durch S. Marquardt und M. Silva als Bevollmächtigte,

Beklagter,

erlässt

DAS GERICHT FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST
(Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten K. Bradley, des Richters H. Kreppel und der Richterin M. I. Rofes i Pujol (Berichterstatterin),

Kanzlerin: W. Hakenberg,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

folgendes

Urteil

1        Mit Klageschrift, die am 7. Februar 2014 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, begehrt der Kläger die Aufhebung seines am 1. April 2013 unterzeichneten Dienstvertrags als Bediensteter auf Zeit des Europäischen Auswärtigen Dienstes (EAD), wonach er in die Besoldungsgruppe AD 5 eingestuft war, sowie den Ersatz des ihm angeblich entstandenen Schadens.

 Rechtlicher Rahmen

2        Art. 5 des Statuts für die Beamten der Europäischen Union in der durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 723/2004 des Rates vom 22. März 2004 zur Änderung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten geänderten Fassung, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1240/2010 des Rates vom 20. Dezember 2010 (im Folgenden: das Statut) bestimmt:

„1.      Die Dienstposten im Sinne des Statuts sind nach Art und Bedeutung der ihnen entsprechenden Aufgaben zwei Funktionsgruppen zugeordnet, und zwar der Funktionsgruppe Administration (AD) und der Funktionsgruppe Assistenz (AST).

2.      Die Funktionsgruppe AD umfasst zwölf Besoldungsgruppen für Personal, das mit leitenden oder konzeptionellen Aufgaben bzw. mit Studien, Aufgaben im Sprachendienst oder Aufgaben im Forschungsbereich beauftragt ist …

3.      Für eine Ernennung gelten folgende Mindestanforderungen:

b)      Funktionsgruppe AD Besoldungsgruppen 5 und 6:

i)      abgeschlossenes Hochschulstudium, bescheinigt durch ein Diplom, von mindestens dreijähriger Dauer oder

ii)      …;

c)      Funktionsgruppe AD Besoldungsgruppen 7 bis 16:

i)      ein Bildungsniveau, das einem abgeschlossenem Universitätsstudium, bescheinigt durch ein Diplom, entspricht, wenn die Regelstudienzeit vier Jahre oder darüber beträgt, oder

ii)      ein Bildungsniveau, das einem abgeschlossenen Universitätsstudium, bescheinigt durch ein Diplom, entspricht, und mindestens einjährige einschlägige Berufserfahrung, wenn die Regelstudienzeit mindestens drei Jahre beträgt …

…“

3        Art. 31 des Statuts sieht vor:

„1.      Die auf diese Weise ausgewählten Bewerber werden in die Besoldungsgruppe der Funktionsgruppe ernannt, die in der Bekanntmachung des betreffenden Auswahlverfahrens angegeben ist.

2.      Unbeschadet des Artikels 29 Absatz 2 [des Statuts] werden Beamte nur in die Besoldungsgruppen AST 1 bis AST 4 bzw. AD 5 bis AD 8 eingestellt. Die in der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens angegebene Besoldungsgruppe legt das Organ nach folgenden Kriterien fest:

a)      angestrebte Einstellung von Beamten, die gemäß Artikel 27 [des Statuts] den höchsten Ansprüchen genügen;

b)      Art der verlangten Berufserfahrung.

…“

4        Art. 32 des Statuts sieht vor:

„Der eingestellte Beamte wird in die erste Dienstaltersstufe seiner Besoldungsgruppe eingestuft.

Die Anstellungsbehörde kann dem Beamten mit Rücksicht auf seine Berufserfahrung eine Verbesserung hinsichtlich der Dienstaltersstufe, die 24 Monate nicht überschreitet, gewähren. Es werden allgemeine Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel erlassen.

…“

5        Gemäß Art. 98 des Status, eingeführt durch die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1080/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Änderung des Statuts der Beamten der Europäischen Union und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union gilt Folgendes:

„1.      Für die Zwecke des Artikels 29 Absatz 1 Buchstabe a) [des Statuts] prüft die Anstellungsbehörde bei der Besetzung einer freien Stelle beim EAD die Bewerbungen von Beamten des Generalsekretariats des Rates [der Europäischen Union], der [Europäischen] Kommission und des EAD, von Bediensteten auf Zeit im Sinne von Artikel 2 Buchstabe e) der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten [der Europäischen Union] sowie von Personal aus nationalen diplomatischen Diensten der Mitgliedstaaten, ohne dass sie einer dieser Kategorien den Vorzug gibt. Abweichend von Artikel 29 [des Statuts] stellt der EAD hinsichtlich Einstellungen von außerhalb des Organs bis zum 30. Juni 2013 ausschließlich Beamte des Generalsekretariats des Rates [der Europäischen Union] und von der [Europäischen] Kommission sowie Personal aus den diplomatischen Diensten der Mitgliedstaaten ein.

…“

6        Art. 2 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union in der durch die Verordnung Nr. 723/2004 geänderten Fassung, zuletzt geändert durch die Verordnung Nr. 1240/2010 (im Folgenden: BBSB) bestimmt in Buchst. e, einer Bestimmung, die durch die Verordnung Nr. 1080/2010 eingeführt wurde:

„Bediensteter auf Zeit im Sinne dieser Beschäftigungsbedingungen ist:

e)      der von einem diplomatischen Dienst eines Mitgliedstaats abgeordnete Bedienstete, der auf Zeit zur Besetzung einer Dauerplanstelle beim EAD eingestellt wird.“

7        Art. 10 BBSB bestimmt:

„1.      … Artikel 5 Absätze 1, 2, 3 und 4 sowie Artikel 7 des Statuts gelten entsprechend.

2.      In dem Vertrag eines Bediensteten auf Zeit ist anzugeben, in welcher Besoldungsgruppe und Dienstaltersstufe er eingestellt wird.

…“

8        Art. 15 Abs. 1 Unterabs. 1 der BBSB sieht vor:

„Die Ersteinstufung eines Bediensteten auf Zeit richtet sich nach Artikel 32 des Statuts.“

9        Art. 50b der BBSB, der mit der Verordnung Nr. 1080/2010 eingeführt wurde, bestimmt:

„1.      Bedienstete aus den diplomatischen Diensten der Mitgliedstaaten, die nach dem in Artikel 98 Absatz 1 des Statuts festgelegten Verfahren ausgewählt wurden und von ihren nationalen diplomatischen Diensten abgeordnet sind, werden als Bedienstete auf Zeit nach Artikel 2 Buchstabe e) [der BBSB] eingestellt.

2.      Sie können für einen Zeitraum von höchstens vier Jahren eingestellt werden. Das Beschäftigungsverhältnis darf um höchstens vier Jahre verlängert werden. Der Gesamtzeitraum der Anstellung sollte insgesamt acht Jahre nicht überschreiten. In Ausnahmefällen und im Interesse des Dienstes kann das Beschäftigungsverhältnis am Ende des achten Jahres jedoch um einen Zeitraum von höchstens zwei Jahren verlängert werden. Jeder Mitgliedstaat garantiert den Bediensteten seines Landes, die Bedienstete auf Zeit im EAD sind, nach den einschlägigen Bestimmungen seines innerstaatlichen Rechts die sofortige Wiederverwendung am Ende ihres Dienstes beim EAD.

…“

10      Art. 6 „Personal“ des Beschlusses 2010/427/EU des Rates vom 26. Juli 2010 über die Organisation und die Arbeitsweise des Europäischen Auswärtigen Dienstes (ABL. L 201, S. 30) sieht vor:

„…

(7) Beamte der Union und Bedienstete auf Zeit aus den diplomatischen Diensten der Mitgliedstaaten haben dieselben Rechte und Pflichten und werden gleich behandelt; dies bedeutet insbesondere, dass sie für sämtliche Stellen [innerhalb des EAD] unter gleichwertigen Bedingungen in Betracht kommen. Bei der Zuweisung von auszuführenden Aufgaben in allen Bereichen, in denen der EAD tätig wird und in denen er politische Maßnahmen durchführt, wird nicht zwischen Bediensteten auf Zeit aus den nationalen diplomatischen Diensten und Beamten der Union unterschieden …

(11) Jeder Mitgliedstaat garantiert seinen Beamten, die Bedienstete auf Zeit im EAD geworden sind, nach den geltenden Bestimmungen seines innerstaatlichen Rechts die sofortige Wiederverwendung am Ende ihrer Dienstzeit im EAD. Diese Dienstzeit darf nach Artikel 50b der BBSB acht Jahre nicht überschreiten, es sei denn, sie wird in Ausnahmefällen im Interesse des Dienstes um höchstens zwei Jahre verlängert.

…“

 Aus der Klageschrift hervorgehender Sachverhalt

11      Der Kläger hat von 2007 bis zum 31. März 2013 zunächst für die Europäische Kommission und dann für den EAD als abgeordneter nationaler Sachverständiger gearbeitet. Nach seiner Dienstbeschreibung war er als Bediensteter für die Sicherheitspolitik auf dem Gebiet der Reduktion von chemischen, biologischen, radiologischen und nuklearen Risiken („Policy Officer – Security in the area of [Chemical, Biological, Radiological and Nuclear] Risk mitigation“) zuständig.

12      Vor Beendigung seiner Abordnung als abgeordneter nationaler Sachverständiger beim EAD bewarb sich der Kläger um den Posten eines Bediensteten für die Sicherheitspolitik auf dem Gebiet der Reduktion von chemischen, biologischen, radiologischen und nuklearen Risiken („Policy Officer – Security in the area of [Chemical, Biological, Radiological and Nuclear] Risk mitigation“) in der Abteilung „Sicherheitspolitik und Sanktionen“, der Gegenstand der Stellenausschreibung EEAS/2012/AD/36 (im Folgenden: Stellenausschreibung) war.

13      Laut Stellenausschreibung mussten die Bewerber entweder Beamte bestimmter Institutionen der Europäischen Union in den Besoldungsgruppen AD 5 bis AD 14 oder gemäß Art. 2 Buchst. e der BBSB eingestellte Bedienstete auf Zeit oder Mitarbeiter der nationalen diplomatischen Dienste der Mitgliedstaaten sein. In Bezug auf Bewerber, die zum Personal aus nationalen diplomatischen Diensten der Mitgliedstaaten gehörten, hieß es in der Stellenausschreibung, dass sie, abgesehen von der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats, auch ein abgeschlossenes Hochschulstudium, bescheinigt durch ein Diplom, mit einer Regelstudienzeit von mindestens drei Jahren vorzuweisen hatten. Von ihnen wurde auch verlangt, dass sie mindestens zwei Jahre bei einer nationalen Verwaltung gearbeitet hatten.

14      Ebenso geht aus der Stellenausschreibung hervor, dass ein Beamter, wenn die Wahl auf einen Unionsbeamten fällt, in seine Besoldungsgruppe ernannt wird. Wenn der erfolgreiche Bewerber zum Personal des diplomatischen Dienstes eines Mitgliedstaats gehört, wird ihm ein Vertrag gemäß Art. 2 Buchst. e der BBSB angeboten, dessen Dauer vier Jahre nicht übersteigen kann, und er wird in die Besoldungsgruppe AD 5 ernannt.

15      Die Bewerbung des Klägers war erfolgreich, und er unterzeichnete am 1. April 2013 einen Dienstvertrag mit dem EAD. Laut diesem Vertrag wurde der Kläger ab diesem Datum als Bediensteter auf Zeit im Sinne von Art. 2 Buchst. e der BBSB in die Besoldungsgruppe AD 5, Dienstaltersstufe 2, eingestuft. Als Dienstort wurde Brüssel (Belgien) vereinbart.

16      Unter Hinweis darauf, dass die Besoldungsgruppe AD 5 weder den in der Stellenausschreibung vorgesehenen Aufgaben noch jenen entsprochen habe, die er ausgeübt habe, und dass er gegenüber Beamten der Union diskriminiert worden sei, brachte der Kläger am 27. Juni 2013 einen „[Antrag im Sinne von Art. 90 Abs. 2 des Statuts]“ mit dem Ziel ein, einen offensichtlichen Beurteilungsfehler bei seiner Einstufung zu berichtigen.

17      Die Anstellungsbehörde des EAD behandelte den Antrag des Klägers als „Beschwerde im Sinne von Art. 90 [Abs.] 2 des Statuts“ und wies diese mit Entscheidung vom 28. Oktober 2013 zurück.

 Anträge des Klägers und Verfahren

18      Der Kläger beantragt,

„–      … die [in seinem Dienstvertrag enthaltene] Entscheidung vom 1. April 2013, die seine Einstufung in die Besoldungsgruppe AD 5 [vorsieht], aufzuheben;

–        soweit erforderlich, … die Entscheidung vom 28. Oktober 2013 über die Zurückweisung der Beschwerde aufzuheben; …

–        … die Neueinstufung [seines] Dienstpostens in eine Besoldungsgruppe anzuordnen, die seiner Verantwortung entspricht;

–        … dem [EAD] aufzutragen, rückwirkend auf seinen Dienstantritt alle Konsequenzen, vor allem finanzieller Natur, aus dieser Neueinstufung zu ziehen;

–        … den erlittenen, nach billigem Ermessen auf 5 000 Euro geschätzten, immateriellen Schaden … zu ersetzen; 

–        … dem [EAD] sämtliche Kosten aufzuerlegen.“

19      Gemäß Art. 39 Abs. 1 der zum Zeitpunkt der Klageerhebung geltenden Verfahrensordnung hat der Beklagte innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Klageschrift seine Klagebeantwortung einzureichen.

20      Wie aus dem Rückschein der Zustellung der Klageschrift hervorgeht, erfolgte deren ordnungsgemäßer Zugang an der Adresse des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik in Brüssel am 14. Februar 2014, wobei die Adresse dem Gericht zuvor vom EAD für die Zustellung der Verfahrensunterlagen mitgeteilt worden war.

21      Die Frist von zwei Monaten für die Einreichung der Klagebeantwortung lief einschließlich Entfernungsfrist am 24. April 2014 ab, ohne dass der EAD eine Klagebeantwortung einreichte.

22      Die Kanzlei des Gerichts informierte den Kläger mit Schreiben vom 2. Juli 2014, dass innerhalb der vorgeschriebenen Frist keine Klagebeantwortung eingegangen und das schriftliche Verfahren abgeschlossen sei. Bei dieser Gelegenheit wies die Kanzlei den Kläger auf die gemäß Art. 116 Abs. 1 Unterabs. 1 der zu diesem Zeitpunkt geltenden Verfahrensordnung bestehende Möglichkeit hin, Versäumnisurteil zu beantragen. In seinem Schreiben wies das Gericht den Kläger auch auf Abs. 4 desselben Artikels hin, wonach gegen das Versäumnisurteil dennoch Einspruch erhoben werden kann. Ebenfalls mit Schreiben vom 2. Juli 2014 informierte das Gericht den EAD über das Schreiben an den Kläger und gleichzeitig über den Abschluss des schriftlichen Verfahrens.

23      Mit Schreiben vom 10. Juli 2014 beantragte der Kläger beim Gericht den Erlass eines Versäumnisurteils auf Basis seiner Anträge in der Klageschrift. Dieser Antrag wurde dem EAD zugestellt.

24      Am 11. Juli 2014 beantragte der EAD beim Gericht gemäß Art. 116 Abs. 1 Unterabs. 2 der zu diesem Zeitpunkt geltenden Verfahrensordnung, das mündliche Verfahren über den Antrag des Klägers vom 10. Juli 2014 zu eröffnen, und die Übermittlung einer Kopie der Klageschrift. Das Gericht übermittelte dem EAD eine Kopie der Klageschrift und wies den Antrag auf Eröffnung des mündlichen Verfahrens über den genannten Antrag mit Entscheidung vom 24. November 2014 zurück.

 Rechtliche Würdigung

25      Gemäß Art. 121 Abs. 2 der Verfahrensordnung, der Art. 116 Abs. 2 der bis zum 30. September 2014 geltenden Verfahrensordnung entspricht, prüft das Gericht vor Erlass eines Versäumnisurteils, ob die Klage zulässig ist, ob die Formerfordernisse ordnungsgemäß erfüllt worden sind und ob die Anträge des Klägers begründet erscheinen. Es kann prozessleitende Maßnahmen ergreifen oder eine Beweisaufnahme beschließen.

26      Im vorliegenden Fall geht aus den Akten hervor, dass die beim Gericht erhobene Klage innerhalb der um eine pauschale Entfernungsfrist von zehn Tagen verlängerten gesetzlichen Frist von drei Monaten ab Benachrichtigung des Klägers von der Zurückweisung der Beschwerde eingebracht wurde, dass der Kläger seine von ihm als beschwerend erachtete Einstufung bei seiner Einstellung als Bediensteter auf Zeit beanstandet, und dass er ein Rechtsschutzbedürfnis hat, soweit er eine Verwaltungsentscheidung mit individueller Wirkung bekämpft, die verbindliche Rechtswirkungen nach sich zieht, die geeignet sind, seine Interessen unmittelbar und sofort zu beeinträchtigen.

27      Ebenso geht aus den Akten hervor, dass die Klageschrift dem EAD ordnungsgemäß an der Adresse in Brüssel zugestellt wurde, die dieser dem Gericht für die Zustellung der Verfahrensunterlagen mitgeteilt hatte, und dass der EAD keine fristgerechte Klagebeantwortung eingereicht hat.

28      Daraus folgt, dass im vorliegenden Fall kein Zweifel über die Zulässigkeit der Klage besteht und dass die Formerfordernisse ordnungsgemäß erfüllt worden sind.

29      Das Gericht hat nunmehr zu prüfen, ob die Anträge des Klägers im Licht der Klageschrift und ihrer Anhänge begründet erscheinen. In diesem Zusammenhang hat es das Gericht als nicht notwendig erachtet, prozessleitende Maßnahmen zu ergreifen oder eine Beweisaufnahme zu beschließen.

 Zum Antrag auf Aufhebung der Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde

30      Der Kläger beantragt, soweit erforderlich, die Aufhebung der Entscheidung vom 28. Oktober 2013 über die Zurückweisung der Beschwerde.

31      Nach ständiger Rechtsprechung sind die Verwaltungsbeschwerde und ihre ausdrückliche oder stillschweigende Zurückweisung Bestandteil eines komplexen Verfahrens und nur eine Vorbedingung für die Anrufung des Gerichts. Unter diesen Umständen bewirkt die Klageerhebung, selbst wenn sie formal gegen die Zurückweisung der Beschwerde gerichtet ist, dass das Gericht mit der beschwerenden Maßnahme befasst wird, gegen die die Beschwerde gerichtet ist, es sei denn, die Zurückweisung der Beschwerde hat eine andere Tragweite als die Maßnahme, gegen die sich die Beschwerde richtet. Es ist wiederholt entschieden worden, dass eine ausdrückliche Entscheidung über die Zurückweisung einer Beschwerde in Anbetracht ihres Inhalts möglicherweise die vom Kläger angefochtene Maßnahme nicht lediglich bestätigt. Das ist der Fall, wenn die Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde eine Überprüfung der Lage des Klägers aufgrund neuer rechtlicher oder tatsächlicher Umstände enthält oder die ursprüngliche Entscheidung ändert oder vervollständigt. In diesen Fällen stellt die Zurückweisung der Beschwerde eine Handlung dar, die der Kontrolle durch das Gericht unterliegt, das diese Handlung bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Maßnahme berücksichtigt oder sie sogar als eine beschwerende Maßnahme ansieht, die an die Stelle der angefochtenen Maßnahme tritt (Urteil Adjemian u. a./Kommission, T‑325/09 P, EU:T:2011:506, Rn. 32).

32      Da nach dem System des Statuts der Betroffene gegen die Entscheidung, mit der er nicht einverstanden ist, Beschwerde einlegen und gegen die Entscheidung, die seine Beschwerde zurückweist, Klage erheben muss, hat der Unionsrichter entschieden, dass die Klage zulässig ist, unabhängig davon, ob sie nur gegen die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, gegen die Entscheidung, mit der die Beschwerde zurückgewiesen wurde, oder gegen diese beiden Entscheidungen zusammen gerichtet ist, soweit die Beschwerde und die Klage innerhalb der Fristen der Art. 90 und 91 des Statuts eingereicht wurden. Nach dem Grundsatz der Verfahrensökonomie kann der Richter jedoch entscheiden, dass über die Anträge, die sich gegen die Entscheidung richten, mit der die Beschwerde zurückgewiesen wird, nicht eigens zu entscheiden ist, wenn er feststellt, dass diese Anträge keinen eigenständigen Gehalt haben und in Wirklichkeit mit den Anträgen zusammenfallen, die sich gegen die Entscheidung richten, gegen die die Beschwerde erhoben wurde (vgl. in diesem Sinne Urteil Vainker/Parlament, 293/87, EU:C:1989:8, Rn. 7 und 8). Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn der Unionsrichter feststellt, dass die Entscheidung, die die Beschwerde zurückweist, lediglich − möglicherweise, weil sie implizit erfolgt − die Entscheidung bestätigt, die Gegenstand der Beschwerde ist, und sich daher die Aufhebung der einen Entscheidung nicht anders auf die Rechtslage der betroffenen Person auswirken würde als die Aufhebung der anderen Entscheidung (Urteil Adjemian u. a./Kommission, EU:T:2011:506, Rn. 33).

33      Im vorliegenden Fall steht fest, dass die Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde keine Überprüfung der Lage des Klägers aufgrund neuer rechtlicher oder tatsächlicher Umstände enthält, sondern die aus dem Dienstvertrag des Klägers hervorgehende Entscheidung, ihn in die Besoldungsgruppe AD 5, Dienstaltersstufe 2, einzustufen, bestätigt und sich darauf beschränkt, auf die Klagegründe und das Vorbringen des Klägers einzugehen und gewisse Präzisierungen hinsichtlich der Begründung der genannten Einstufungsentscheidung anzuführen. In einem solchen Fall ist die Rechtmäßigkeit der ursprünglichen beschwerenden Entscheidung unter Berücksichtigung der Begründung zu prüfen, die sich aus der Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde ergibt, da diese Begründung als mit dem ursprünglichen Rechtsakt zusammenfallend anzusehen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Birkhoff, T‑377/08 P, EU:T:2009:485, Rn. 58 und 59 und die dort angeführte Rechtsprechung).

34      Folglich haben die Anträge auf Aufhebung der ablehnenden Entscheidung über die Beschwerde keinen eigenständigen Gehalt, so dass die Klage als gegen die im Dienstvertrag des Klägers vom 1. April 2013 enthaltene Entscheidung, ihn in die Besoldungsgruppe AD 5 einzustufen (im Folgenden: angefochtene Einstufungsentscheidung), wie sie durch die ablehnende Entscheidung vom 28. Oktober 2013 über die Beschwerde näher ausgeführt wird, gerichtet anzusehen ist (vgl. In diesem Sinne Eveillard/Kommission, T‑258/01, EU:T:2004:177, Rn. 31 und 32, sowie Buxton/Parlament, F‑50/11, EU:F:2012:51, Rn. 21).

35      Der Antrag auf Aufhebung der Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde ist daher nicht getrennt zu behandeln.

 Zum Antrag auf Neueinstufung des Dienstpostens des Klägers und zum Antrag, dem EAD aufzutragen, rückwirkend alle Konsequenzen aus der Neueinstufung zu ziehen

36      Was den Antrag angeht, das Gericht möge einerseits die Neueinstufung des Dienstpostens des Klägers in eine Besoldungsgruppe anordnen, die seiner Verantwortung entspricht, und andererseits dem EAD auftragen, alle Konsequenzen, vor allem finanzieller Natur, aus dieser Neueinstufung rückwirkend auf seinen Dienstantritt zu ziehen, ist darauf hinzuweisen, dass der Richter im Rahmen einer Klage nach Art. 91 des Statuts keine grundsätzlichen Erklärungen abgeben oder Feststellungen treffen oder einem Organ Anweisungen erteilen darf, wenn er damit in die Befugnisse der Verwaltung eingreift (vgl. Beschluss Caminiti/Kommission, F‑71/09, EU:F:2011:53, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung). Allenfalls könnte das Organ bei der Umsetzung eines Urteils, das den Aufhebungsanträgen des Klägers stattgibt, Maßnahmen, wie sie vom Kläger gefordert werden, ergreifen.

37      Daraus folgt, dass die Anträge, das Gericht möge die Neueinstufung des Dienstpostens des Klägers in eine Besoldungsgruppe, die seiner Verantwortung entspricht, anordnen und dem EAD auftragen, alle Konsequenzen, vor allem finanzieller Natur, aus dieser Neueinstufung rückwirkend auf seinen Dienstantritt zu ziehen, unzulässig sind.

 Zum Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Einstufungsentscheidung

38      Zur Begründung seines Antrags auf Aufhebung der angefochtenen Einstufungsentscheidung trägt der Kläger einen einzigen Klagegrund vor, mit dem er die Rechtswidrigkeit der Stellenausschreibung, aufgrund derer er eingestellt wurde, rügt und der sich in drei Teile gliedert. Im ersten Teil rügt er die Verletzung des Grundsatzes der Entsprechung von Besoldungsgruppe und Dienstposten sowie einen Verstoß gegen Art. 5 des Statuts und gegen dessen Anhang I Abschnitt A. Im zweiten Teil wird ein offensichtlicher Beurteilungsfehler geltend gemacht. Im dritten Teil wird ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz und das Diskriminierungsverbot sowie ein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 7 des Beschlusses 2010/427 gerügt.

39      Das Gericht stellt fest, dass der Kläger in seiner Klageschrift nur bezüglich des ersten und des dritten Teils des einzigen Klagegrundes der Klageschrift eine Argumentationslinie entwickelt. Der zweite Teil des einzigen Klagegrundes der Klageschrift, der auf einen offensichtlichen Beurteilungsfehler gestützt ist, wird durch keinerlei Begründung untermauert, was Art. 35 Abs. 1 Buchst. e der zum Zeitpunkt der Klageerhebung geltenden Verfahrensordnung, nunmehr Art. 50 Abs. 1 Buchst. e der Verfahrensordnung, zuwiderläuft. Daher ist der zweite Teil des einzigen Klagegrundes der Klageschrift für unzulässig zu erklären.

 Zum ersten Teil des Klagegrundes, mit dem die Verletzung des Grundsatzes der Entsprechung von Besoldungsgruppe und Dienstposten sowie ein Verstoß gegen Art. 5 des Statuts und gegen dessen Anhang I Abschnitt A gerügt wird

40      Der Kläger macht die Rechtswidrigkeit der Stellenausschreibung geltend, da sie eine Einstufung in die Besoldungsgruppe AD 5 nur für Bewerber vorsehe, die zum Personal aus den nationalen diplomatischen Diensten der Mitgliedstaaten gehörten. Diese Besoldungsgruppe, in die er als Bediensteter auf Zeit eingestuft worden sei, entspreche nicht den Aufgaben, die er wahrzunehmen habe und spiegle weder deren Wichtigkeit noch die damit verbundene Verantwortung wider. Für die Verwaltung „sensibler“ Dossiers, mit der er befasst sei, sei unbedingt eine langjährige Erfahrung in seinem Fachgebiet notwendig, und dies sei bei einem Beamten am Beginn seiner Laufbahn mit nur zwei Dienstjahren, wie dies in der Stellenausschreibung gefordert sei, nicht gewährleistet. Er fügt hinzu, dass er von den 25 Jahren seiner Berufserfahrung 15 Jahre in dem Fachgebiet, um das es bei der Stellenausschreibung gehe, tätig gewesen sei und dass seine Stelle als abgeordneter nationaler Sachverständiger wegen der dafür nötigen Fähigkeiten als „sensibel“ erachtet werde. Seine Aufgaben seien seit seiner Ernennung zum Bediensteten auf Zeit in die Besoldungsgruppe AD 5 genau gleich geblieben.

41      Der Kläger macht ferner geltend, die der Klageschrift im Anhang beigefügten Dienstbeschreibungen der beiden anderen Mitglieder des Teams, zu dem er gehöre, seien mit derjenigen für seine Stelle identisch, wobei zum einen die beiden Beamten, die diese Posten innehätten, in die Besoldungsgruppe AD 12 bzw. AD 13 eingestuft seien und er zum anderen mit seiner Einstufung in die Besoldungsgruppe AD 5 einen Beamten der Besoldungsgruppe AD 13 ersetze und dessen Aufgaben wahrnehme. Daraus werde ersichtlich, dass seine Einstufung in diese Besoldungsgruppe bei seinen Aufgaben und bei seiner Verantwortung unangemessen sei.

42      Der Kläger fügt hinzu, Anhang I Abschnitt A des Statuts sehe vor, dass die Besoldungsgruppe AD 5 für Stellen im Eingangsamt vorgesehen sei, er jedoch keinen Hilfsposten bekleide und bei der Ausübung seiner Aufgaben eine große Selbständigkeit beweise. Der Kläger macht zudem geltend, in der dieser Klageschrift im Anhang beigefügten Dienstbeschreibung für den abgeordneten nationalen Sachverständigen, der ihn ab Oktober 2013 ersetzt habe, seien mindestens acht Jahre Erfahrung in dem Spezialgebiet gefordert und in der Praxis sei in dem Team, dem er angehöre, keiner seiner Kollegen in die Besoldungsgruppe AD 5 eingestuft.

43      Schließlich meint der Kläger, dass die angefochtene Einstufungsentscheidung aufgrund budgetärer Zwänge erfolgt sei, während die Personalauswahl gemäß Art. 6 Abs. 8 des Beschlusses 2010/427 auf objektiver Grundlage zu erfolgen habe, damit Personal gewonnen werde, das in Bezug auf Befähigung, Leistung und Integrität höchsten Ansprüchen genüge. Der Kläger ist der Ansicht, dass es ungerechtfertigt sei, wenn der EAD mit budgetären Zwängen argumentiere, da das monatliche Grundgehalt des im Auswahlverfahren aufgrund der Stellenausschreibung zweitplatzierten Bewerbers, wenn dieser ausgewählt worden wäre, infolge seiner Beamteneigenschaft einer Einstufung in die Besoldungsgruppe AD 13 entsprochen hätte.

44      Das Gericht stellt erstens fest, dass die Behauptung des Klägers, die Stellenausschreibung sehe eine Einstufung in die Besoldungsgruppe AD 5 nur für Bewerber aus den nationalen diplomatischen Diensten der Mitgliedstaaten vor, auf einem falschen Verständnis des Wortlauts der Stellenausschreibung beruht.

45      Vielmehr geht aus Punkt 1 der ersten Gruppe von Aufnahmebedingungen der Stellenausschreibung im Einklang mit Art. 98 des Statuts hervor, dass die Bewerber entweder Beamte des Generalsekretariats des Rates der Europäischen Union, der Kommission oder des EAD oder Bedienstete auf Zeit, auf die Art. 2 Buchst. e der BBSB anwendbar ist, nämlich von einem diplomatischen Dienst eines Mitgliedstaats abgeordnete Bedienstete, die auf Zeit zur Besetzung einer Dauerplanstelle beim EAD eingestellt wurden, oder Personal aus den nationalen diplomatischen Diensten der Mitgliedstaaten sein mussten.

46      Während es also drei Kategorien von möglichen Bewerbern gab, nämlich jene, die Beamte der Europäischen Union waren, jene, die bereits vom EAD als Bedienstete auf Zeit gemäß Art. 2 Buchst. e der BBSB eingestellt waren, und jene, die, wie der Kläger, weder in die eine noch in die andere dieser Kategorien fielen, sah die Stellenausschreibung für die Einstufung der Bewerber in eine Besoldungsgruppe vor, dass die Beamten der Union ihre Besoldungsgruppe behalten und die anderen, also das Personal aus den nationalen diplomatischen Diensten der Mitgliedstaaten, in die Besoldungsgruppe AD 5 eingestuft werden sollten.

47      Zwar erlaubte die Stellenausschreibung den Beamten der Besoldungsgruppen AD 5 bis AD 14, sich auf die Planstelle zu bewerben, doch kann man davon ausgehen, dass ein erfolgreicher Bewerber, wenn er Beamter der Besoldungsgruppe AD 5 gewesen wäre, in ebendiese Besoldungsgruppe eingestuft worden wäre. Folglich kann das Vorbringen des Klägers, dass die Stellenausschreibung rechtswidrig sei, weil sie nur für das auf diesen Posten eingestellte Personal aus den nationalen diplomatischen Diensten der Mitgliedstaaten eine Einstufung in die Besoldungsgruppe AD 5 vorsehe, keinen Erfolg haben.

48      Zudem ist festzustellen, dass die in Punkt 2 der zweiten Gruppe der Aufnahmebedingungen für die Bewerber, die zum Personal aus den nationalen diplomatischen Diensten der Mitgliedstaaten gehören, vorgeschriebenen Bedingungen, nämlich ein Bildungsniveau, das einem abgeschlossenen Universitätsstudium, bescheinigt durch ein Diplom, von mindestens dreijähriger Dauer entspricht, mit der in Art. 5 Abs. 3 Buchst. b Ziff. i des Statuts vorgeschriebenen Bedingung für die Ernennung in die Funktionsgruppe Administration (AD), Besoldungsgruppen 5 und 6, übereinstimmen und dass sich diese Bedingungen eindeutig von jenen unterscheiden, die gemäß Art. 5 Abs. 3 Buchst. c des Statuts für eine Ernennung in die Besoldungsgruppen 7 bis 16 derselben Funktionsgruppe vorgeschrieben sind.

49      Daraus folgt angesichts des postsekundären Bildungsabschlusses, der laut Stellenausschreibung von den Bewerbern, die zum Personal der nationalen diplomatischen Dienste der Mitgliedstaaten gehörten, verlangt wurde, nämlich jener, der auch gemäß Art. 5 Abs. 3 Buchst. b Ziff. i des Statuts für eine Ernennung in die Besoldungsgruppen 5 und 6 der Funktionsgruppe AD vorgeschrieben ist, und angesichts der vorgeschriebenen Mindestberufserfahrung von nur zwei Jahren, dass für Bewerber, die, wie der Kläger, zum Personal der nationalen diplomatischen Dienste der Mitgliedstaaten gehörten, ein Irrtum darüber, welche Besoldungsgruppe für die zu besetzende Stelle vorgesehen war, ausgeschlossen war. Wenn der EAD die Stelle mit der Besoldungsgruppe AD 7 und höher hätte besetzen wollen, wären in der Stellenausschreibung nämlich das Bildungsniveau gemäß Art. 5 Abs. 3 Buchst. c des Statuts und jedenfalls auch mehr Berufserfahrung gefordert worden.

50      Zweitens kann das Gericht dem Vorbringen des Klägers hinsichtlich des Auseinanderklaffens zwischen den ihm laut Stellenausschreibung zugewiesenen Aufgaben, die er angeblich nur dank seiner langjährigen Erfahrung in seinem Fachgebiet bewältigen kann, und seiner Einstufung in die Besoldungsgruppe AD 5 nicht folgen.

51      Aus der Beschreibung der Hauptaufgaben, die von einem erfolgreichen Bewerber laut Ausschreibung zu erledigen sind, geht nämlich hervor, dass sie in jeder Hinsicht jenen Aufgaben entsprechen, die einem Beamten am Beginn seiner Laufbahn anvertraut werden. Diese Aufgaben werden beispielsweise wiederholt wie folgt beschrieben: „Mitwirkung“ an der Ausarbeitung von Dokumenten in enger Zusammenarbeit insbesondere mit anderen Institutionen, Mitgliedstaaten oder internationalen Organisationen; „Mitwirkung“ an der Erarbeitung von grundlegenden Rechtsvorschriften; „Koordinierungstätigkeiten“; „Teilnahme an bzw. Vertretung der Abteilung [Sicherheitspolitik und Sanktionen] bei Treffen, insbesondere mit Institutionen der Union, Mitgliedstaaten oder Drittländern“; all das sind Aufgaben, die man ohne langjährige Erfahrung bewältigen kann.

52      Hinzuzufügen ist, dass das Vorbringen des Klägers, wonach die Aufgaben eines Verwaltungsrats der Besoldungsgruppe AD 5 gemäß Anhang I Abschnitt A des Statuts vor allem jenen eines Rechtsrats im Eingangsamt, Ökonomierats im Eingangsamt oder Wissenschaftsrats im Eingangsamt entsprächen, was schlecht zu den Aufgaben passe, die er ganz allein bewältige, ohne die Hilfskraft eines anderen Beamten zu sein, offensichtlich die Beschreibung der Aufgaben in der Stellenausschreibung unberücksichtigt lässt, wonach eine der Hauptaufgaben darin liegt, „Einsatzbesprechungen, Noten und sonstige Dokumente … für leitende Beamte bzw. auf politischer Ebene vorzubereiten“.

53      Drittens kann auch der Argumentation des Klägers nicht gefolgt werden, mit der er seine Behauptung untermauert, er hätte höher eingestuft werden müssen, da erstens seine Stelle als abgeordneter nationaler Sachverständiger wegen der laut Dienstbeschreibung dafür nötigen Fähigkeiten als „sensibel“ erachtet werde, wobei seine Aufgaben seit seiner Ernennung zum Bediensteten auf Zeit in der Besoldungsgruppe AD 5 genau gleich geblieben seien, zweitens diese Dienstbeschreibung im Dezember 2012 jener von zwei anderen Mitgliedern desselben Teams entsprochen habe, die Beamte der Besoldungsgruppen AD 12 bzw. AD 13 seien, und er drittens als Bediensteter auf Zeit eingestellt und in die Besoldungsgruppe AD 5 eingestuft worden sei, während sein Vorgänger ein Beamter der Besoldungsgruppe AD 13 gewesen sei.

54      In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Regel der Entsprechung von Besoldungsgruppe und Dienstposten einen Vergleich zwischen den vom Beamten oder Bediensteten ausgeführten Aufgaben und seiner Besoldungsgruppe in der Hierarchie nach Art, Bedeutung und Umfang voraussetzt (Urteil Michail/Kommission, F‑100/09, EU:F:2011:132, Rn. 65). Im vorliegenden Fall geht aus den Rn. 48, 51 und 52 des vorliegenden Urteils hervor, dass es diese Entsprechung sowohl hinsichtlich der in der Stellenausschreibung beschriebenen Aufgaben als auch hinsichtlich der Anforderungen bezüglich des Bildungsniveaus, die die Bewerber für den in der genannten Besoldungsgruppe zu besetzenden Posten erfüllen müssen, gibt, wobei Erstere den Aufgaben, die typischerweise Beamten und Bediensteten der Besoldungsgruppe AD 5 zugewiesen werden, und Letztere dem Mindestbildungsniveau für einen Beamten oder Bediensteten in der genannten Besoldungsgruppe entsprechen.

55      Was das erste Argument des Klägers betrifft, stellt das Gericht fest, dass ein einfacher Vergleich zwischen der Auflistung der Aufgaben eines laut Stellenausschreibung in der Besoldungsgruppe AD 5 einzustellenden Bediensteten auf Zeit und jener laut Dienstbeschreibung für den Posten des Klägers als abgeordneter nationaler Sachverständiger zeigt, dass dieses Argument in tatsächlicher Hinsicht unbegründet ist. Die erste Gruppe von Aufgaben in der Dienstbeschreibung für den Posten des Klägers als abgeordneter nationaler Sachverständiger findet sich nicht in der Beschreibung der Aufgaben in der Stellenausschreibung. Dasselbe gilt für die vierte und die fünfte Aufgabe der dritten Gruppe von Aufgaben in der oben erwähnten Dienstbeschreibung sowie für die erste, die dritte und die vierte Aufgabe der vierten Gruppe von Aufgaben in der oben erwähnten Dienstbeschreibung.

56      Was das zweite Argument des Klägers anlangt, das sich auf die Dienstbeschreibungen von zwei anderen Mitgliedern seines Teams stützt, die beide Beamte sind, der eine in der Besoldungsgruppe AD 12 und der andere in der Besoldungsgruppe AD 13, sei darauf hingewiesen, dass die dort angeführten Aufgaben wohl der Auflistung der Aufgaben für den Posten eines abgeordneten nationalen Sachverständigen entsprechen, den der Kläger ausgeübt hat, aber beträchtlich von jenen abweichen, die in der Stellenausschreibung enthalten sind.

57      Was das dritte Argument des Klägers anlangt, hat der Umstand, dass sein Vorgänger auf diesem Dienstposten in die Besoldungsgruppe AD 13 eingestuft war, keine Auswirkung auf die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Einstufungsentscheidung, gemäß welcher der Kläger in die Eingangsbesoldungsgruppe der Funktionsgruppe AD gemäß der Stellenausschreibung, auf die er sich beworben hatte, eingestuft wurde (vgl. in diesem Sinne Urteil BV/Kommission, F‑133/11, EU:F:2013:199, Rn. 64 bis 67).

58      Jedenfalls können die Aufgaben, die der Kläger vor seiner Einstellung als Bediensteter auf Zeit des EAD als abgeordneter nationaler Sachverständiger beim EAD erfüllt hat, für die Zwecke eines Vergleichs mit den Aufgaben, die er im Rahmen der Stelle, die er aufgrund des streitigen Dienstvertrags innehat, nicht berücksichtigt werden, denn der Kläger konnte sich als abgeordneter nationaler Sachverständiger nicht auf eine Einstufung in eine Besoldungsgruppe aufgrund der Anwendung des Statuts berufen.

59      Schließlich sind viertens die Argumente des Klägers, mit denen er seinen Standpunkt untermauert, dass die angefochtene Einstufungsentscheidung rechtswidrig sei, nämlich erstens, dass sich laut Stellenausschreibung Beamte der Besoldungsgruppen AD 5 bis AD 14 hätten bewerben können, und zweitens, dass die Beamten, die im selben Dienst wie der Kläger arbeiteten oder gearbeitet hätten und die gleichen Aufgaben ausgeführt hätten, in eine höhere Besoldungsgruppe eingestuft gewesen seien als er selbst, nicht nachvollziehbar.

60      Seit der Änderung des Statuts am 1. Mai 2004 sieht dieses nämlich, mit Ausnahme der Besoldungsgruppen AD 15 und AD 16, die Direktoren und/oder Generaldirektoren vorbehalten sind, nicht mehr vor, dass bestimmte wahrgenommene Aufgaben einer bestimmten Besoldungsgruppe entsprechen, sondern Besoldungsgruppe und Funktion können hiernach auseinanderfallen (Urteil Bouillez u. a./Rat, F‑53/08, EU:F:2010:37, Rn. 54), was zur Folge hat, dass die Laufbahn der Beamten der Funktionsgruppe AD linear verläuft und ein Vorrücken aufgrund von Beförderungen von der Besoldungsgruppe AD 5 bis zur Besoldungsgruppe AD 14 möglich ist.

61      Im vorliegenden Fall hat die Stellenausschreibung, da die in diese aufgenommene Aufgabenbeschreibung konzeptionelle Aufgaben und Studien umfasst, also Aufgaben, die gemäß Art. 5 Abs. 2 des Statuts von Bediensteten der Funktionsgruppe AD ab der Besoldungsgruppe AD 5 ausgeübt werden, zu Recht vorgesehen, dass sich Beamte ab der Besoldungsgruppe AD 5 bis zur Besoldungsgruppe AD 14 auf die fragliche Planstelle bewerben können und dass der ausgewählte Bewerber in seine Besoldungsgruppe eingestuft wird.

62      In der Rechtsprechung ist bereits entschieden worden, dass identische oder ähnliche Aufgaben von Personen verschiedener Besoldungsgruppen ausgeführt werden können, was aus Anhang I Abschnitt A des Statuts hervorgeht, der für die meisten dort aufgeführten Aufgaben vorsieht, dass sie von Beamten verschiedener Besoldungsgruppen ausgeführt werden können. Die Regel der Entsprechung von Besoldungsgruppe und Dienstposten ist also nur dann verletzt, wenn die ausgeübten Aufgaben in ihrer Gesamtheit erheblich unter dem Niveau liegen, das der Besoldungsgruppe und dem Dienstposten des betroffenen Beamten entspricht (Urteil Z/Gerichtshof, F‑88/09 und F‑48/10, EU:F:2012:171, Rn. 138, Rechtsmittel beim Gericht der Europäischen Union anhängig, Rechtssache T‑88/13 P). Diese Rechtsprechung, die sich auf Beamte bezieht, ist auch auf Bedienstete auf Zeit anwendbar.

63      Was die Behauptung des Klägers betrifft, seine Einstufung in die Besoldungsgruppe AD 5 sei aufgrund budgetärer Zwänge erfolgt, genügt es festzustellen, dass aus den Akten nicht hervorgeht, dass sich der EAD bei der Entscheidung, die ausgeschriebene Stelle in der Besoldungsgruppe AD 5 zu besetzen, auf solche Gründe gestützt hat.

64      Der Kläger hat somit nicht nachgewiesen, dass zwischen der Besoldungsgruppe AD 5 und den in der Stellenausschreibung beschriebenen Aufgaben ein Missverhältnis besteht bzw. dass sein Dienstposten nicht der Besoldungsgruppe entspricht, in die er eingestuft ist, weil er sich in diesem Zusammenhang darauf beschränkt hat, bloße Behauptungen über seinen Verantwortungsbereich und die Besoldungsgruppe bestimmter beamteter Kollegen aufzustellen.

65      Somit ist der erste Teil des Klagegrundes, mit dem die Verletzung des Grundsatzes der Entsprechung von Besoldungsgruppe und Dienstposten sowie ein Verstoß gegen Art. 5 des Statuts und gegen dessen Anhang I Abschnitt A gerügt wird, zurückzuweisen.

 Zum dritten Teil des Klagegrundes, mit dem ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz und das Diskriminierungsverbot sowie ein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 7 des Beschlusses 2010/427 geltend gemacht wird

66      Der Kläger beruft sich auf Art. 21 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, auf Art. 1d des Statuts und auf Art. 6 Abs. 7 des Beschlusses 2010/427, wenn er die Gleichbehandlung von Bediensteten auf Zeit und Beamten einfordert. Im vorliegenden Fall gehe aus der Stellenausschreibung hervor, dass Bedienstete auf Zeit aus den nationalen diplomatischen Diensten der Mitgliedstaaten nur in die Besoldungsgruppe AD 5 eingestellt werden könnten, während Beamte in die Besoldungsgruppen AD 5 bis AD 14 eingestuft werden könnten.

67      Der Kläger ist der Auffassung, eine solche unterschiedliche Einstufung für die Erfüllung der gleichen Aufgaben widerspreche dem in Art. 6 Abs. 7 des Beschlusses 2010/427 aufgestellten Gebot des Zugangs zu den Dienstposten unter gleichwertigen Bedingungen. Der Kläger trägt dazu vor, die Bandbreite der für die Einstellung von Beamten vorgeschlagenen Besoldungsgruppen ermögliche es ihnen, ihr Dienstalter zu behalten und geltend zu machen, während es dem Personal aus den diplomatischen Diensten der Mitgliedstaaten nicht möglich sei, seine Berufserfahrung geltend zu machen, wodurch es hinsichtlich der Einstellungs- und Beschäftigungsbedingungen zu einer Ungleichbehandlung aufgrund ihrer Herkunft komme, selbst wenn beide ein gemeinsames Auswahlverfahren durchliefen.

68      Dieses Vorbringen des Klägers kann keinen Erfolg haben.

69      Wie aus der ständigen Rechtsprechung hervorgeht, gilt der Grundsatz der Nichtdiskriminierung nur für Personen, die sich in der gleichen oder einer vergleichbaren Lage befinden, und verlangt, dass Unterschiede in der Behandlung der verschiedenen Kategorien von Beamten oder Bediensteten auf Zeit anhand eines objektiven und sachgerechten Kriteriums gerechtfertigt werden und dass ein solcher Unterschied in einem angemessenen Verhältnis zu dem mit dieser Unterscheidung verfolgten Zweck steht (Urteil Afari/EZB, T‑11/03, EU:T:2004:77, Rn. 65 und die dort angeführte Rechtsprechung). Es verstößt gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung, wenn zwei Personengruppen, deren tatsächliche und rechtliche Lage sich nicht wesentlich unterscheiden, unterschiedlich behandelt werden und wenn unterschiedliche Sachverhalte gleich behandelt werden (Urteil Schönberger/Parlament, F‑7/08, EU:F:2009:10, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).

70      Im vorliegenden Fall stimmt es, dass die Beamten der Union und das Personal aus den nationalen diplomatischen Diensten der Mitgliedstaaten gemäß Art. 6 Abs. 7 des Beschlusses 2010/427 dieselben Rechte und Pflichten haben und gleich behandelt werden; dies bedeutet insbesondere, dass sie für sämtliche Stellen unter gleichwertigen Bedingungen in Betracht kommen.

71      Aus dem Wortlaut der Stellenausschreibung geht hervor, dass sowohl die Liste der Zulassungsbedingungen als auch die Auswahlkriterien für die Beamten der Union und das Personal aus den nationalen diplomatischen Diensten der Mitgliedstaaten identisch waren und der einzige Unterschied darin bestand, dass Letztere Voraussetzungen hinsichtlich der Staatsangehörigkeit und des Bildungsniveaus erfüllen mussten, wie sie für die Einstellung von Beamten der Funktionsgruppe AD gelten. Somit ist festzustellen, dass in der Stellenausschreibung hinsichtlich des Zugangs zum Dienstposten keine Unterscheidung nach der Herkunft der Bewerber gemacht wurde.

72      Hinsichtlich der Einstufung hat das Gericht bereits oben in Rn. 47 festgestellt, dass ein erfolgreicher Bewerber, wenn er Beamter der Besoldungsgruppe AD 5 gewesen wäre, versetzt worden wäre und ebendiese Besoldungsgruppe behalten hätte, und dass diese jener entspricht, in die der Kläger als Bediensteter auf Zeit eingestuft war. Somit wird in der Stellenausschreibung hinsichtlich der Einstufung in die Eingangsbesoldungsgruppe der Funktionsgruppe AD kein Unterschied zwischen erfolgreichen Bewerbern, die Beamte der Union sind, und solchen, die dem Personal aus den nationalen diplomatischen Diensten der Mitgliedstaaten angehören, gemacht.

73      Der Kläger meint hingegen, dass er Opfer einer Diskriminierung geworden sei, weil ein Beamter einer höheren Besoldungsgruppe als der Besoldungsgruppe AD 5 seine Besoldungsgruppe behalten hätte, wenn er auf den Dienstposten, der Gegenstand der Stellenausschreibung war, ernannt worden wäre, während er selbst sein Dienstalter nicht habe geltend machen können, da eine Einstufung der Bediensteten auf Zeit nur in die Besoldungsgruppe AD 5 möglich gewesen sei.

74      Diese Argumentationslinie ist nicht nachvollziehbar, weil sich die Beamten der Union und das zum EAD abgeordnete Personal aus den nationalen diplomatischen Diensten der Mitgliedstaaten hinsichtlich des für die Karriereentwicklung vorgesehenen Rahmens und auch der Art, wie ihre entsendende Verwaltung mit ihrem Dienstalter umgeht, nicht in einer vergleichbaren Situation befinden.

75      Einerseits waren nämlich die Bediensteten des Generalsekretariats des Rates, der Kommission oder des EAD, die sich um den ausgeschriebenen Posten bewerben konnten, wenn sie die Bedingung für die Einstufung in eine Besoldungsgruppe erfüllten, Beamte der Funktionsgruppe AD, die als solche ihre Laufbahn innerhalb der Institutionen der Union vor allem durch die Ausübung konzeptioneller Aufgaben und Studien in den Besoldungsgruppen AD 5 bis AD 14 weiterverfolgen sollten.

76      Hingegen geht aus Art. 50b der BBSB hervor, dass von Personen, die zum Personal aus den nationalen diplomatischen Diensten der Mitgliedstaaten gehören, erwartet wird, dass sie ihre Laufbahn, auch wenn sie als Bedienstete auf Zeit im Sinne von Art. 2 Buchst. e der BBSB eingestellt werden, danach in ihrer entsendenden Verwaltung fortsetzen, dass also diese Personen vom EAD für einen Zeitraum von höchstens vier Jahren eingestellt werden und das Beschäftigungsverhältnis einmalig um höchstens vier Jahre verlängert werden darf, wobei ausnahmsweise eine weitere Vertragsverlängerung um zwei Jahre möglich sein soll, was insgesamt einer Abordnungsdauer von maximal zehn Jahren entspricht, und wobei die Mitgliedstaaten die sofortige Wiederverwendung am Ende ihres Dienstes beim EAD garantieren.

77      Andererseits müssen die Organe der Union bei der Ausübung ihres Ermessensspielraums bei ihrer Entscheidung, ob die Dienstposten den Besoldungsgruppen entsprechen, unter Berücksichtigung der Wichtigkeit der jeweils übertragenen Aufgaben und nach ausschließlich dienstlichen Gesichtspunkten die Tatsache berücksichtigen, dass nach dem Statut identische oder ähnliche Aufgaben von Personen verschiedener Besoldungsgruppen ausgeführt werden können, was aus Anhang I Abschnitt A des Statuts hervorgeht, der für die meisten dort aufgelisteten Aufgaben vorsieht, dass sie von Beamten verschiedener Besoldungsgruppen ausgeführt werden können.

78      Zudem geht aus den vom Kläger selbst übermittelten Zahlen hervor, dass im Beförderungsverfahren 2013 15 Beamte des EAD für eine Beförderung in die Besoldungsgruppe AD 6 in Betracht gekommen sind, 18 Beamte für eine Beförderung in die Besoldungsgruppe AD 7, 15 Beamte für eine Beförderung in die Besoldungsgruppe AD 8, 26 Beamte für eine Beförderung in die Besoldungsgruppe AD 9 und dieselbe Anzahl für eine Beförderung in die Besoldungsgruppe AD 10, 47 Beamte für eine Beförderung in die Besoldungsgruppe AD 11, 33 Beamte für eine Beförderung in die Besoldungsgruppe AD 12, 130 Beamte für eine Beförderung in die Besoldungsgruppe AD 13 und 102 Beamte für eine Beförderung in die Besoldungsgruppe AD 14. Auch wenn diese Zahlen nicht genau mit der in die jeweiligen Besoldungsgruppen eingestuften Anzahl von Beamten des EAD übereinstimmen, weil bestimmte Beamte für eine Beförderung im genannten Beförderungsverfahren nicht in Betracht gekommen sind, wird damit doch angesichts der hohen Einstufung aller Beamter rechtlich hinreichend nachgewiesen, dass beinahe alle Beamten des EAD vom Auswahlverfahren ausgeschlossen gewesen wären, wenn die Stellenausschreibung vorgesehen hätte, dass sich nur EAD-Beamte der Besoldungsgruppe AD 5 für den zu besetzenden Posten bewerben dürfen.

79      Unter diesen Umständen war es rechtmäßig und stellte keine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes dar, sowohl was den Zugang zum Dienstposten für Beamte der Union und Personal aus den nationalen diplomatischen Diensten der Mitgliedstaaten unter gleichen Bedingungen betrifft, als auch was die Einstufung des erfolgreichen Bewerbers in eine Besoldungsgruppe anlangt, dass in der Stellenausschreibung die Einstellung eines Bediensteten auf Zeit in die Besoldungsgruppe AD 5 vorgesehen war und dass auch vorgesehen war, dass Beamte der Union, die in die Besoldungsgruppen AD 5 bis AD 14 eingestuft waren, ihre Besoldungsgruppe behalten sollten.

80      Folglich ist der dritte Teil des Klagegrundes, mit dem ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz und das Diskriminierungsverbot sowie ein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 7 des Beschlusses 2010/427 geltend gemacht wird, ebenfalls zurückzuweisen.

81      Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass der einzige Klagegrund, mit dem die Rechtswidrigkeit der Stellenausschreibung geltend gemacht wird, teils unzulässig und teils unbegründet ist.

82      Daraus folgt, dass der Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Einstufungsentscheidung zurückzuweisen ist.

 Zum Schadensersatzantrag

83      Der Kläger ist der Ansicht, einen materiellen und immateriellen Schaden erlitten zu haben. Ersterer ergebe sich aus der Tatsache, dass seine Dienstbezüge direkt mit seiner Besoldungsgruppe verknüpft seien. Wäre er beispielsweise in die Besoldungsgruppe AD 12 eingestuft worden, hätte er einen Anspruch auf ein doppelt so hohes Gehalt gehabt. Zudem sei seine Einstufung in die Besoldungsgruppe AD 5 geeignet, sich negativ auf seine Karrierechancen innerhalb des EAD auszuwirken, insbesondere in Bezug auf seine Mobilität, da seine Möglichkeiten auf andere Dienstposten innerhalb derselben Besoldungsgruppe beschränkt seien, und dies trotz seiner Erfahrung, die es ihm erlauben würde, sich auf Dienstposten weit höherer Besoldungsgruppen zu bewerben.

84      Schließlich habe der Kläger aufgrund seiner Einstufung in die Besoldungsgruppe AD 5 angesichts des berechtigten Vertrauens, das er seinem Arbeitgeber habe entgegenbringen dürfen, einen immateriellen Schaden erlitten, als er sich bewusst dafür entschieden habe, nicht zu seiner entsendenden nationalen Verwaltung zurückzukehren, um weiterhin für den EAD tätig zu sein.

85      Beruht der Schaden, auf den sich ein Kläger beruft, auf dem Erlass einer Entscheidung, gegen die sich ein Aufhebungsantrag richtet, führt nach ständiger Rechtsprechung die Zurückweisung dieses Aufhebungsantrags grundsätzlich zur Zurückweisung des Schadensersatzantrags, da dieser mit jenem in engem Zusammenhang steht (Urteil Arguelles Arias/Rat, F‑122/12, EU:F:2013:185, Rn. 127).

86      Im vorliegenden Fall ist darauf hinzuweisen, dass der materielle und immaterielle Schaden, auf den sich der Kläger beruft, im Entscheidungsverhalten des EAD begründet ist, der ihn entgegen seinen Wünschen und Erwartungen in die Besoldungsgruppe AD 5 eingestuft hat. Da der Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Einstufungsentscheidung zurückgewiesen wurde, ohne dass ein Fehler im Entscheidungsverhalten des EAD festgestellt wurde, ist der Schadensersatzantrag des Klägers zurückzuweisen.

87      Nach alledem ist die Klage in vollem Umfang abzuweisen.

 Kosten

88      Nach Art. 101 der Verfahrensordnung trägt die unterliegende Partei vorbehaltlich der übrigen Bestimmungen des Achten Kapitels des Zweiten Titels der Verfahrensordnung ihre eigenen Kosten und ist auf Antrag zur Tragung der Kosten der Gegenpartei zu verurteilen. Nach Artikel 103 Abs. 3 der Verfahrensordnung trägt jede Partei ihre eigenen Kosten, wenn keine Kostenanträge gestellt werden.

89      Der EAD, gegen den ordnungsgemäß Klage erhoben worden ist, hat keine Klagebeantwortung eingereicht und keinen Kostenantrag gestellt. Unter diesen Umständen ist gemäß Art. 103 Abs. 3 der Verfahrensordnung zu entscheiden, dass jede Partei ihre eigenen Kosten trägt.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST
(Zweite Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.

Bradley

Kreppel

Rofes i Pujol

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 18. Mai 2015.

Die Kanzlerin

 

      Der Präsident

W. Hakenberg

 

      K. Bradley


* Verfahrenssprache: Französisch.