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Klage, eingereicht am 28. März 2011 - Transports Schiocchet - Excursions/Rat und Kommission

(Rechtssache T-203/11)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Transports Schiocchet - Excursions (Beuvillers, Frankreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt É. Deshoulières)

Beklagte: Rat der Europäischen Union und Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Rat der Europäischen Union und die Europäische Kommission als Gesamtschuldner dazu zu verurteilen, den ihr entstandenen Schaden in Höhe von 8 372 483 Euro zu ersetzen;

festzustellen, dass die gewährten Beträge vom Zeitpunkt der Vorabbenachrichtigung der Kommission von der Entschädigungsklage an zum gesetzlichen Zinssatz zu verzinsen sind;

dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission nach Art. 87 der Verfahrensordnung des Gerichts die der Klägerin entstandenen Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin stützt ihre Klage auf zwei Klagegründe.

Erstens rügt sie einen Verstoß gegen das Recht, von einem Richter gehört zu werden, und insbesondere gegen die Verpflichtung der Organe der Europäischen Union, im Fall einer Verletzung der dem Einzelnen durch das Unionsrecht verliehenen Rechte die Möglichkeit eines wirksamen Verfahrens vorzusehen. Es fehle zum einen eine Sanktion Mitgliedstaaten und Beförderungsunternehmen gegenüber, die nicht geneigt seien, das durch die Verordnung (EWG) Nr. 684/92 des Rates eingeführte Genehmigungsverfahren zu befolgen, und zum anderen an einem System zur Entschädigung der Beförderungsunternehmen, die sich diesem Verfahren unterzögen.

Zweitens sei gegen die Art. 94 bis 96 AEUV verstoßen worden, da die Kommission die ordnungsgemäße Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 684/92 des Rates1 hätte überprüfen, die Wirtschaftsteilnehmer, die sich dem in der Verordnung vorgesehenen Genehmigungsverfahren nicht unterzogen hätten, hätte ausfindig machen und die sich aus der Anwendung der Verordnung ergebenden Diskriminierungen hätte beenden müssen. Die Klägerin verweist darauf, dass die Kommission trotz mehrerer Beschwerden der Klägerin, wodurch die Kenntnis der Kommission erwiesen sei, die erforderlichen Maßnahmen hinsichtlich der Durchführung der Verordnung nicht ergriffen habe. Diese Untätigkeit der Beklagten - obwohl sie tatsächliche Kenntnis über die nachteilige Situation der Klägerin gehabt habe - stelle einen schweren und offenkundigen Verstoß dar, der zu einer hinreichend qualifizierten Verletzung der Art. 94 bis 96 AEUV führe.

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1 - Verordnung (EWG) Nr. 684/92 des Rates vom 16. März 1992 zur Einführung gemeinsamer Regeln für den grenzüberschreitenden Personenverkehr mit Kraftomnibussen (ABl. L 74, S. 1).