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Vorabentscheidungsersuchen der Augstākā tiesa (Senāts) (Lettland), eingereicht am 15. Juni 2023 – SIA „BALTIC CONTAINER TERMINAL“/Valsts ieņēmumu dienests

(Rechtssache C-376/23, BALTIC CONTAINER TERMINAL)

Verfahrenssprache: Lettisch

Vorlegendes Gericht

Augstākā tiesa (Senāts)

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin im ersten Rechtszug und Kassationsbeschwerdeführerin: SIA „BALTIC CONTAINER TERMINAL“

Beklagter im ersten Rechtszug und andere Partei im Kassationsbeschwerdeverfahren: Valsts ieņēmumu dienests

Vorlagefragen

Ist es nach Art. 178 Abs. 1 Buchst. b und c der Delegierten Verordnung 2015/24461 in Verbindung mit Art. 214 Abs. 1 des Zollkodex der Union2 erlaubt, das besondere Verfahren der „Freizone“ zu erledigen, ohne dass die Hauptbezugsnummer (Master Reference Number – MRN) zur Identifizierung der Zollanmeldung, mit der die Waren in das spätere Zollverfahren übergeführt werden, in das elektronische Aufzeichnungssystem eingegeben wurde?

Ist es nach Art. 214 Abs. 1 und Art. 215 Abs. 2 des Zollkodex der Union sowie Art. 178 Abs. 1 Buchst. b und c der Delegierten Verordnung 2015/2446 erlaubt, dass der Inhaber des besonderen Verfahrens der „Freizone“ dieses Verfahren allein auf der Grundlage eines Vermerks über den zollrechtlichen Status der Waren, den ein Zollbeamter auf dem Beförderungspapier der Waren (CMR) angebracht hat, erledigt, ohne selbst die Gültigkeit des zollrechtlichen Status dieser Waren zu überprüfen?

Falls die zweite Frage verneint wird: Welcher Überprüfungsumfang ist nach Art. 214 Abs. 1 und Art. 215 Abs. 1 des Zollkodex der Union sowie Art. 178 Abs. 1 Buchst. b und c der Delegierten Verordnung 2015/2446 ausreichend, um davon ausgehen zu können, dass das besondere Verfahren der „Freizone“ ordnungsmäßig erledigt worden ist?

Kann die Bestätigung der Zollbehörden, dass sich der zollrechtliche Status der Waren von „Nicht-Unionswaren“ in „Unionswaren“ geändert habe, beim Inhaber des besonderen Verfahrens der „Freizone“ ein berechtigtes Vertrauen begründen, obwohl diese Bestätigung weder den Grund für diese Änderung des Status noch Angaben enthält, die die Feststellung dieses Grundes ermöglichen?

Falls die vierte Frage verneint wird: Kann es im Licht des im nationalen Recht und im Unionsrecht anerkannten Grundsatzes der Rechtskraft einen Grund für die Befreiung von der Zollschuld aus Art. 79 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 3 Buchst. a des Zollkodex der Union darstellen, dass ein nationales Gericht in einem anderen Rechtsstreit durch rechtskräftiges Urteil entschieden hat, dass der Inhaber des Zollverfahrens im Hinblick auf das Verfahren der „Freizone“ nach den Verfahren, die die Zollbehörden festgelegt haben, keinen Verstoß begangen hat?

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1     Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union (ABl. 2015, L 343, S. 1).

1     Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. 2013, L 269, S. 1).