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Klage, eingereicht am 21. Dezember 2009 - Gemmi Furs/HABM - Lemmi-Fashion (GEMMI)

(Rechtssache T-522/09)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Gemmi Furs Oy (Loviisa, Finnland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Tanhuanpää)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: Lemmi-Fashion Vertriebsgesellschaft mbH & Co. Bekleidungs KG (Fritzlar, Deutschland)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 21. Oktober 2009 in der Sache R 1372/2008-4 aufzuheben;

den Widerspruch der anderen Beteiligten im Verfahren vor der Beschwerdekammer zurückzuweisen;

die betroffene Gemeinschaftsmarke "GEMMI" für alle Waren in Klasse 25 entsprechend der Gemeinschaftsmarkenanmeldung der Klägerin zur Eintragung zuzulassen;

dem Beklagten die Kosten der Klägerin einschließlich der vor der Beschwerdekammer entstandenen Kosten aufzuerlegen;

der anderen Beteiligten in dem Verfahren vor der Beschwerdekammer, falls sie sich am vorliegenden Verfahren beteiligt, die Kosten der Klägerin einschließlich der vor der Beschwerdekammer entstandenen Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Marke "GEMMI" für Waren in den Klassen 18, 24 und 25.

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Deutsche eingetragene Marke "LEMMI" für Waren in Klasse 25, international registrierte Marke "LEMMI fashion" für Waren in Klasse 25 und ältere nicht eingetragene, im geschäftlichen Verkehr in Deutschland für Bekleidung benutzte Marke "LEMMI".

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Zurückweisung des Widerspruchs in vollem Umfang.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Zurückweisung der Anmeldung der betroffenen Gemeinschaftsmarke für Waren in Klasse 25.

Klagegründe: Verstoß gegen Regel 19 Abs. 2 Buchst. a Ziff. i und ii der Verordnung Nr. 2868/95 der Kommission1, da sich die Beschwerdekammer nicht ordnungsgemäß und/oder ausreichend mit dem Nachweis des Bestehens älterer Rechte befasst habe, ferner Verstoß gegen Regel 22 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2868/95, da die Beschwerdekammer die vorgelegten Benutzungsnachweise nicht ordnungsgemäß und/oder ausreichend geprüft habe, sowie Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, da die Beschwerdekammer (i) die Ähnlichkeit der betroffenen Marken und (ii) den Grad der Aufmerksamkeit des maßgeblichen Publikums nicht zutreffend beurteilt habe. Außerdem lägen ein Verstoß gegen Art. 75 der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, da die Beschwerdekammer der Klägerin nicht die Gelegenheit eingeräumt habe, sich zu den Beweismitteln für die älteren Rechte zu äußern, und Verstöße gegen die Grundsätze des Vertrauensschutzes, der Gleichbehandlung und des rechtmäßigen Handelns vor.

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1 - Verordnung (EG) Nr. 2868/95 der Kommission vom 13. Dezember 1995 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 303, S. 1).