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Klage, eingereicht am 30. Juni 2006 - Sviluppo Italia Basilicata / Kommission

(Rechtssache T-176/06)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien    

Klägerin: Sviluppo Italia Basilicata S. p. A. (Potenza, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Francesco Sciaudone)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge der Klägerin

Nichtigerklärung der Entscheidung C(2006)1706 der Europäischen Kommission vom 20. April 2006;

Verurteilung der Kommission zur Tragung der Kosten des Verfahrens.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit der in der vorliegenden Rechtssache angefochtenen Entscheidung wurde die Höhe der Beteiligung des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) von 5 600 000 Euro, die im Rahmen des gemeinschaftlichen Förderkonzepts für Ziel-1-Regionen in Italien zugunsten der globalen Zuschüsse BIC Basilicata zur Durchführung von Maßnahmen zur Förderung der in der Region Basilicata tätigen kleinen und mittleren Unternehmen gewährt worden war, erheblich geändert. In Maßnahme 2 der globalen Zuschüsse war insbesondere die Errichtung eines Risikokapitalfonds für die Vergabe von finanziellen Beteiligungen in Form von Beteiligungen am Gesellschaftskapital, Beteiligungsdarlehen und Wandelanleihen zugunsten von Unternehmen vorgesehen, die in der Basilicata ansässig sind oder beabsichtigen, sich in dieser Region niederzulassen.

Das klagende Unternehmen macht für seine Anträge Folgendes geltend:

Vollständiges Fehlen der der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegten rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen, soweit die Beklagte davon ausgehe, dass die Beteiligung des Fonds im vorliegenden Fall keine konkreten positiven Auswirkungen gehabt habe, da weniger als 3 % der Fondsmittel für die Übernahme von Unternehmensbeteiligungen verwendet worden seien (Voraussetzung der Nützlichkeit). Dazu führt die Klägerin aus, dass eine solche Voraussetzung weder in den Bestimmungen über den konkreten Einzelfall, die sich in der Entscheidung über die Gewährung der Beihilfe fänden, noch in der allgemeinen Regelung über die Strukturfonds vorgesehen sei. Folglich habe die Kommission nicht rechtmäßig auf das Vorliegen von Unregelmäßigkeiten im Sinne von Artikel 24 der Verordnung Nr. 4253/88 schließen können, indem sie auf die Voraussetzung der Nützlichkeit abstelle.

Verstoß gegen die Entscheidung 97/322/EG wegen fehlender Berücksichtigung und fehlerhafter Auslegung des Abschnitts C des Arbeitsblatts 19. Die Beklagte habe in der angefochtenen Entscheidung weder den Unterschied zwischen den Begriffen "Verpflichtung" und "Ausgabe" noch die Bestimmungen des Arbeitsblatts über die Dauer des Fonds und die im Vorhaben der globalen Zuschüsse selbst vorgesehenen Bestimmungen berücksichtigt, die integraler Bestandteil der Entscheidung über die Genehmigung der Beteiligung seien und die angemessene Dauer dieser besonderen Beteiligung auf zehn Jahre festgelegt hätten.

Nichtbeachtung der in der Vereinbarung [über die Durchführung der globalen Zuschüsse], in Artikel 25 der Verordnung Nr. 4253/88 und in Artikel 26 der Verordnung Nr. 2082/93 für die Feststellung von Unregelmäßigkeiten vorgesehenen Verfahren.

Schließlich beruft sich die Klägerin ihrer Klageschrift auch auf einen Verstoß gegen die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit, den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und die Begründungspflicht.

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