Language of document : ECLI:EU:T:2015:803

URTEIL DES GERICHTS (Erste Kammer)

23. Oktober 2015(*)

„Gemeinschaftsmarke – Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke WIN365 – Absolutes Eintragungshindernis – Fehlende Unterscheidungskraft – Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009“

In der Rechtssache T‑264/14

Robert Hansen, wohnhaft in München (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Pütz-Poulalion,

Kläger,

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten durch A. Schifko als Bevollmächtigten,

Beklagter,

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 20. Februar 2014 (Sache R 908/2013‑4) über die Anmeldung des Wortzeichens WIN365 als Gemeinschaftsmarke

erlässt

DAS GERICHT (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten H. Kanninen sowie der Richterin I. Pelikánová (Berichterstatterin) und des Richters E. Buttigieg,

Kanzler: E. Coulon,

aufgrund der am 22. April 2014 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 3. Juli 2014 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung,

aufgrund der am 22. September 2014 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Erwiderung,

aufgrund der am 25. November 2014 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Gegenerwiderung,

aufgrund des Umstands, dass keine der Hauptparteien binnen der Frist von drei Wochen nach der Mitteilung, dass das schriftliche Verfahren abgeschlossen ist, die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat, und des daher gemäß Art. 135a der Verfahrensordnung des Gerichts vom 2. Mai 1991 ergangenen Beschlusses, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden,

folgendes

Urteil

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

1        Am 24. Januar 2013 meldete der Kläger, Herr Robert Hansen, nach der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 78, S. 1) beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) eine Gemeinschaftsmarke an.

2        Bei der angemeldeten Marke handelt es sich um das Wortzeichen WIN365.

3        Die Marke wurde für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 35, 36, 38 und 41 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet.

4        Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind nur folgende Dienstleistungen der Klassen 36 und 41 des Abkommens von Nizza:

–        Klasse 36: „Finanzdienstleistungen; Finanzdienstleistungen in Bezug auf Wetten, Spiele, Glücksspiele, Lotterien oder Buchmacherdienste; Bereitstellung von Finanzinformationen in Bezug auf Wetten, Spiele, Glücksspiele, Lotterien oder Buchmacherdienste; Information, Beratung und Unterstützung in Bezug auf vorstehend genannte Dienstleistungen“;

–        Klasse 41: „Unterhaltung; insbesondere Durchführung von Sportwetten und Spielen; Bereitstellung von Wetten, Spielen und Glücksspielen über physische und elektronische Sites und Telefonzentralen; Wetten, Lotterien oder Buchmacherdienste; Wetten, Spiele, Glücksspiele, Lotterien und Buchmacherdienste auf Kreditkartenbasis; Organisation und Durchführung von Lotterien; über das Internet oder ein weltweites Computernetz oder online aus einer Computerdatenbank oder per Telefon einschließlich Mobiltelefone oder über einen Fernsehkanal einschließlich Fernsehkanäle, die über Satellit, terrestrisch oder über Kabel vertrieben werden, bereitgestellte elektronische Wett-, Spiel-, Glücksspiel- und Lotteriedienste; interaktive Pokerspiele, Bingo und Geschicklichkeitsspiele sowie Glücksspiele, einschließlich Spielformate für einen und mehrere Spieler; Präsentation und Produktion von Poker- und Bingowettbewerben, Turnieren, Spielen und Glücksspielen; Unterhaltung, sportliche und kulturelle Aktivitäten; Organisation und Durchführung von Wettbewerben; über Telekommunikationsverbindungen für den Fernzugriff bereitgestellte Glücksspiele; Online-Bereitstellung von Glücksspielinformationen aus einer Computerdatenbank oder über das Internet; Spielbetrieb für Unterhaltungszwecke; über das Internet bereitgestellte Dienste für elektronische Spiele; Organisation von Spielen; Bereitstellung von Online-Spielen; Dienstleistungen für den Betrieb von computergestützten Bingo- und Geschicklichkeitsspielen; Online-Bereitstellung von Informationen in Bezug auf Spiele aus einer Computerdatenbank oder über das Internet; Information und Beratung in Bezug auf alle vorstehend genannten Leistungen“.

5        Am 4. September 2013 wies der Prüfer die Markenanmeldung für die oben in Rn. 4 angeführten Dienstleistungen mit der Begründung zurück, dass sie nicht mit Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 vereinbar sei. Am 17. Mai 2013 legte der Kläger gegen diese Entscheidung beim HABM Beschwerde ein.

6        Die Vierte Beschwerdekammer des HABM wies die Beschwerde mit Entscheidung vom 20. Februar 2014 insgesamt zurück (im Folgenden: angefochtene Entscheidung). Sie vertrat insbesondere die Auffassung, dass

–        der Begriff „win“ „gewinnen“ oder „Gewinn“ bedeute und die Zahl 365 von den Verbrauchern als Hinweis auf die Tage eines Jahres verstanden werde und daher das durch die Zusammensetzung dieser beiden Bestandteile entstandene Zeichen als Hinweis darauf verstanden werde, dass die Dienstleistungen im Glücksspielbereich täglich angeboten würden und der Verbraucher somit 365 Tage im Jahr gewinnen könne;

–        das angemeldete Zeichen somit nur aus einem einfachen, werbeüblichen Hinweis bestehe, in dem der Verbraucher keinen Hinweis auf die Herkunft der gekennzeichneten Dienstleistungen erkennen könne.

 Anträge der Parteien

7        Der Kläger beantragt,

–        die angefochtene Entscheidung des HABM aufzuheben;

–        dem HABM die Kosten aufzuerlegen.

8        Das HABM beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        dem Kläger die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

9        Der Kläger macht als einzigen Klagegrund einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 geltend.

10      Er trägt insoweit vor, dass die Beschwerdekammer dadurch gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 verstoßen habe, dass sie dem Zeichen WIN365 die Unterscheidungskraft abgesprochen habe.

11      Gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 sind Marken, die keine Unterscheidungskraft haben, von der Eintragung ausgeschlossen. Nach ständiger Rechtsprechung werden die unter Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 fallenden Marken als ungeeignet angesehen, die wesentliche Funktion der Marke zu erfüllen, nämlich die betriebliche Herkunft der Ware oder Dienstleistung zu identifizieren, um es dem Verbraucher, der die mit der Marke gekennzeichnete Ware oder Dienstleistung erwirbt, so zu ermöglichen, bei einem weiteren Erwerb seine Entscheidung davon abhängig zu machen, ob er gute oder schlechte Erfahrungen gemacht hat (Urteile vom 27. Februar 2002, Eurocool Logistik/HABM [EUROCOOL], T‑34/00, Slg, EU:T:2002:41, Rn. 37, vom 15. September 2009, Wella/HABM [TAME IT], T‑471/07, Slg, EU:T:2009:328, Rn. 14, und vom 17. Januar 2013, Solar-Fabrik/HABM [Premium XL und Premium L], T‑582/11 und T‑583/11, EU:T:2013:24, Rn. 13).

12      Nach ständiger Rechtsprechung ist die Eintragung einer Marke, die aus Zeichen oder Angaben besteht, die sonst als Werbeslogans, Qualitätshinweise oder Aufforderungen zum Kauf der Waren oder Dienstleistungen, auf die sich diese Marke bezieht, verwendet werden, nicht schon wegen dieser Verwendung ausgeschlossen. Jedoch ist eine Marke, die wie ein Werbeslogan andere Funktionen als die einer Marke im herkömmlichen Sinne erfüllt, nur dann unterscheidungskräftig im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009, wenn sie unmittelbar als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der fraglichen Waren oder Dienstleistungen wahrgenommen werden kann, so dass die maßgeblichen Verkehrskreise die Waren oder Dienstleistungen des Markeninhabers ohne Verwechslungsgefahr von denen anderer betrieblicher Herkunft unterscheiden können (Urteile vom 3. Juli 2003, Best Buy Concepts/HABM [BEST BUY], T‑122/01, Slg, EU:T:2003:183, Rn. 21, TAME IT, oben in Rn. 11 angeführt, EU:T:2009:328, Rn. 15, und Premium XL und Premium L, oben in Rn. 11 angeführt, EU:T:2013:24, Rn. 14).

13      Das Fehlen der Unterscheidungskraft kann bereits festgestellt werden, wenn der semantische Gehalt der fraglichen Wortmarke den Verbraucher auf ein Merkmal der Ware oder der Dienstleistung hinweist, das deren Verkehrswert betrifft und, ohne präzise zu sein, eine verkaufsfördernde Information oder eine Werbebotschaft enthält, die von den maßgeblichen Verkehrskreisen in erster Linie als eine solche und nicht als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der Ware oder der Dienstleistung wahrgenommen werden wird (Urteile vom 30. Juni 2004, Norma Lebensmittelfilialbetrieb/HABM [Mehr für Ihr Geld], T‑281/02, Slg, EU:T:2004:198, Rn. 31, TAME IT, oben in Rn. 11 angeführt, EU:T:2009:328, Rn. 16, und Premium XL und Premium L, oben in Rn. 11 angeführt, EU:T:2013:24, Rn. 15).

14      Die Unterscheidungskraft einer Marke ist zum einen im Hinblick auf die Waren oder Dienstleistungen, für die sie angemeldet worden ist, und zum anderen im Hinblick auf die Wahrnehmung der maßgeblichen Verkehrskreise zu beurteilen, die sich aus den Durchschnittsverbrauchern dieser Waren oder Dienstleistungen zusammensetzen (Urteile vom 19. September 2001, Henkel/HABM [Runde, rot-weiße Tablette], T‑337/99, Slg, EU:T:2001:221, Rn. 35, TAME IT, oben in Rn. 11 angeführt, EU:T:2009:328, Rn. 17, und Premium XL und Premium L, oben in Rn. 11 angeführt, EU:T:2013:24, Rn. 16).

 Zu den maßgeblichen Verkehrskreisen

15      Im vorliegenden Fall ergibt sich aus der angefochtenen Entscheidung, dass die Beschwerdekammer zu den maßgeblichen Verkehrskreisen keine eigenen Feststellungen getroffen hat. Ihr ist jedoch zu entnehmen, dass der Prüfer die maßgeblichen Verkehrskreise in seiner Entscheidung dahin definiert hat, dass sie sich hauptsächlich aus Durchschnittsverbrauchern mit durchschnittlichem Aufmerksamkeitsgrad zusammensetzten, und dass der Kläger diese Definition im Verfahren vor der Beschwerdekammer nicht beanstandet hat. Die Beschwerdekammer hat sich darauf beschränkt, die vorgebrachten Einwände zu prüfen.

16      Somit geht aus der angefochtenen Entscheidung implizit hervor, dass sich die Beschwerdekammer die vom Prüfer zutreffend gewählte und von den Parteien vor dem Gericht nicht beanstandete Definition zu eigen gemacht hat.

 Zur Wahrnehmung des Zeichens durch die maßgeblichen Verkehrskreise

17      Zur Wahrnehmung des Zeichens durch die maßgeblichen Verkehrskreise hat die Beschwerdekammer festgestellt, dass der Begriff „win“ „gewinnen“ oder „Gewinn“ bedeute und die Zahl 365 von den Verbrauchern als Hinweis auf die Tage eines Jahres verstanden werde, so dass das Zeichen insgesamt sofort und ohne weitere Überlegungen als Hinweis darauf verstanden werde, dass die Dienstleistungen im Glücksspielbereich täglich angeboten würden und der Verbraucher somit 365 Tage im Jahr gewinnen könne.

18      Obwohl der Kläger die vom Prüfer zugrunde gelegte Bedeutung der Zahl 365 vor dem HABM anerkannt hat, macht er vor dem Gericht geltend, dass die Beschwerdekammer es versäumt habe, für diesen Bestandteil des angemeldeten Zeichens einen beschreibenden Gehalt festzustellen, und sie insbesondere nicht hinreichend erläutert habe, weshalb der Verbraucher in der Zahl 365 einen Hinweis auf die Zahl der Tage im Jahr sehen solle.

19      Für den Fall, dass der Kläger mit diesem Vorbringen einen Beurteilungsfehler rügen möchte, sind die Feststellungen der Beschwerdekammer zur Bedeutung der Zahl 365 zu bestätigen. Der Zusammenhang zwischen dieser Zahl und den Tagen eines Jahres ist nämlich eine allgemein bekannte Tatsache, die den angesprochenen Verkehrskreisen generell geläufig ist.

20      Ferner ist für den Fall, dass der Kläger einen Begründungsfehler rügen möchte, darauf hinzuweisen, dass die Frage, ob die Begründung einer Entscheidung den gesetzlichen Anforderungen genügt, nicht nur anhand ihres Wortlauts zu entscheiden ist, sondern auch anhand ihres Kontexts.

21      Im vorliegenden Fall hatte der Prüfer in seiner Entscheidung bereits festgestellt, dass die Zahl 365 auf die Zahl der Tage eines Jahres verweise. Der Kläger hat in seinen Schriftsätzen im Verfahren vor der Beschwerdekammer nicht nur von einer Beanstandung dieser Feststellung abgesehen, sondern sogar ausdrücklich eingeräumt, dass der Verkehr in der Zahl 365 einen Bezug zur Zahl der Tage im Jahr erkennen könne. Unter diesen Umständen und in Anbetracht der Tatsache, dass der Zusammenhang zwischen der Zahl 365 und den Tagen eines Jahres allgemein bekannt ist, bestand für die Beschwerdekammer keine Veranlassung, ihre Feststellung, die Zahl 365 werde von den Verbrauchern als ein Hinweis auf die Tage eines Jahres verstanden, näher zu begründen.

22      Die oben in Rn. 18 angeführte Rüge ist daher als unbegründet zurückzuweisen, ohne dass es erforderlich wäre, über ihre vom HABM beanstandete Zulässigkeit zu entscheiden.

23      Hinsichtlich der Bedeutung des Begriffs „win“ in Bezug auf die gekennzeichneten Dienstleistungen ist dem Kläger darin zuzustimmen, dass diese Dienstleistungen nur die Möglichkeit zur Teilnahme an Wetten und keinen Gewinn anbieten. Der Kläger schließt daraus, dass das Zeichen WIN365 nicht als Anpreisung dieser Dienstleistungen angesehen werden könne. Insoweit genügt der Hinweis, dass zwischen dem Gewinnen und den mit der angemeldeten Marke gekennzeichneten Dienstleistungen ein offenkundiger Zusammenhang besteht, so dass der Begriff „win“ für diese Dienstleistungen jedenfalls beschreibend ist. Es ist nämlich die Gewinnmöglichkeit, die den Verbraucher an Dienstleistungen im Zusammenhang mit Glücksspielen interessiert und die wesentliche Motivation für die Inanspruchnahme solcher Dienstleistungen darstellt.

24      Die Bedeutung der beiden Bestandteile des Zeichens ist somit klar und bezieht sich auf die täglichen Gewinnchancen bei den in Rede stehenden Glücksspielen. Die bloße Zusammensetzung dieser Bestandteile schafft keine derart ungewöhnliche Kombination, dass deren offenkundige Bedeutung verändert würde. Sie kann daher dem Gesamtzeichen keine Unterscheidungskraft verleihen, das von den maßgeblichen Verkehrskreisen sofort als Werbeaussage und nicht als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der in Rede stehenden Dienstleistungen aufgefasst werden wird.

25      Die Beschwerdekammer hat daher zutreffend festgestellt, dass die Bedeutung des angemeldeten Zeichens so offenkundig ist, dass es von einem verständigen Verbraucher sofort und ohne weitere Überlegungen als Hinweis auf die Gewinnchancen bei Glücksspielen verstanden werden wird. Sie ist daher zutreffend zu dem Schluss gekommen, dass das angemeldete Zeichen eine reine Werbeaussage ist und keine Unterscheidungskraft besitzt.

26      Dieses Ergebnis wird durch das übrige Vorbringen des Klägers, das im Anschluss geprüft wird, nicht in Frage gestellt.

 Zu den vom Kläger angeführten Präzedenzfällen

27      Der Kläger trägt vor, dass in der Vergangenheit Gemeinschaftsmarken und nationale Marken für Dienstleistungen im Bereich von Wetten und Glücksspielen zur Eintragung zugelassen worden seien, die aus für diese Dienstleistungen eindeutig nicht unterscheidungskräftigen Elementen und Zahlen, insbesondere der Zahl 365, zusammengesetzt gewesen seien. Er schließt daraus, dass dem zusammengesetzten Zeichen durch die Anfügung dieser Zahl hinreichende Unterscheidungskraft verliehen werde.

 Zu den älteren nationalen Marken

28      Der Kläger verweist in seiner Klageschrift auf seine Schriftsätze im Verfahren vor der Beschwerdekammer, in der er die nationalen Wortmarken des Vereinigten Königreichs BET1128, BET24, 10-BET‑THE-BEST‑YOU-CAN-GET und BETS4ALL zitiert habe.

29      Das HABM macht geltend, dass es sich mangels hinreichender Angaben des Klägers zu den fraglichen nationalen Marken nicht zu diesen äußern könne.

30      Insoweit ist unabhängig von der Frage nach der Zulässigkeit des bloßen Verweises des Klägers auf seine Schriftsätze im Verfahren vor dem HABM darauf hinzuweisen, dass die Gemeinschaftsregelung für Marken ein autonomes System ist, das aus einer Gesamtheit von Vorschriften besteht und Zielsetzungen verfolgt, die ihm eigen sind, und dessen Anwendung von jedem nationalen System unabhängig ist. Daher ist das HABM und gegebenenfalls der Unionsrichter nicht an auf der Ebene der Mitgliedstaaten ergangene Entscheidungen gebunden, in denen die Eintragungsfähigkeit identischer oder vergleichbarer Marken als nationale Marke bejaht wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Dezember 2000, Messe München/HABM [electronica], T‑32/00, Slg, EU:T:2000:283, Rn. 47, vom 27. Februar 2002, Streamserve/HABM [STREAMSERVE], T‑106/00, Slg, EU:T:2002:43, Rn. 47, und vom 7. Februar 2012, Dosenbach-Ochsner/HABM – Sisma [Darstellung eines Rechtecks mit Elefanten], T‑424/10, Slg, EU:T:2012:58, Rn. 35).

31      Das auf ältere nationale Marken gestützte Vorbringen ist daher zurückzuweisen.

 Zu den älteren Gemeinschaftsmarken

32      Der Kläger beruft sich auch auf ältere Entscheidungen des HABM, in denen die Eintragung von Zeichen, die aus einem beschreibenden Begriff und einer Zahl zusammengesetzt seien, für Dienstleistungen der vorliegend in Rede stehenden Klassen zugelassen worden sei.

33      Insoweit hat das HABM erstens zur Gemeinschaftsmarke BET3000, eingetragen unter der Nr. 4919148, zutreffend ausgeführt, dass die Zahl 3000 – anders als die Zahl 365 – keine Bedeutung hat und die Marke BET3000 daher nicht mit der angemeldeten Marke vergleichbar ist.

34      Zweitens ist zur Gemeinschaftsmarke BET365, eingetragen unter der Nr. 5928346 u. a. für Dienstleistungen der Klassen 36 und 41, festzustellen, dass sie zwar erhebliche Gemeinsamkeiten mit dem vorliegenden Fall aufweist, nämlich die gekennzeichneten Dienstleistungen mit Bezug zu Glücksspielen und Wetten und ihre Zusammensetzung aus einem beschreibenden Begriff und der Zahl 365. Wie das HABM zutreffend ausgeführt hat, wurde die Marke BET365 jedoch erst nach erfolgreichem Nachweis ihrer Verkehrsdurchsetzung gemäß Art. 7 Abs. 3 der Verordnung Nr. 207/2009 zur Eintragung zugelassen. Dies ergibt sich aus der vom HABM in der Anlage zur Klagebeantwortung vorgelegten Entscheidung des Prüfers vom 29. September 2008, mit der die Eintragung der Marke BET365 zugelassen wurde. Der Prüfer führt darin u. a. aus, dass „[i]nsgesamt … hinreichend nachgewiesen [ist], dass die Marke BET365 für Dienstleistungen im Zusammenhang mit online angebotenen Spielen, Wetten, Kasinospielen, Pokerspielen sowie Waren und Dienstleistungen, die diese Dienstleistungen unterstützen, infolge ihrer Benutzung Unterscheidungskraft erlangt hat“, und dass daher „die Anmeldung aufgrund des Erwerbs von Unterscheidungskraft durch Benutzung für alle Klassen zugelassen [wird]“.

35      Der Kläger wendet insoweit ein, dass die von der Anmelderin der Marke BET365 überreichten Unterlagen den Nachweis einer durch Benutzung erlangten Unterscheidungskraft tatsächlich nicht erbracht hätten, so dass daraus zu schließen sei, dass der Prüfer in Wirklichkeit seine ursprüngliche Beanstandung der fehlenden originären Unterscheidungskraft des Zeichens habe fallen lassen.

36      Dem kann nicht gefolgt werden. Zum einen sind nämlich die Behauptungen des Klägers zu den „tatsächlichen“ Gründen, die den Prüfer zur Eintragung der Marke BET365 bewegt haben sollen, durch keine Beweise untermauert und bleiben daher rein spekulativ.

37      Zum anderen ist zwar nicht absolut auszuschließen, dass die Entscheidung des Prüfers vom 29. September 2008 sachlich falsch sein könnte, doch ist sie bestandskräftig geworden, so dass ihre sachliche Richtigkeit nicht im Rahmen des vorliegenden Verfahrens in Zweifel gezogen werden kann, sondern allenfalls im Rahmen eines Nichtigkeitsverfahrens.

38      Schließlich ist jedenfalls darauf hinzuweisen, dass das HABM zwar in Anbetracht der Grundsätze der Gleichbehandlung und der ordnungsgemäßen Verwaltung die bereits ergangenen Entscheidungen berücksichtigen und besonderes Augenmerk auf die Frage richten muss, ob im gleichen Sinne zu entscheiden ist oder nicht, dass jedoch die Anwendung dieser Grundsätze mit dem Gebot rechtmäßigen Handelns in Einklang zu bringen ist, das es ausschließt, dass sich der Anmelder eines Zeichens als Marke auf eine etwaige fehlerhafte Rechtsanwendung zugunsten eines anderen beruft, um eine identische Entscheidung zu erwirken (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. März 2011, Agencja Wydawnicza Technopol/HABM, C‑51/10 P, Slg, EU:C:2011:139, Rn. 73 bis 76).

39      Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdekammer jedoch, wie oben ausgeführt, zutreffend festgestellt, dass die angemeldete Marke für die mit ihr gekennzeichneten Dienstleistungen nicht unterscheidungskräftig ist.

40      Das auf vorangegangene Entscheidungen des HABM gestützte Vorbringen des Klägers ist daher zurückzuweisen.

 Zum Vorbringen, Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 sei eng auszulegen

41      Schließlich genügt zum Vorbringen des Klägers, Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 sei als Verbotsnorm eng auszulegen und das HABM hätte ihre Anwendbarkeit im konkreten Fall belegen müssen, der Hinweis, dass die Beschwerdekammer nach allen vorstehenden Erwägungen zu Recht festgestellt hat, dass der angemeldeten Marke im vorliegenden Fall für die oben in Rn. 4 angeführten Dienstleistungen ein Mindestmaß an Unterscheidungskraft fehlt und sie daher nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 nicht zur Kennzeichnung dieser Dienstleistungen eingetragen werden kann.

42      Folglich ist der einzige Klagegrund des Klägers zurückzuweisen und die Klage insgesamt abzuweisen.

 Kosten

43      Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da der Kläger unterlegen ist, sind ihm gemäß dem Antrag des HABM die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Erste Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Herr Robert Hansen trägt die Kosten.

Kanninen

Pelikánová

Buttigieg

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 23. Oktober 2015.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Deutsch.