Language of document : ECLI:EU:T:2024:241

Rechtssache C‑69/13

Mediaset SpA

gegen

Ministero dello Sviluppo economico

(Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale civile di Roma)

„Vorabentscheidungsersuchen – Staatliche Beihilfen – Zuschuss zum Kauf oder zur Miete von Digitaldecodern – Entscheidung der Kommission, mit der eine Beihilferegelung für rechtswidrig und mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt wird – Rückforderung – Bemessung des zurückzufordernden Betrags – Rolle des nationalen Gerichts – Berücksichtigung der Stellungnahmen der Kommission durch das nationale Gericht im Rahmen der Durchführung ihrer Entscheidung – Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit“

Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 13. Februar 2014

1.        Staatliche Beihilfen – Entscheidung der Kommission, mit der festgestellt wird, dass eine Beihilfe mit dem Binnenmarkt unvereinbar ist, und deren Rückforderung angeordnet wird – Möglichkeit der Kommission, die Berechnung des genauen zurückzufordernden Betrags den nationalen Behörden zu überlassen

(Art. 108 AEUV; Verordnung Nr. 659/1999 des Rates, Art. 14)

2.        Staatliche Beihilfen – Entscheidung der Kommission, mit der festgestellt wird, dass eine Beihilfe mit dem Binnenmarkt unvereinbar ist, und deren Rückforderung angeordnet wird – Keine Bestimmung der einzelnen Begünstigten und der zurückzufordernden Beträge – Beurteilung durch das nationale Gericht – Stellungnahmen der Kommission im Rahmen der sofortigen und tatsächlichen Durchführung der Rückforderungsentscheidung – Unverbindlich – Angesichts des Grundsatzes der loyalen Zusammenarbeit Berücksichtigung als Beurteilungsgesichtspunkt

(Art. 4 Abs. 3 EUV; Art. 288 Abs. 4 AEUV; Verordnung Nr. 659/1999 des Rates, Art. 14)

3.        Staatliche Beihilfen – Rückforderung einer rechtswidrigen Beihilfe – Berechnung des zurückzufordernden Betrags – Beurteilung gemäß dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit – Pflicht des nationalen Gerichts, die Gesamtheit der ihm zur Kenntnis gebrachten relevanten Umstände zu beurteilen – Zurückzufordernder Betrag gleich null

(Art. 4 Abs. 3 EUV; Art. 288 Abs. 4 AEUV; Verordnung Nr. 659/1999 des Rates, Art. 14)

1.        Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Rn. 21, 22)

2.        Das nationale Gericht ist für die Zwecke der Sicherstellung der Durchführung einer Entscheidung der Kommission, mit der eine Beihilferegelung für rechtswidrig und mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt wird und durch die die Rückforderung der in Rede stehenden Beihilfen angeordnet wird, durch die aber nicht die einzelnen Begünstigten dieser Beihilfen bestimmt werden und die genaue Höhe der zu erstattenden Beträge festgesetzt wird, zwar an diese Entscheidung gebunden, nicht hingegen an von der Kommission im Rahmen der Durchführung der Entscheidung abgegebene Stellungnahmen. Jedoch muss das nationale Gericht angesichts des Grundsatzes der loyalen Zusammenarbeit nach Art. 4 Abs. 3 EUV diese Stellungnahmen im Rahmen des bei ihm anhängigen Rechtsstreits als Beurteilungsgesichtspunkt berücksichtigen.

Denn das nationale Gericht muss die in den genannten Stellungnahmen sowie in den Stellungnahmen der Kommission, die das nationale Gericht möglicherweise beantragt hat, enthaltenen Gesichtspunkte – aufgrund dessen, dass diese die Erfüllung der Aufgabe der nationalen Behörden im Rahmen der sofortigen und tatsächlichen Durchführung der Rückforderungsentscheidung vereinfachen sollen, und angesichts des Grundsatzes der loyalen Zusammenarbeit – als Beurteilungsgesichtspunkte im Rahmen des bei ihm anhängigen Rechtsstreits berücksichtigen und seine Entscheidung im Hinblick auf alle ihm übermittelten Dokumente begründen.

(vgl. Rn. 31, 32, Tenor 1)

3.        Das nationale Gericht kann bei der Bestimmung der genauen Beträge der zurückzufordernden Beihilfen, wenn die Kommission in ihrer Entscheidung, mit der eine Beihilferegelung für rechtswidrig und mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt wird, weder die einzelnen Begünstigten der in Rede stehenden Beihilfen noch die genauen zu erstattenden Beträge bestimmt hat, zu dem Ergebnis kommen – ohne die Gültigkeit der Entscheidung der Kommission oder die Verpflichtung zur Erstattung der in Rede stehenden Beihilfen in Frage zu stellen –, dass der Betrag der zu erstattenden Beihilfe gleich null ist, wenn sich dies aus den Berechnungen ergibt, die auf der Grundlage der Gesamtheit der ihm zur Kenntnis gebrachten relevanten Umstände durchgeführt wurden.

(vgl. Rn. 40, Tenor 2)