Language of document : ECLI:EU:T:2019:234

URTEIL DES GERICHTS (Erste erweiterte Kammer)

10. April 2019(*)

„Dumping – Einfuhren von Rohren aus duktilem Gusseisen mit Ursprung in Indien – Durchführungsverordnung (EU) 2016/388 – Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 (ersetzt durch die Verordnung [EU] 2016/1036) – Dumpingspanne – Feststellung des Ausfuhrpreises – Geschäftliche Verbindung zwischen dem Ausführer und dem Einführer – Zuverlässiger Ausfuhrpreis – Rechnerische Ermittlung des Ausfuhrpreises – Angemessene Spanne für Vertriebs‑, Verwaltungs- und Gemeinkosten – Angemessene Spanne für Gewinne – Schädigung eines Wirtschaftszweigs der Union – Berechnung der Preisunterbietung und der Schadensspanne – Ursachenzusammenhang – Zugang zu den vertraulichen Informationen der Antidumpinguntersuchung – Verteidigungsrechte“

In der Rechtssache T‑301/16,

Jindal Saw Ltd mit Sitz in Neu Delhi (Indien),

Jindal Saw Italia SpA mit Sitz in Triest (Italien),

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte R. Antonini und E. Monard,

Klägerinnen,

gegen

Europäische Kommission, vertreten durch J.‑F. Brakeland und G. Luengo als Bevollmächtigte,

Beklagte,

unterstützt durch

Saint-Gobain Pam mit Sitz in Pont-à-Mousson (Frankreich), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte O. Prost, A. Coelho Dias und C. Bouvarel,

Streithelferin,

betreffend eine Klage gemäß Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung der Durchführungsverordnung (EU) 2016/388 der Kommission vom 17. März 2016 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Rohren aus duktilem Gusseisen (auch bekannt als Gusseisen mit Kugelgrafit) mit Ursprung in Indien (ABl. 2016, L 73, S. 53), soweit diese die Klägerinnen betrifft,

erlässt

DAS GERICHT (Erste erweiterte Kammer)

unter Mitwirkung der Präsidentin I. Pelikánová sowie der Richter V. Valančius, P. Nihoul, J. Svenningsen (Berichterstatter) und U. Öberg,

Kanzler: P. Cullen, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 3. Juli 2018

folgendes

Urteil

 Sachverhalt

1        Die Klägerinnen, Jindal Saw Ltd, eine private Gesellschaft indischen Rechts, und Jindal Saw Italia SpA, eine Jindal Saw gehörende italienische Gesellschaft, sind in der Herstellung und dem Verkauf insbesondere von Rohren aus duktilem Gusseisen tätig, die für den indischen Markt und für die Ausfuhr bestimmt sind. In dem vorliegend relevanten Zeitraum sind drei geschäftlich verbundene Unternehmen für die Vermarktung der Waren von Jindal Saw in der Europäischen Union tätig geworden, nämlich neben Jindal Saw Italia auch Jindal Saw España SL und Jindal Saw Pipeline Solutions, UK (im Folgenden: Verkaufsgesellschaften von Jindal Saw).

2        Am 10. November 2014 stellten Saint-Gobain Pam, Saint-Gobain Pam Deutschland GmbH und Saint-Gobain Pam España S.A. nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (ABl. 2009, L 343, S. 51) in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 37/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2014 (ABl. 2014, L 18, S. 1) (im Folgenden: Grundverordnung) (ersetzt durch die Verordnung [EU] 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern [ABl. 2016, L 176, S. 21]) nach Art. 5 der Verordnung Nr. 1225/2009 bei der Europäischen Kommission einen Antrag auf Einleitung einer Antidumpinguntersuchung betreffend die Einfuhr von Rohren aus duktilem Gusseisen mit Ursprung in Indien.

3        Mit Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vom 20. Dezember 2014 (ABl. 2014, C 461, S. 35) leitete die Kommission ein Antidumpingverfahren betreffend die in Frage stehende Einfuhr ein (im Folgenden: Antidumpingverfahren).

4        Parallel hierzu stellten Saint-Gobain Pam, Saint-Gobain Pam Deutschland und Saint-Gobain Pam España am 26. Januar 2015 nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 597/2009 des Rates vom 11. Juni 2009 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (ABl. 2009, L 188, S. 93) in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 37/2014 (im Folgenden: Antisubventions-Grundverordnung) (ersetzt durch die Verordnung [EU] 2016/1037 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern [ABl. 2016, L 176, S. 55]) nach Art. 10 der Grundverordnung bei der Kommission einen Antrag auf Einleitung einer Antisubventionsuntersuchung ebenfalls betreffend die in Frage stehenden Einfuhren.

5        Mit Bekanntmachung im Amtsblatt vom 11. März 2015 (ABl. 2015, C 83, S. 4) leitete die Kommission ein Antisubventionsverfahren betreffend der in Frage stehenden Einfuhren ein (im Folgenden: Antisubventionsverfahren).

6        Am 24. Juni 2015 legte Jindal Saw der Kommission ihre Stellungnahme zu bestimmten Aspekten der Dumpinganalyse, der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union und des Interesses der Union vor. Diese Stellungnahme betraf sowohl das Antidumpingverfahren als auch das Antisubventionsverfahren.

7        Am 18. September 2015 erließ die Kommission die Durchführungsverordnung (EU) 2015/1559 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Rohren aus duktilem Gusseisen (auch bekannt als Gusseisen mit Kugelgrafit) mit Ursprung in Indien (ABl. 2015, L 244, S. 25, im Folgenden: vorläufige Verordnung). Bei den betroffenen Waren handelte es sich gemäß dieser Verordnung um Rohre aus duktilem Gusseisen (auch bekannt als Gusseisen mit Kugelgrafit) mit Ursprung in Indien.

8        Am 23. Oktober 2015 legte Jindal Saw ihre Stellungnahme zu den vorläufigen Informationen im Antidumpingverfahren vor und beantragte zugleich eine Anhörung durch die Kommission.

9        Am 20. November 2015 fand eine Anhörung statt. Am 24. November 2015 sandte Jindal Saw eine E‑Mail an die Kommission, in der sie bestimmte Einzelheiten bestätigte, die bei dieser Anhörung erörtert worden waren, insbesondere jene, die sich auf die Definition der betroffenen Ware und die Berechnung der Preisunterbietung bezogen, und am 27. November 2015 legte sie der Kommission im Rahmen des Antidumpingverfahrens ihre nach der Anhörung verfasste Stellungnahme vor. Am 9. Dezember 2015 überreichte sie der Kommission im Rahmen des Antidumpingverfahrens und des Antisubventionsverfahrens eine Reihe von Stellungnahmen, insbesondere erstens zu dem Subventionscharakter der Ausfuhrsteuer auf Eisenerz, zweitens zur Schädigung, drittens zu den Antworten, die die Verwender der betroffenen Ware in den Fragebögen gegeben hatten, und viertens zum Ausschluss der Rohre ohne Außen- und Innenbeschichtung aus der Definition der betroffenen Ware.

10      Am 22. Dezember 2015 unterrichtete die Kommission Jindal Saw über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen, auf deren Grundlage beabsichtigt wurde, einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhr der genannten Waren einzuführen (im Folgenden: endgültige Unterrichtung), sowie über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen, auf deren Grundlage beabsichtigt war, einen endgültigen Ausgleichszoll auf die genannten Einfuhren zu erheben. Vor ihrer Stellungnahme bat Jindal Saw mit E‑Mail vom 12. Januar 2016 um eine ergänzende Information zu vier spezifischen Punkten.

11      Am 20. Januar 2016 legte Jindal Saw im Rahmen des Antidumpingverfahrens und des Antisubventionsverfahrens ihre Stellungnahme zu der endgültigen Unterrichtung vor.

12      Am 26. Januar 2016 sandte die Kommission an Jindal Saw eine ergänzende endgültige Unterrichtung über Berichtigungen, die im Rahmen des Antidumpingverfahrens an bestimmten, in die Berechnung der Dumpingspanne eingehenden Angaben vorgenommen worden waren. Die Frist zur Abgabe einer Stellungnahme wurde auf den 28. Januar 2016 festgesetzt.

13      Am 28. Januar 2016 nahm Jindal Saw an einer von der Kommission veranstalteten Anhörung teil. Diese Anhörung betraf insbesondere die Schlussfolgerungen zur Subventionierung, auf die die Ausfuhrsteuer auf Eisenerz und die Regelung einer dualen Frachtpolitik für den Schienengüterverkehr bezüglich Eisenerz hinauslief, zu den Berechnungen bezüglich aller Subventionsmaßnahmen, zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union und zu dem Dumping. Am selben Tag sandte die Kommission ein Schreiben an Jindal Saw, mit dem diese über bestimmte Berichtigungen informiert wurde, die an den Berechnungen der Schadensindikatoren für den Wirtschaftszweig der Union im Rahmen des Antidumpingverfahrens und des Antisubventionsverfahrens vorgenommen worden waren. Die Frist zur Abgabe einer Stellungnahme wurde auf den 1. Februar 2016 festgesetzt.

14      Am 1. Februar 2016 sandte Jindal Saw zwei E‑Mails an die Kommission mit Stellungnahmen zu den Berichtigungen an bestimmten Schadensindikatoren für den Wirtschaftszweig der Union und zu der Anhörung vom 28. Januar 2016. Diese E‑Mails enthielten zudem mehrere Auskunftsersuchen.

15      Nach Beendigung des Antidumpingverfahrens und des Antisubventionsverfahrens erließ die Kommission die Durchführungsverordnung (EU) 2016/388 vom 17. März 2016 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Rohren aus duktilem Gusseisen (auch bekannt als Gusseisen mit Kugelgrafit) mit Ursprung in Indien (ABl. 2016, L 73, S. 53, im Folgenden: angefochtene Verordnung) sowie die Durchführungsverordnung (EU) 2016/387 vom 17. März 2016 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von Rohren aus duktilem Gusseisen (auch bekannt als Gusseisen mit Kugelgrafit) mit Ursprung in Indien (ABl. 2016, L 73, S. 1), die Gegenstand einer Nichtigkeitsklage in der Rechtssache Jindal Saw und Jindal Saw Italia/Kommission (T‑300/16) ist.

16      In der angefochtenen Verordnung wurde die betroffene Ware abschließend definiert als „Rohre aus duktilem Gusseisen (auch bekannt als Gusseisen mit Kugelgrafit) …, unter Ausschluss von duktilen Rohren ohne Innen- und Außenbeschichtung …, mit Ursprung in Indien, die derzeit unter den KN‑Codes ex 7303 00 10 und ex 7303 00 90 eingereiht werden“ (im Folgenden: betroffene Ware).

 Verfahren und Anträge der Parteien

17      Die Klägerinnen haben mit Klageschrift, die am 13. Juni 2016 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, die vorliegende Klage erhoben. Die Klagebeantwortung, die Erwiderung und die Gegenerwiderung sind am 27. September bzw. 21. November 2016 und 26. Januar 2017 eingereicht worden.

18      Infolge einer Änderung der Zusammensetzung der Kammern des Gerichts ist die Rechtssache einem neuen Berichterstatter in der Ersten Kammer zugewiesen worden.

19      Anträge auf vertrauliche Behandlung bestimmter Informationen in der Klageschrift, der Erwiderung und der Gegenerwiderung sind von den Klägerinnen am 11. und 21. November 2016 und am 14. Februar 2017 eingereicht worden.

20      Mit am 18. Oktober 2016 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenem Schriftsatz hat die Saint-Gobain Pam beantragt, in der vorliegenden Rechtssache als Streithelferin zur Unterstützung der Kommission zugelassen zu werden. Mit Beschluss vom 19. Januar 2017 hat der Präsident der Ersten Kammer des Gerichts diesen Streitbeitritt zugelassen.

21      Am 6. März 2017 hat die Streithelferin bei der Kanzlei des Gerichts einen Streithilfeschriftsatz eingereicht. Die Kommission und die Klägerinnen haben ihre Stellungnahmen zu diesem Schriftsatz am 24. März und 19. April 2017 eingereicht.

22      Am 20. Juli 2017 hat das Gericht der Kommission gemäß Art. 91 Buchst. b der Verfahrensordnung des Gerichts vorbehaltlich des Art. 103 Abs. 1 dieser Verordnung aufgegeben, die nötigen Daten zur Verfügung zu stellen, um die Richtigkeit bestimmter Ausführungen in der Klagebeantwortung zu den Folgen des im 72. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung erwähnten Schreibfehlers (im Folgenden: Schreibfehler) überprüfen zu können.

23      Am 10. August 2017 hat die Kommission die in dem Beweisbeschluss des Gerichts bezeichneten Daten in digitaler Form vorgelegt.

24      Mit Beschluss, der den Beteiligten am 14. September 2017 zugestellt worden ist, sind die Prozessbevollmächtigten der Klägerin im Rahmen einer prozessleitenden Maßnahme aufgefordert worden, die genannten Daten in den Räumen der Kanzlei des Gerichts unter bestimmten Bedingungen einzusehen. Die Einsichtnahme hat am 26. und 27. September 2017 stattgefunden.

25      Am 18. Oktober 2017 haben die Klägerinnen, nachdem ihre Rechtsanwälte die genannten Daten eingesehen hatten, Stellung genommen (im Folgenden: Stellungnahme vom 18. Oktober 2017). Am selben Tag haben die Klägerinnen einen Antrag auf vertrauliche Behandlung gegenüber der Streithelferin bezüglich einiger dieser Daten eingereicht.

26      Am 14. November 2017 hat die Kommission einen Antrag auf vertrauliche Behandlung gegenüber der Streithelferin bezüglich einiger in der Stellungnahme vom 18. Oktober 2017 enthaltenen Daten eingereicht.

27      Am 22. November 2017 hat sich die Kommission zur Stellungnahme vom 18. Oktober 2017 geäußert.

28      Am 15. Dezember 2017 hat sich die Streithelferin zur Stellungnahme vom 18. Oktober 2017 und zur Stellungnahme der Kommission geäußert.

29      Am 27. April 2018 hat das Gericht die Parteien aufgefordert, im Rahmen prozessleitender Maßnahmen mehrere Fragen zu beantworten und bestimmte Dokumente vorzulegen. Die Parteien sind dieser Aufforderung fristgemäß nachgekommen. Sie haben Gelegenheit gehabt, zu ihren jeweiligen Antworten Stellung zu nehmen, was ebenfalls fristgemäß geschehen ist.

30      Im Anschluss an die Antworten der Kommission hat das Gericht diese im Rahmen einer neuen prozessleitenden Maßnahme am 25. Juni 2018 aufgefordert, unter Berücksichtigung eines von ihr begangenen Fehlers eine berichtigte Berechnung der Dumpingspanne vorzulegen.

31      Die Klägerinnen beantragen,

–        die angefochtene Verordnung für nichtig zu erklären, soweit sie sie betrifft;

–        der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

32      Die Kommission, unterstützt durch die Streithelferin, beantragt,

–        die Klage als unbegründet abzuweisen;

–        den Klägerinnen die Kosten aufzuerlegen.

33      In der Sitzung vom 3. Juli 2018 haben die Parteien mündlich verhandelt und Fragen des Gerichts beantwortet.

 Rechtliche Würdigung

 Zur Zulässigkeit der Stellungnahme vom 18. Oktober 2017

34      Die Klägerinnen haben die Stellungnahme vom 18. Oktober 2017 in dem Zusammenhang eingereicht, der nachstehend dargelegt wird.

35      In der Schlussphase des Verwaltungsverfahrens informierte die Kommission die Beteiligten über das Vorliegen eines Schreibfehlers. Dieser Schreibfehler, der bestimmte Schadensindikatoren für den Wirtschaftszweig der Union betraf, bestand in der Berücksichtigung bestimmter Ausfuhrverkäufe des Wirtschaftszweigs der Union als Verkäufe innerhalb der Union. Die Kommission berichtigte daher die Daten, die die Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union in der Union betrafen, und änderte Daten bezüglich anderer Indikatoren, die durch den Schreibfehler mittels Rückwirkung beeinflusst worden waren.

36      In der Klageschrift haben die Klägerinnen behauptet, die Kommission habe nicht alle Änderungen vorgenommen, die durch die Berichtigung des Schreibfehlers erforderlich gewesen seien.

37      In der Klagebeantwortung hat die Kommission detailliert dargelegt, dass der Schreibfehler entstanden sei, als bestimmte Zahlen, die in einem mittels Tabellenkalkulationsprogramm erstellten, den Antworten eines Herstellers der Union zum Fragebogen beigefügten elektronischen Arbeitsblatt enthalten gewesen seien, auf ein spezifisches elektronisches Arbeitsblatt übertragen worden seien, und dass dieser Schreibfehler auf andere Indikatoren als die, die berichtigt worden seien, keine Auswirkungen gehabt habe, da die anderen Indikatoren in eigenständigen elektronischen Arbeitsblättern erstellt worden seien.

38      Nur die Schadensindikatoren seien beeinflusst und geändert worden, für die in den Berechnungsformeln, die in diesem spezifischen Arbeitsblatt integriert gewesen seien, automatische Verknüpfungen mit den vom Schreibfehler betroffenen Daten hergestellt worden seien.

39      Die Kommission hat vorgeschlagen, die betreffenden Daten, die vertraulich im Sinne von Art. 19 der Grundverordnung sind, dem Gericht vorbehaltlich des Art. 103 der Verfahrensordnung zur Verfügung zu stellen, damit die Klägerinnen die Richtigkeit der oben in den Rn. 37 und 38 dargelegten Erläuterungen überprüfen können.

40      Aufgrund des Beweisbeschlusses des Gerichts hinterlegte die Kommission bei der Kanzlei des Gerichts einen USB-Stick mit den Daten, deren Vorlage gefordert worden war. Mit Beschluss vom 14. September 2017 in Verbindung mit dem genannten Beweisbeschluss sind die Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen aufgefordert worden, vorbehaltlich der Unterzeichnung einer Vertraulichkeitsverpflichtung die in diesem USB-Stick enthaltenen Dokumente in den Räumen der Kanzlei des Gerichts ausschließlich zu dem Zweck einzusehen, die Richtigkeit bestimmter Darlegungen in der Klagebeantwortung zu den Folgen des Schreibfehlers zu prüfen.

41      In der Stellungnahme vom 18. Oktober 2017, die nach dieser Einsichtnahme eingereicht worden ist, bestreiten die Klägerinnen nicht die Richtigkeit der genannten Erläuterungen, behaupten aber, sie hätten in den genannten Dokumenten fünf neue Fehler entdeckt, die einige ihrer Rügen bekräftigen würden.

42      Die Kommission macht geltend, die Stellungnahme vom 18. Oktober 2017 sei unzulässig, da sie sich mit Fragen befasse, die mit dem Gegenstand der Beweisaufnahme und der prozessleitenden Maßnahme des Gerichts in keinem Zusammenhang stünden. Hilfsweise macht sie geltend, die Richtigstellung der von den Klägerinnen festgestellten Fehler habe an der Bewertung, die sie im Rahmen der angefochtenen Verordnung vorgenommen habe, nichts geändert.

43      Die Streithelferin, von der die meisten der in Frage stehenden vertraulichen Daten stammen, macht im Wesentlichen geltend, die Grundverordnung erlaube es nicht, vertrauliche Daten, die ein Unternehmen den Organen der Union im Rahmen eines Antidumpingverfahrens übermittelt habe, ohne Genehmigung dieses Unternehmens offenzulegen. Hilfsweise beantragt die Streithelferin, ihr einen umfassenderen Zugang zu den betreffenden Dokumenten als bisher zu gewähren.

44      Es ist zunächst festzustellen, dass die fünf Fehler, auf den sich die Klägerinnen in ihrer Stellungnahme vom 18. Oktober 2017 beziehen, mit dem Schreibfehler, der zu der Beweisaufnahme und der prozessleitenden Maßnahme des Gerichts führte, und folglich mit dem Gegenstand dieser Maßnahmen in keinem Zusammenhang stehen.

45      Sodann ist daran zu erinnern, dass die Grundverordnung den Zugang der Beteiligten zu den im Rahmen einer Antidumpinguntersuchung gesammelten Daten detailliert regelt. Sie sieht ein vollständiges System von Verfahrensgarantien vor, die zum einen den Beteiligten gestatten sollen, ihre Interessen sachgerecht zu verteidigen, und zum anderen, soweit erforderlich, die Vertraulichkeit der in dieser Untersuchung verwendeten Informationen wahren sollen, und enthält Vorschriften, durch die diese beiden Erfordernisse miteinander in Einklang gebracht werden können (vgl. entsprechend Urteil vom 30. Juni 2016, Jinan Meide Casting/Rat, T‑424/13, EU:T:2016:378, Rn. 96).

46      Insoweit gilt nach Art. 19 Abs. 1 der Grundverordnung der Grundsatz, dass alle Informationen, die ihrer Natur nach vertraulich sind, von den Behörden vertraulich zu behandeln sind, soweit diese Natur entsprechend begründet wird. Abs. 5 dieses Artikels untersagt es u. a. der Kommission, die Informationen, die sie gemäß dieser Verordnung erhalten hat und deren vertrauliche Behandlung vom Auskunftgeber beantragt worden ist, ohne ausdrückliche Erlaubnis des Auskunftgebers preiszugeben und außer in den ausdrücklich vorgesehenen Fällen insbesondere die von den Behörden der Union für den Dienstgebrauch vorbereiteten Dokumente bekannt zu geben.

47      Die Grundverordnung enthält auch eine Reihe von Bestimmungen, die es erlauben, die Erfordernisse im Zusammenhang mit den Rechten der Beteiligten auf sachgerechte Verteidigung ihrer Interessen mit denjenigen im Zusammenhang mit der Notwendigkeit des Schutzes vertraulicher Informationen in Einklang zu bringen. Zum einen wird der Zugang der Beteiligten zu den verfügbaren Informationen nach Art. 6 Abs. 7 und Art. 20 der Grundverordnung durch die Vertraulichkeit dieser Informationen beschränkt. Zum anderen sieht Art. 19 Abs. 2 bis 4 der Grundverordnung eine Reihe von Vorkehrungen zur Wahrung der Vertraulichkeit der Informationen vor, um die genannten Rechte der Beteiligten zu schützen.

48      Im vorliegenden Fall enthalten die Dokumente, die die Rechtsanwälte der Klägerinnen einsehen durften, ausschließlich Unternehmensdaten von zwei der drei Unternehmen, die im vorliegenden Fall den Wirtschaftszweig der Union bilden. Es handelt sich um ihrer Natur nach vertrauliche Daten im Sinne von Art. 19 der Grundverordnung, was die Beteiligten nicht bestreiten.

49      Es handelt sich somit um Dokumente, deren Offenlegung die Klägerinnen nach der Grundverordnung nicht verlangen konnten. Der Zugang zu diesen Dokumenten war nur ihren Rechtsanwälten gewährt worden und nur, um die Folgen des Schreibfehlers der Kommission überprüfen zu können, und zwar im Rahmen eines Beschlusses des Gerichts, der diesen Zugang genau eingrenzte, um die Wahrung der Verteidigungsrechte der Klägerinnen zu gewährleisten, wie sich aus dem Beweisbeschluss und der prozessleitenden Maßnahme des Gerichts ergibt.

50      Zum einen nämlich war der Beweisbeschluss des Gerichts präzise gefasst. Die Kommission durfte nur die Daten offenlegen, die für die Prüfung, ob bestimmte Ausführungen in der Klagebeantwortung zum Ursprung und zu den Folgen des Schreibfehlers zutreffend waren, unbedingt erforderlich waren.

51      Zum anderen sah der den Parteien am 14. September 2017 zugestellte Beschluss im Rahmen einer prozessleitenden Maßnahme einen Zugang zu den in Frage stehenden Daten nur vor, um im Rahmen des vorliegenden Verfahrens die Wahrung der Verteidigungsrechte der Klägerinnen im Hinblick auf die genannten Ausführungen zu gewährleisten, nicht aber, um eine über die in der Grundverordnung für die Beteiligten vorgesehenen Garantien hinausgehende Information der Klägerinnen sicherzustellen, die gegen die Wahrung der Vertraulichkeit der genannten Daten verstoßen würde. Es ist zudem hervorzuheben, dass im Rahmen des Verwaltungsverfahrens die Rechte der Klägerinnen durch Art. 6 Abs. 7 und die Art. 19 und 20 der Grundverordnung garantiert waren.

52      Nach alledem kann der vorliegende Fall nicht einem Sachverhalt gleichgestellt werden, in dem das Gericht gemäß Art. 103 Abs. 3 der Verfahrensordnung und nach Abwägung gemäß Abs. 2 dieses Artikels entscheidet, einer Hauptpartei die von der anderen Hauptpartei vorgelegten vertraulichen Auskünfte oder Unterlagen allgemein zur Kenntnis zu bringen. Vorliegend nämlich hat das Gericht den Rechtsanwälten der Klägerinnen einen spezifischen Zugang zu den von der Kommission für die Erstellung der streitigen Indikatoren genutzten elektronischen Arbeitsblättern allein zu dem Zweck gewährt, dass diese prüfen können, ob bestimmte Erläuterungen in der Klagebeantwortung zu den Folgen des Schreibfehlers, insbesondere zu den in diesen Arbeitsblättern geschaffenen Verknüpfungen, zutreffend sind. Die Klägerinnen können sich daher nicht darauf berufen, sie hätten einen allgemeinen Zugang zu neuen Informationen gehabt, deren Kenntnisnahme es ihnen erlaube, neue Klage- und Verteidigungsgründe oder Rügen geltend zu machen, die nach Art. 84 der Verfahrensordnung als zulässig anzusehen sind.

53      Insoweit ist auch darauf hinzuweisen, dass die Klägerinnen beim Gericht selbst nicht beantragt haben, ihnen den Zugang zu den in Rede stehenden Dokumenten zu gestatten, um über diese allgemein verfügen zu können. In der Erwiderung haben sie vielmehr ausdrücklich beantragt, dass ihnen der Zugang allein zu dem Zweck gewährt wird, die Richtigkeit bestimmter Erläuterungen in der Klagebeantwortung zu den Folgen des Schreibfehlers zu prüfen.

54      Aufgrund all dieser Erwägungen ist die Stellungnahme vom 18. Oktober 2017 als unzulässig zurückzuweisen.

55      Folglich erübrigt sich eine Entscheidung über den Hilfsantrag der Streithelferin auf einen umfassenderen Zugang zu den betreffenden Daten.

 Zur Begründetheit

56      Zur Stützung der Klage führen die Klägerinnen im Wesentlichen vier Klagegründe an, mit denen sie verschiedene Verstöße gegen die Grundverordnung geltend machen, nämlich

–        erstens einen Verstoß gegen Art. 2 Abs. 8 und 9 und damit gegen Art. 9 Abs. 4 der Grundverordnung;

–        zweitens einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 2 und 3 und damit gegen Art. 3 Abs. 6 und Art. 9 Abs. 4 der Grundverordnung;

–        drittens einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 2, 3, 5 bis 8, Art. 4 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 4 der Grundverordnung;

–        viertens einen Verstoß gegen Art. 20 Abs. 4 und 5 der Grundverordnung und gegen die Verteidigungsrechte.

57      Es ist zunächst der vierte Klagegrund zu prüfen.

 Zum vierten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 20 Abs. 4 und 5 der Grundverordnung und gegen die Verteidigungsrechte

58      Der vierte Klagegrund untergliedert sich im Wesentlichen in zwei Teile.

59      Mit dem ersten Teil machen die Klägerinnen geltend, die Kommission habe gegen Art. 20 Abs. 4 der Grundverordnung und gegen das Recht von Jindal Saw auf Anhörung verstoßen, indem sie es unterlassen habe, an Jindal Saw eine Reihe von Dokumenten zu übersenden, die diese mit zwei E‑Mails vom 1. Februar 2016 bei der Kommission angefordert habe.

60      Unter Berufung auf die Rechtsprechung machen die Klägerinnen geltend, dass die Wahrung der von der Rechtsordnung der Union garantierten Rechte umso wichtiger sei, wenn die Organe der Union über ein weites Ermessen verfügten, und dass zu diesen Rechten das Recht auf sachdienliche Anhörung zähle. Es könne nicht völlig ausgeschlossen werden, dass, wenn Jindal Saw die Möglichkeit gehabt hätte, zu den von ihr angeforderten Informationen über die vom Schreibfehler beeinflussten Schadensindikatoren und über die Kosten des Wirtschaftszweigs der Union einschließlich der Vertriebs‑, Verwaltungs- und Gemeinkosten (im Folgenden „VVG-Kosten“) der Verkaufsgesellschaften der Gruppe Saint-Gobain Pam Stellung zu nehmen, das Verwaltungsverfahren zu einem anderen und für sie günstigerem Ergebnis geführt hätte, da die Kommission auch früher schon ihren Standpunkt aufgrund von Stellungnahmen geändert habe, die ihr von den Beteiligten übermittelt worden seien.

61      Mit dem zweiten Teil machen die Klägerinnen geltend, die Kommission habe gegen Art. 20 Abs. 5 der Grundverordnung und gegen das Recht von Jindal Saw auf Anhörung verstoßen, indem sie dieser für ihre Stellungnahme im Anschluss an die Mitteilung der geänderten Schadensindikatoren nicht hinreichend Zeit gelassen habe. Insoweit macht sie geltend, es könne nicht völlig ausgeschlossen werden, dass, wenn Jindal Saw im Anschluss an die Mitteilung der geänderten Schadensindikatoren über eine der genannten Vorschrift entsprechende Frist verfügt hätte, sie eine ausführlichere Stellungnahme hätte abgeben können, die die Kommission zu einer Änderung ihres Standpunkts hätte veranlassen können.

62      Die Kommission, unterstützt durch die Streithelferin, hält diesen Klagegrund für unbegründet.

63      Vorab ist an erster Stelle festzustellen, dass die Kommission bestimmte Verfahrensgrundsätze und -garantien achten muss, wenn die an einer Antidumpinguntersuchung Beteiligten, insbesondere die betroffenen ausführenden Hersteller, zur Wahrnehmung ihrer Belange Zugang zu Informationen in Bezug auf Tatsachen und Erwägungen erhalten wollen, die die Grundlage für Antidumpingmaßnahmen bilden können.

64      Insoweit ist davon auszugehen, dass zum einen Art. 20 der Grundverordnung bestimmte Modalitäten für die Wahrnehmung des Rechts der betroffenen Parteien auf Anhörung festlegt, welches ein von der Rechtsordnung der Union anerkanntes Grundrecht darstellt. Dieser Artikel regelt in Abs. 2 das Recht, über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet zu werden, auf deren Grundlage beabsichtigt wird, die Einführung von Antidumpingmaßnahmen zu empfehlen. Der genannte Artikel bestimmt zudem in Abs. 4, dass die Kommission, wenn sie eine Entscheidung treffen und sich hierbei auf andere Tatsachen und Erwägungen als die zuvor mitgeteilten stützen will, sie diese so bald wie möglich mitteilt, und in Abs. 5 heißt es, dass den betroffenen Parteien für die Stellungnahme grundsätzlich eine Frist von mindestens zehn Tagen zur Verfügung stehen muss, wobei diese Frist kürzer sein kann, wenn es sich um eine ergänzende endgültige Unterrichtung handelt.

65      Zum anderen sind nach ständiger Rechtsprechung die Erfordernisse, die sich aus der Wahrung der Verteidigungsrechte ergeben, nicht nur im Rahmen von Verfahren, die zu Sanktionen führen können, zu berücksichtigen, sondern auch in den Untersuchungsverfahren, die dem Erlass von Antidumpingverordnungen vorausgehen, die die betroffenen Unternehmen unmittelbar und individuell berühren und nachteilige Auswirkungen auf diese haben können. Im Rahmen der Übermittlung von Informationen an die betroffenen Unternehmen im Untersuchungsverfahren impliziert die Beachtung ihrer Verteidigungsrechte insbesondere, dass diese Unternehmen im Lauf dieses Verfahrens in die Lage versetzt werden müssen, ihren Standpunkt zur Richtigkeit und Erheblichkeit der behaupteten Tatsachen und Umstände sowie zu den Beweisen, auf die die Kommission ihren Vorwurf des Vorliegens eines Dumpings und eines daraus resultierenden Schadens stützt, sachgerecht zu vertreten (vgl. Urteil vom 16. Februar 2012, Rat und Kommission/Interpipe Niko Tube und Interpipe NTRP, C‑191/09 P und C‑200/09 P, EU:C:2012:78, Rn. 76 und die dort angeführte Rechtsprechung).

66      Zwar kommt der Beachtung der Verteidigungsrechte in Verfahren über Antidumpinguntersuchungen größte Bedeutung zu (vgl. Urteil vom 16. Februar 2012, Rat und Kommission/Interpipe Niko Tube und Interpipe NTRP, C‑191/09 P und C‑200/09 P, EU:C:2012:78, Rn. 77 und die dort angeführte Rechtsprechung), doch kann eine Unregelmäßigkeit in Bezug auf die Wahrung dieser Rechte nur dann zur Nichtigerklärung einer Verordnung über die Einführung eines Antidumpingzolls führen, wenn die Möglichkeit besteht, dass wegen dieser Unregelmäßigkeit das Verwaltungsverfahren zu einem anderen Ergebnis hätte führen können und damit die Verteidigungsrechte der betroffenen Partei konkret beeinträchtigt wurden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Oktober 2009, Foshan Shunde Yongjian Housewares & Hardware/Rat, C‑141/08 P, EU:C:2009:598, Rn. 107).

67      Von dieser Partei kann jedoch nicht der Nachweis verlangt werden, dass die Entscheidung der Kommission anders ausgefallen wäre, sondern nur, dass dies nicht völlig ausgeschlossen sei, wenn sich die genannte Partei ohne den Verfahrensfehler besser hätte verteidigen können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Februar 2012, Rat und Kommission/Interpipe Niko Tube und Interpipe NTRP, C‑191/09 P und C‑200/09 P, EU:C:2012:78, Rn. 78 und die dort angeführte Rechtsprechung).

68      Hingegen obliegt es der betroffenen Partei, konkret darzulegen, wie sie sich ohne diesen Verfahrensfehler besser hätte verteidigen können, wobei sie sich nicht auf den Hinweis beschränken darf, es sei ihr unmöglich gewesen, zu hypothetischen Fällen Stellung zu nehmen (vgl. Urteil vom 1. Juni 2017, Changmao Biochemical Engineering/Rat, T‑442/12, EU:T:2017:372, Rn. 145 und die dort angeführte Rechtsprechung).

69      An zweiter Stelle ist darauf hinzuweisen, dass im vorliegenden Fall die Kommission die betroffenen Parteien in der endgültigen Unterrichtung über alle Tatsachen und Erwägungen unterrichtete, die sie für wesentlich hielt und auf deren Grundlage sie einen endgültigen Antidumpingzoll einführen wollte, und zu denen auch die Zahlen bezüglich der Schadensindikatoren und die Beurteilung der Trends gehörten, die diese Indikatoren nachgewiesen hätten. Konkret hatte die Kommission zum einen festgestellt, dass die Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union um mehr als 6 % zurückgegangen waren und dass dieser Wirtschaftszweig ungefähr 2,5 % Marktanteile in einem schrumpfenden Markt verloren hatte. Zum anderen hatte die Kommission in Bezug auf den genannten Wirtschaftszweig festgestellt, dass eine als schwach angesehene Rentabilität zusammen mit einem Rückgang des Absatzes und der Marktanteile in der Union den Wirtschaftszweig in eine schwierige wirtschaftliche und finanzielle Lage gebracht hatte, und sie war auf der Grundlage einer Gesamtanalyse aller von ihr für relevant gehaltenen Schadensindikatoren und aufgrund dieser für schwierig erachteten wirtschaftlichen und finanziellen Lage zu dem Ergebnis gelangt, dass eine bedeutende Schädigung des genannten Wirtschaftszweigs der Union im Sinne von Art. 3 der Grundverordnung vorlag.

70      Die erste Rüge betrifft einen Verstoß zum einen gegen Art. 20 Abs. 4 der Grundverordnung, der im Licht von Abs. 2 dieses Artikels zu sehen ist, und zum anderen gegen die Verteidigungsrechte wegen fehlender Mitteilung von Informationen, die Jindal Saw in den zwei E‑Mails vom 1. Februar 2016 bezüglich erstens der Mitteilung der infolge der Aufdeckung des Schreibfehlers geänderten Schadensindikatoren und zweitens verschiedener Kosten des Wirtschaftszweigs der Union angefordert hatte.

71      Was erstens die fehlende Mitteilung der Informationen betrifft, die Jindal Saw in Bezug auf die Berichtigungen der Schadensindikatoren der Union angefordert hatte, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Kommission in ihrer schriftlichen Mitteilung vom 28. Januar 2016, in der sie Jindal Saw über bestimmte Berichtigungen der Schadensindikatoren des Industriezweigs der Union unterrichtete, ausdrücklich erklärte, welche Schadensindikatoren infolge der Aufdeckung des Schreibfehlers geändert worden waren, nämlich die Indikatoren, die erstens den Gesamtverbrauch in der Union, zweitens den Marktanteil der ausführenden Hersteller, drittens den Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union und viertens den Verkaufspreis dieses Wirtschaftszweigs betrafen. Sodann gab ein Anhang dieser schriftlichen Mitteilung die betreffenden Zahlen – wie in der endgültigen Unterrichtung – als Spannen wieder. Schließlich wies die Kommission in der genannten schriftlichen Kommunikation ausdrücklich darauf hin, dass diese Änderungen weder zu einer Änderung der Feststellungen bezüglich der Trends noch zu einer Änderung der endgültigen Feststellungen, über die die Beteiligten zuvor unterrichtet worden waren, geführt hatten.

72      Hieraus ergibt sich, dass die Änderungen, die die Kommission infolge der Berichtigung des Schreibfehlers vornahm, als solche keine wichtigen Tatsachen und Erwägungen im Sinne von Art. 20 Abs. 2 der Grundverordnung darstellten, da diese Änderungen zu keiner Änderung bei den Trends führten, die der Beurteilung der Schädigung zugrunde lagen. Die Kommission war daher nach der Grundverordnung, insbesondere nach Art. 20 Abs. 4 dieser Verordnung, nicht gehalten, Jindal Saw über die genannten Änderungen zu unterrichten, und erst recht nicht verpflichtet, dem Antrag von Jindal Saw Folge zu leisten, mit dem diese ergänzende Informationen zu diesem Punkt begehrte. Die Kommission verstieß somit nicht gegen Art. 20 Abs. 2 und 4 der Grundverordnung.

73      Was ferner die Behauptung betrifft, es liege ein Verstoß gegen das Recht auf Anhörung vor, so ist davon auszugehen, dass die Kommission mit ihrer schriftlichen Mitteilung vom 28. Januar 2016 alle erforderlichen Angaben machte, damit Jindal Saw ihren Standpunkt zu den infolge der Berichtigung des Schreibfehlers vorgenommenen Änderungen geltend machen konnte, was Jindal Saw im Übrigen auch in ihrer ersten E‑Mail vom 1. Februar 2016 tat. Insoweit ist zudem darauf hinzuweisen, dass die Klägerinnen im Rahmen des Verfahrens vor dem Gericht keine Stellungnahme abgegeben haben, die im Verhältnis zu den Stellungnahmen, die gegenüber der Kommission bereits am 1. Februar 2016 abgegeben worden waren, neu gewesen wären. Daher ist festzustellen, dass die Kommission die angefochtene Verordnung erließ, nachdem Jindal Saw die Möglichkeit hatte, in geeigneter Weise Stellung zu nehmen, und dass die Klägerinnen im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht nachgewiesen haben, dass Jindal Saw sich im Rahmen des Verwaltungsverfahrens besser hätte verteidigen können.

74      Was an zweiter Stelle die fehlende Übermittlung der Informationen über bestimmte Kosten des Wirtschaftszweigs der Union betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass es zwar ein Zeichen ordnungsgemäßer Verwaltungsführung seitens der Kommission gewesen wäre, diesen Antrag zu bescheiden, sei es auch nur, um mitzuteilen, dass es sich um vertrauliche Daten handelte, zu denen die Kommission Jindal Saw keinen Zugang gewähren konnte. Das Fehlen einer spezifischen Antwort auf dieses Informationsersuchen führt jedoch nicht dazu, dass die Kommission gegen Art. 20 Abs. 4 der Grundverordnung in Verbindung mit Abs. 2 dieses Artikels verstieß, da die von Jindal Saw verlangten weiteren Informationen keine neuen wesentlichen Tatsachen und Erwägungen darstellten.

75      Schon aus der vorläufigen Verordnung, die am 18. September 2015 erlassen wurde, ergab sich nämlich, dass die Kommission für die Berechnung der Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union nicht nur die VVG-Kosten der Produktionseinheiten dieses Wirtschaftszweigs berücksichtigt hatte, sondern auch die Kosten der Verkaufseinheiten des genannten Wirtschaftszweigs. Insoweit hieß es im 92. Erwägungsgrund der vorläufigen Verordnung, dass „[d]ie Kommission … die Rentabilität der mitarbeitenden Unionshersteller als Nettogewinn vor Steuern aus den Verkäufen der gleichartigen Ware an unabhängige Abnehmer auf dem Unionsmarkt in Prozent des mit diesen Verkäufen erzielten Umsatzes [ermittelte]“ und dass „[d]ie meisten Verkäufe der [gleichartigen] Ware in der EU … über die Vertriebs[einheiten] der mitarbeitenden EU-Hersteller abgewickelt [wurden]; Kosten und Rentabilität derselben wurden berücksichtigt“.

76      Der Umstand, dass Jindal Saw die Bedeutung dieser in der vorläufigen Verordnung enthaltenen und in der endgültigen Unterrichtung wiederholten Erläuterungen, wonach die Kosten der Verkaufseinheiten des Wirtschaftszweigs der Union für die Berechnung der Rentabilität dieses Wirtschaftszweigs berücksichtigt wurden, nicht wahrnahm oder nicht richtig verstand, bedeutet nicht, dass die Klärungen, die die Kommission in der Anhörung vom 28. Januar 2016 insoweit herbeiführte, neue wichtige Tatsachen und Erwägungen darstellten. Die Kommission verstieß daher insoweit nicht gegen Art. 20 Abs. 2 und 4 der Grundverordnung.

77      Auch aus dem Umstand, dass die betreffende Information bezüglich der Berücksichtigung der Kosten der Verkaufseinheiten des Wirtschaftszweigs der Union bei der Berechnung der Rentabilität dieses Wirtschaftszweigs seit dem 19. September 2015 – dem Tag der Veröffentlichung der vorläufigen Verordnung im Amtsblatt – Jindal Saw bekannt war, ergibt sich, dass Jindal Saw über die erforderlichen Angaben verfügte, um zu dieser Berechnung in geeigneter Weise Stellung zu nehmen.

78      Die erste Rüge ist daher als unbegründet zurückzuweisen.

79      Was die zweite Rüge betrifft, wonach ein Verstoß gegen Art. 20 Abs. 5 der Grundverordnung vorliege, weil Jindal Saw für die Stellungnahme zu den Änderungen bestimmter Schadensindikatoren eine Frist von zehn Tagen oder zumindest eine ausreichende Frist nicht zur Verfügung gestanden habe, so ergibt sich aus der genannten Vorschrift nicht, dass die Kommission verpflichtet ist, den beteiligten Parteien eine Frist für die Abgabe einer Stellungnahme zu jeder Änderung zu gewähren, die sie aufgrund von deren Bemerkungen zur endgültigen Unterrichtung vornimmt. Eine solche Verpflichtung hätte nur bestanden, wenn die schriftliche Mitteilung der Kommission vom 28. Januar 2016 wichtige Tatsachen und Erwägungen im Sinne von Art. 20 Abs. 2 der Grundverordnung enthalten hätte, was nicht der Fall war.

80      Auf jeden Fall ist festzustellen, dass die Klägerinnen im Verfahren vor dem Gericht zu der Berichtigung des Schreibfehlers keine anderen Argumente vorgebracht haben als die, die Jindal Saw bereits in seiner ersten E‑Mail vom 1. Februar 2016 vorgetragen hatte.

81      Daher deutet nichts darauf hin, dass das Antidumpingverfahren zu einem anderen Ergebnis hätte führen können, wenn Jindal Saw für ihre Stellungnahme eine längere Frist zur Verfügung gestanden hätte.

82      Zudem ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerinnen, auch nachdem sie die Dokumente mit den Angaben, die möglicherweise vom Schreibfehler betroffen waren, im Rahmen der vom Gericht angeordneten prozessleitenden Maßnahme eingesehen hatten, im Zusammenhang mit diesem Fehler keine neuen Argumente vorgetragen und damit eingeräumt haben, dass zur Berichtigung des genannten Fehlers nur die Richtigstellung erforderlich war, die die Kommission vorgenommen und Jindal Saw am 28. Januar 2016 mitgeteilt hatte.

83      Daher ist die zweite Rüge als unbegründet zurückzuweisen und damit der vierte Klagegrund insgesamt zurückzuweisen.

 Zum ersten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 2 Abs. 8 und 9 der Grundverordnung und damit gegen Art. 9 Abs. 4 der genannten Verordnung

84      Der erste Klagegrund untergliedert sich in zwei Teile.

–       Zum ersten Teil des ersten Klagegrundes: Verstoß gegen Art. 2 Abs. 8 und 9 der Grundverordnung

85      Der erste Teil ist in zwei Rügen unterteilt.

86      Mit der ersten Rüge machen die Klägerinnen geltend, die Kommission habe gegen Art. 2 Abs. 8 und 9 der Grundverordnung verstoßen, indem sie nicht die tatsächlichen Ausfuhrpreise herangezogen habe, die Jindal Saw für die Verkäufe an ihre Verkaufseinheiten verlangt habe, sondern stattdessen zu der rechnerischen Ermittlung eines Ausfuhrpreises gegriffen habe. Für die Feststellung der Dumpingspanne könnten die tatsächlichen Ausfuhrpreise nicht schon wegen einer bestehenden geschäftlichen Verbindung zwischen dem Ausführer und dem Einführer außer Betracht bleiben, sondern nur, wenn es offensichtlich sei, dass die Preise wegen dieser geschäftlichen Verbindung nicht zuverlässig seien, was die Kommission nicht dargetan habe.

87      Zur Begründung dieser Rüge berufen sich die Klägerinnen an erster Stelle auf Art. 2 Abs. 9 der Grundverordnung, dessen Änderung, die nach Gründung der Welthandelsorganisation (WTO) am 1. Januar 1995 erfolgt sei, ein Beleg dafür sei, dass die in dieser Vorschrift vorgeschriebene Vorgehensweise geändert worden sei. Auch wenn die Gerichte der Union bisher noch nicht über die Beweislastverteilung bei der Anwendung der genannten Vorschrift entschieden hätten, so werde ihre Auslegung der Vorschrift doch durch Rn. 59 des Urteils vom 26. November 2015, Giant (China)/Rat (T‑425/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:896), gestützt. Die Klägerinnen beziehen sich zudem auf eine spezifische Verordnung zur Einführung von Antidumpingzöllen, aus der sich ergebe, dass auch die Kommission sie in dieser Weise ausgelegt habe.

88      An zweiter Stelle berufen sich die Klägerinnen auf den Wortlaut von Art. 2 Abs. 1 Unterabs. 3 der Grundverordnung bezüglich der Ermittlung des Normalwerts der betroffenen Ware im Ausfuhrland, aus dem sich ergebe, dass die geschäftliche Verbindung zwischen den Parteien eines Verkaufsgeschäfts genüge, um die zwischen diesen beiden Parteien ausgehandelten Preise unberücksichtigt zu lassen. Der unterschiedliche Wortlaut dieser beiden Absätze desselben Artikels zeige, dass der Gesetzgeber der Union in diesen beiden Fällen einen wesentlichen Unterschied sehe.

89      Die Kommission, unterstützt durch die Streithelferin, hält diese Rüge für unbegründet.

90      Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass Art. 2 Abs. 8 der Grundverordnung vorsieht, dass grundsätzlich „[d]er Ausfuhrpreis … der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis der zur Ausfuhr aus dem Ausfuhrland in die Union verkauften Ware [ist]“. Nur wenn „es keinen Ausfuhrpreis [gibt] oder [sich herausstellt], dass der Ausfuhrpreis wegen einer geschäftlichen Verbindung oder einer Ausgleichsvereinbarung zwischen dem Ausführer und dem Einführer oder einem Dritten nicht zuverlässig ist“, kann der Ausfuhrpreis nach Art. 2 Abs. 9 Unterabs. 1 der Grundverordnung auf der Grundlage des Preises errechnet werden, zu dem die eingeführten Waren erstmals an einen unabhängigen Käufer weiterverkauft werden.

91      Aus Art. 2 Abs. 9 der Grundverordnung folgt daher, dass die Kommission den Ausfuhrpreis in zwei Fällen als nicht zuverlässig ansehen kann, und zwar dann, wenn es eine geschäftliche Verbindung zwischen dem Ausführer und dem Einführer oder einem Dritten gibt oder wenn zwischen ihnen eine Ausgleichsvereinbarung besteht. Liegt keiner dieser Fälle vor, so muss die Kommission, sofern es einen Ausfuhrpreis gibt, diesen bei der Ermittlung des Dumpings heranziehen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. November 2002, Kundan und Tata/Rat, T‑88/98, EU:T:2002:280, Rn. 49, und vom 25. Oktober 2011, CHEMK und KF/Rat, T‑190/08, EU:T:2011:618, Rn. 26).

92      Was an erster Stelle die aufeinander folgenden Änderungen des Art. 2 Abs. 9 Unterabs. 1 der Grundverordnung betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass sich der Teilsatz „stellt sich heraus, dass der Ausfuhrpreis wegen einer geschäftlichen Verbindung … zwischen dem Ausführer und dem Einführer … nicht zuverlässig ist“, um den es bei der vorliegenden Rüge geht, mit praktisch identischem Inhalt im Wortlaut des entsprechenden Teilsatzes wiederfindet, der ursprünglich in Art. 3 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 459/68 des Rates vom 5. April 1968 über den Schutz gegen Praktiken von Dumping, Prämien oder Subventionen aus nicht zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. 1968, L 93, S. 1, im Folgenden: Antidumpingverordnung von 1968) enthalten war. Die in der letztgenannten Vorschrift verwendete Formulierung lautete: „stellt sich heraus, dass dieser Preis wegen einer geschäftlichen Verbindung … zwischen dem Ausführer und dem Einführer … keinen zuverlässigen Preisvergleich gestattet“. Diese Formulierung übernahm den Wortlaut von Art. 2 Buchst. e des Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT), das in Genf am 30. Juni 1967 unterzeichnet wurde und am 1. Juli 1968 in Kraft trat.

93      In seinen Schlussanträgen in der Rechtssache NTN Toyo Bearing u. a./Rat (113/77, EU:C:1979:39, Slg. S. 1212 [1253]) wies Generalanwalt Warner auf diese Ähnlichkeit hin und stellte fest, dass Art. 2 Buchst. e des Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VI des GATT eine Ausformung von Art. VI des GATT sei und sich der Wortlaut von Art. 3 Abs. 3 der Antidumpingverordnung von 1968 nicht für eine Auslegung dahin gehend eignen würde, dass von den tatsächlichen Preisen nur abgewichen werden dürfe, wenn festgestellt werde, dass besondere Gründe zu der Annahme bestanden hätten, dass wegen einer geschäftlichen Verbindung zwischen dem Ausführer und dem Einführer diese Preise nicht zuverlässig seien. Der Generalanwalt schloss daraus, dass das Bestehen einer geschäftlichen Verbindung zwischen dem Ausführer und dem Einführer ausreiche, um die Ausfuhrpreise für nicht zuverlässig zu halten.

94      Art. 3 Abs. 3 der Antidumpingverordnung von 1968 wurde ersetzt durch Art. 2 Abs. 8 Buchst. b der Verordnung (EWG) Nr. 3017/79 des Rates vom 20. Dezember 1979 über den Schutz gegen gedumpte oder subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. 1979, L 339, S. 1, im Folgenden: Antidumpingverordnung von 1979), der wie folgt lautete:

„Gibt es keinen Ausfuhrpreis oder stellt sich heraus, dass eine geschäftliche Verbindung … zwischen dem Ausführer und dem Einführer oder einem Dritten besteht, oder dass der Preis, der für die zur Ausfuhr nach der [Union] verkauften Ware tatsächlich gezahlt wird oder zu zahlen ist, aus anderen Gründen nicht zuverlässig ist …“

95      Es kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass diese Änderung des Wortlauts die Beweislastregel bezüglich der Zuverlässigkeit oder fehlenden Zuverlässigkeit der Preise im Fall einer geschäftlichen Verbindung zwischen dem Ausführer und dem Einführer ändern sollte. Sie erweiterte vielmehr die Zahl der Fälle, in denen der für die zur Ausfuhr verkauften Ware tatsächlich gezahlte Preis nicht zuverlässig war (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. März 1990, Gestetner Holdings/Rat und Kommission, C‑156/87, EU:C:1990:116, Rn. 30). Dies folgt aus dem Zusatz „aus anderen Gründen“, der in dem neuen Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VI des GATT nicht enthalten war. Die Änderung im Satzbau im Vergleich zu dem in Art. 3 Abs. 3 der Antidumpingverordnung von 1968 war für die Einfügung dieses Zusatzes erforderlich. In ihrem wesentlichen Inhalt blieb der Regel jedoch hinsichtlich der Zuverlässigkeit des zwischen verbundenen Parteien vereinbarten Ausfuhrpreises unverändert.

96      Der Wortlaut des Art. 2 Abs. 8 Buchst. b der Antidumpingverordnung von 1979 blieb in den entsprechenden Vorschriften der nachfolgenden Regelungen erhalten, bis dieser Wortlaut seinerseits durch den des Art. 2 Abs. 9 der Verordnung (EG) Nr. 3283/94 des Rates vom 22. Dezember 1994 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. 1994, L 349, S. 1, im Folgenden: Antidumpingverordnung von 1994) ersetzt wurde, der den Fall einer geschäftlichen Verbindung mit den Worten „stellt sich heraus, dass der Ausfuhrpreis wegen einer geschäftlichen Verbindung … zwischen dem Ausführer und dem Einführer oder einem Dritten nicht zuverlässig ist“ regelt. Diese Formulierung ist mit dem ursprünglichen Wortlaut in Art. 3 Abs. 3 der Antidumpingverordnung von 1968 und dem in Art. 2.3 des Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens von 1994 (ABl. 1994, L 336, S. 103, im Folgenden: WTO-Antidumpingübereinkommen von 1994) vergleichbar.

97      Aus den Erwägungsgründen 3 und 5 der Antidumpingverordnung von 1994 ergibt sich, dass sich die Änderung der Gemeinschaftsvorschriften aus dem WTO-Antidumpingübereinkommen von 1994 herleitete, dessen ordnungsgemäße und transparente Anwendung durch möglichst weitgehende Übernahme seines Wortlauts in das Gemeinschaftsrecht sichergestellt werden sollte.

98      Es ist somit offensichtlich, dass der Gesetzgeber der Gemeinschaft den Wortlaut der Antidumpingverordnung von 1994 soweit wie möglich dem WTO-Antidumpingübereinkommen von 1994 angleichen wollte. Da es insbesondere an Kommentaren zu den Änderungen der betreffenden Vorschrift sowohl in den Erwägungsgründen und den vorbereitenden Arbeiten bezüglich der Antidumpingverordnung von 1979, in der dieser Wortlaut erstmals geändert wurde, als auch in denen bezüglich der Antidumpingverordnung von 1994 fehlt, in der dieser Wortlaut erneut an die im WTO-Antidumpingübereinkommen von 1994 verwendete Formulierung angeglichen wurde, ist davon auszugehen, dass diese Änderungen die Beweislast bei der Anwendung der Vorschrift, die dem Art. 2 Abs. 9 Unterabs. 1 der Grundverordnung entsprach, nicht ändern sollten.

99      Diese Schlussfolgerung wird durch das übrige Vorbringen der Klägerin nicht entkräftet.

100    Soweit sich erstens die Klägerinnen auf Rn. 59 des Urteils vom 26. November 2015, Giant (China)/Rat (T‑425/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:896), beziehen, ist darauf hinzuweisen, dass die genannte Randnummer nicht außerhalb ihres Kontextes herangezogen werden kann. In der Rechtssache, die zu dem genannten Urteil führte, hat das Gericht sich nicht zur Beweislast in Bezug auf Art. 2 Abs. 9 der Grundverordnung geäußert, sondern lediglich zu einer spezifischen anderen Frage.

101    Was zweitens den Verweis der Klägerinnen auf die Verordnung (EG) Nr. 930/2003 des Rates vom 26. Mai 2003 zur Einstellung des Antidumping- und des Antisubventionsverfahrens betreffend die Einfuhren von gezüchtetem Atlantischen Lachs mit Ursprung in Norwegen und des Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von gezüchtetem Atlantischen Lachs mit Ursprung in Chile und den Färöern (ABl. 2003, L 133, S. 1) betrifft, so berufen sich die Klägerinnen auf eine Feststellung im 84. Erwägungsgrund dieser Verordnung, die ebenfalls aus ihrem spezifischen Zusammenhang gerissen ist, wie dieser sich aus den Erwägungsgründen 82 bis 84 der genannten Verordnung ergibt.

102    Was an zweiter Stelle das Vorbringen angeht, das die Klägerinnen auf die unterschiedliche Formulierung einerseits des Art. 2 Abs. 9 Unterabs. 1 der Grundverordnung und andererseits des Abs. 1 Unterabs. 3 des genannten Artikels stützen, ist festzustellen, dass anders als die erste dieser beiden Vorschriften die zweite nicht aus dem WTO-Antidumpingübereinkommen von 1994 stammt, so dass aus dem unterschiedlichen Wortlaut der genannten Vorschriften kein Umkehrschluss gezogen werden kann. Da nämlich der Gesetzgeber der Union nicht gezwungen ist, sich an den Wortlaut einer im Rahmen der WTO erlassenen Vorschrift zu halten, konnte er in Art. 2 Abs. 1 Unterabs. 3 der Grundverordnung denselben Gedanken wie in Abs. 9 dieses Artikels, nur deutlicher, zum Ausdruck bringen.

103    Somit ist die erste Rüge als nicht begründet zurückzuweisen.

104    Mit der hilfsweise geltend gemachten zweiten Rüge tragen die Klägerinnen vor, Jindal Saw habe jedenfalls im Verwaltungsverfahren nachgewiesen, dass die Ausfuhrpreise, die sie gegenüber ihren Verkaufseinheiten geltend gemacht habe, zuverlässig seien erstens im Verhältnis zu den Preisen, die gegenüber unabhängigen Einführern in der Union angewandt würden, zweitens im Verhältnis zu den Preisen, die gegenüber unabhängigen Einführern in Drittländern angewandt würden, und drittens angesichts des Umstands, dass die Zollbehörden die genannten Ausfuhrpreise anerkannt hätten.

105    Was an erster Stelle die von Jindal Saw zur Verfügung gestellten Ausfuhrpreise angeht, die die Direktverkäufe an unabhängige Abnehmer in der Union betreffen, tragen die Klägerinnen vor, der Kommission sei es verwehrt gewesen, einerseits die genannten tatsächlichen Preise für die Bewertung der Zuverlässigkeit der den Verkaufseinheiten von Jindal Saw fakturierten Ausfuhrpreise mit der Begründung heranzuziehen, dass die an unabhängige Abnehmer direkt verkauften Mengen zu geringfügig seien, andererseits aber die genannten tatsächlichen Preise im Rahmen der rechnerischen Ermittlung des Ausfuhrpreises zu verwenden.

106    Was an zweiter Stelle die Preise betrifft, die im Rahmen der Verkäufe an unabhängige Abnehmer in Drittländer verlangt wurden, machen die Klägerinnen geltend, die Kommission habe diese Preise bei der Bewertung der Zuverlässigkeit der gegenüber den Verkaufseinheiten von Jindal Saw angewandten Ausfuhrpreise nicht mit der Begründung unberücksichtigt lassen dürfen, dass die genannten Verkäufe die wirtschaftliche Lage und das Verhalten von Jindal Saw auf dem Unionsmarkt nicht hinreichend widerspiegelten. Da nämlich die Grundverordnung in Art. 2 Abs. 3 selbst vorsehe, dass bei der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts die bei der Ausfuhr in Drittländer geltenden Preise heranzuziehen seien, seien diese Preise ebenfalls als hinreichend zuverlässig für einen Vergleich anzusehen, anhand dessen bestimmt werden könne, ob die Preise, die verbundenen Einführer in der Union in Rechnung gestellt würden, selbst zuverlässig seien. Das insoweit von der Kommission in der vorläufigen Verordnung vorgebrachte Argument, wonach Jindal Saw „im gleichen Zeitraum über verbundene Händler große Mengen in die Union verkauft hat“, sei nicht relevant. Außerdem hätten die Organe die auf den Märkten von Drittländern verwendeten Preise bereits verwendet, um die Zuverlässigkeit der für die Ausfuhr in die Union geltenden Preise zu prüfen.

107    Was an dritter Stelle die seitens der Zollbehörden einiger Mitgliedstaaten erfolgte Anerkennung der Ausfuhrpreise angeht, die Jindal Saw von ihren Verkaufseinheiten verlangt, so könne die Kommission nicht geltend machen, dass die genannten Behörden, nur weil sich der Zollsatz für die Einfuhr auf 0 % belaufen habe, ihren Aufgaben nicht ordnungsgemäß nachgekommen seien. Dies gelte vor allem, weil die Mehrwertsteuer von dem Zollwert berechnet werde, was für die genannten Behörden ein hinreichender Grund gewesen wäre, den Ausfuhrpreis zu prüfen.

108    Selbst wenn man annehmen wollte, dass diese Gesichtspunkte, isoliert betrachtet, nicht als Nachweis dafür reichten, dass die von Jindal Saw gegenüber ihren Verkaufseinheiten in Rechnung gestellten Ausfuhrpreise zuverlässig gewesen seien, seien sie doch in ihrer Gesamtheit und mangels gegenteiliger Gesichtspunkte ein Beweis für diesen Umstand.

109    Die Kommission, unterstützt durch die Streithelferin, hält diese Rüge für unbegründet.

110    Vorab ist daran zu erinnern, dass die Kommission im Bereich handelspolitischer Schutzmaßnahmen wegen der Komplexität der von ihr zu prüfenden wirtschaftlichen, politischen und rechtlichen Sachverhalte über ein weites Ermessen verfügt (vgl. Urteil vom 27. September 2007, Ikea Wholesale, C‑351/04, EU:C:2007:547, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung). Die Kontrolle des Unionsrichters über eine solche Beurteilung ist demnach auf die Prüfung der Frage zu beschränken, ob die Verfahrensvorschriften eingehalten worden sind, ob der Sachverhalt, der der umstrittenen Auswahl zugrunde gelegt wurde, zutreffend festgestellt worden ist und ob keine offensichtlich fehlerhafte Beurteilung dieses Sachverhalts und kein Ermessensmissbrauch vorliegen (vgl. Urteil vom 7. Februar 2013, EuroChem MCC/Rat, T‑84/07, EU:T:2013:64, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung). Dies gilt insbesondere für die Beurteilung der Zuverlässigkeit der von einem Ausführer mitgeteilten Ausfuhrpreise (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. November 2002, Kundan und Tata/Rat, T‑88/98, EU:T:2002:280, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).

111    Wie sich zudem aus der Prüfung der ersten Rüge ergibt, geht aus Art. 2 Abs. 9 der Grundverordnung hervor, dass im Fall einer geschäftlichen Verbindung zwischen dem Ausführer und dem Einführer die Vermutung besteht, dass die zwischen diesen geltenden Preise nicht zuverlässig sind, so dass die Kommission grundsätzlich den Ausfuhrpreis errechnen kann. Wie die Kommission einräumt, handelt es sich jedoch um eine widerlegbare Vermutung, die die beteiligten Unternehmen durch Vorlage von Beweismitteln, die die Zuverlässigkeit der Preise belegen, widerlegen können.

112    Im vorliegenden Fall machen die Klägerinnen geltend, sie hätten im Rahmen des Verwaltungsverfahrens Beweise vorgelegt, die geeignet seien, die Zuverlässigkeit der von Jindal Saw gegenüber ihren Verkaufseinheiten angewandten Ausfuhrpreise zu belegen.

113    Aus dem 35. Erwägungsgrund der vorläufigen Verordnung ergibt sich, dass die Kommission von vornherein davon ausging, dass bei den Einfuhren durch verbundene Einführer die Ausfuhrpreise gemäß Art. 2 Abs. 9 der Grundverordnung errechnet werden müssten. Sodann ging die Kommission im 45. Erwägungsgrund der genannten Verordnung davon aus, dass weder die Verkäufe von Jindal Saw an unabhängige Parteien in der Union noch die Verkäufe von Jindal Saw in Drittländer zur Prüfung der Zuverlässigkeit der tatsächlichen, von Jindal Saw gegenüber ihren Verkaufseinheiten angewandten Ausfuhrpreise herangezogen werden konnten.

114    Die Ausführungen der Klägerinnen zur Stützung ihrer Behauptung, wonach sie die Zuverlässigkeit der Ausfuhrpreise nachgewiesen hätten, die Jindal Saw gegenüber ihren Verkaufseinheiten angewandt habe, können keinen Erfolg haben.

115    Dass die Kommission im 45. Erwägungsgrund der vorläufigen Verordnung feststellte, dass die Verkäufe von Jindal Saw an unabhängige Abnehmer in der Union, die 1 % aller Verkäufe von Jindal Saw in die Union ausmachten, sowohl mengen- als auch wertmäßig so geringfügig seien, dass sie weder repräsentativ sein könnten noch als Bezugspunkt für die Beurteilung der Zuverlässigkeit der im Rahmen der Verkäufe an ihre Verkaufseinheiten angewandten Ausfuhrpreise dienen könnten, berührt erstens nicht die Frage, ob die Preise für die Verkäufe an unabhängige Abnehmer in der Union, isoliert betrachtet, zuverlässige Preise für die betreffenden individuellen Transaktionen darstellten. Die Kommission hat nämlich nicht geltend gemacht, dass die Preise, die Jindal Saw von den unabhängigen Abnehmern in der Union verlangte, für sich genommen nicht zuverlässig gewesen seien, sondern – ausgehend von einer Würdigung frei von offensichtlichen Fehlern – dass diese Verkäufe sowohl mengen- als auch wertmäßig so geringfügig gewesen seien, dass sie nicht repräsentativ sein könnten und folglich nicht als Bezugspunkt für die Beurteilung der Zuverlässigkeit der für die verbleibenden 99 % der Ausfuhren von Jindal Saw in die Union verlangten Preise dienen könnten, die Verkäufe unter geschäftlich verbundenen Parteien gewesen seien.

116    Was zweitens die Weigerung der Kommission angeht, die Ausfuhrpreise, die Jindal Saw im Rahmen ihrer Verkäufe in Drittländer anwandte, als Bezugspunkt für die Prüfung der Zuverlässigkeit der Preise bei der Ausfuhr an ihre Verkaufseinheiten heranzuziehen, ist davon auszugehen, dass die Kommission – ebenfalls frei von offensichtlichen Fehlern – feststellen durfte, dass die Märkte in Drittländern, auf denen Jindal Saw ihre Waren verkauft habe, zu unterschiedlich im Vergleich zu dem Unionsmarkt gewesen seien, sowie es im Kern für nicht erwiesen halten durfte, dass die Preisstrategie auf diesen Märkten mit der auf dem Unionsmarkt verfolgten Strategie nicht identisch gewesen sei.

117    Das Vorbringen der Klägerinnen, wonach die Grundverordnung selbst vorsehe, den Preis bei der Ausfuhr in Drittländer für die Errechnung des Normalwerts der betroffenen Ware heranzuziehen, ist insoweit unerheblich. Es ist zunächst daran zu erinnern, dass die Berechnung des Normalwerts und die Berechnung des Ausfuhrpreises verschiedene Vorgänge darstellen, die auf unterschiedlichen, in Art. 2 Abs. 3 bis 7 der Grundverordnung bzw. Art. 2 Abs. 8 und 9 der Grundverordnung geregelten Berechnungsmethoden beruhen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Oktober 1988, Canon u. a./Rat, 277/85 und 300/85, EU:C:1988:467, Rn. 37). Folglich kann nicht ausgehend von der Annahme argumentiert werden, es bestehe eine Parallelität zwischen der Berechnungsmethode für die Bestimmung des Ausfuhrpreises einerseits und der für die Bestimmung des Normalwerts andererseits.

118    Sodann ist mit der Kommission daran zu erinnern, dass nach Art. 2 Abs. 3 der Grundverordnung die Ausfuhrpreise für die Berechnung des Normalwerts herangezogen werden können, „sofern diese Preise repräsentativ sind“. Die Klägerinnen haben aber weder im Verwaltungsverfahren noch vor dem Gericht nachgewiesen, dass die von Jindal Saw angewandten Preise bei der Ausfuhr in Drittländer repräsentativ waren.

119    Sobald schließlich feststeht, dass der Normalwert tatsächlich ermittelt werden muss, errechnet die Kommission ihn nach Art. 2 Abs. 3 der Grundverordnung. Wie die Kommission ausführt, ist die Zugrundelegung des Preises bei der Ausfuhr auf Drittländermärkte daher vorgesehen, nachdem entschieden wurde, den Normalwert zu ermitteln, und nicht, um zu entscheiden, ob dieser ermittelt werden muss. Selbst wenn daher – was tatsächlich nicht der Fall ist – das Verfahren zur Bestimmung des Normalwerts einerseits und das Verfahren zur Bestimmung des Ausfuhrpreises andererseits miteinander vergleichbar wären, könnte eine Parallele zwischen der für eine spätere Phase des Verfahrens vorgesehene Möglichkeit, die Preise bei der Ausfuhr in Drittländer für die Ermittlung des Normalwerts heranzuziehen, und der Frage, ob ein Ausfuhrpreis nach Art. 2 Abs. 9 Unterabs. 1 der Grundverordnung ermittelt werden muss, nicht festgestellt werden.

120    Überdies ist abgesehen davon, dass die Klägerinnen, wenn ein Organ über einen Beurteilungsspielraum bei der Wahl der zur Verwirklichung ihrer Politik erforderlichen Mittel verfügt, nicht auf die Beibehaltung des ursprünglich von diesem gewählten Mittels vertrauen dürfen (vgl. Urteil vom 20. Mai 2015, Yuanping Changyuan Chemicals/Rat, T‑310/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:295, Rn. 120 und die dort angeführte Rechtsprechung), das von den Klägerinnen zur Stützung dieses Vorbringens angeführte Beispiel, wonach die Organe bereits Preise bei der Ausfuhr in Drittländer für die Prüfung der Zuverlässigkeit der Preise bei der Ausfuhr in die Union herangezogen hätten, unerheblich. Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 905/2011 des Rates vom 1. September 2011 zur Einstellung der teilweisen Interimsüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Polyethylenterephthalate (PET) mit Ursprung in Indien (ABl. 2011, L 232, S. 14), auf die sich die Klägerinnen berufen, betraf nämlich eine Situation, in der die Preise bei der Ausfuhr in die Union entweder nicht verwendbar waren, weil es während einer Reihe von Monaten keine Ausfuhren in die Union gab oder weil eine Preisverpflichtung bestand, der zufolge das betreffende Unternehmen verpflichtet war, seine Ware zu einem Preis in die Union zu verkaufen, der über einem für jeden Monat aufgrund einer vorherigen Verpflichtung festgesetzten Mindesteinfuhrpreis lag.

121    Was drittens und letztens das Vorbringen der Klägerinnen betrifft, wonach die Kommission die tatsächlichen, von Jindal Saw gegenüber ihren Verkaufseinheiten in Rechnung gestellten Ausfuhrpreise hätte anerkennen müssen, weil diese Preise von den Zoll- und Steuerbehörden bestimmter Mitgliedstaaten anerkannt worden seien, ist festzustellen, dass nach der Rechtsprechung der Begriff „Zollwert“ in dem jetzigen Sinne der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. 2013, L 269, S. 1) und der Begriff „Ausfuhrpreis“ in dem hier maßgeblichen Sinne der Grundverordnung nicht gleichgesetzt werden können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. September 1995, Descom Scales/Rat, T‑171/94, EU:T:1995:164, Rn. 39).

122    Das zusätzliche Argument der Klägerin bezüglich der Heranziehung des Zollwerts als Berechnungsgrundlage für die Mehrwertsteuer ist aus denselben Gründen zurückzuweisen.

123    Was die Ausführungen der Klägerinnen betrifft, wonach auch dann, wenn man annehmen wollte, dass die oben in den Rn. 115 bis 122 geprüften Gesichtspunkte, isoliert betrachtet, nicht als Nachweis dafür reichten, dass die von Jindal Saw gegenüber ihren Verkaufseinheiten angewandten Ausfuhrpreise zuverlässig gewesen seien, diese Gesichtspunkte in ihrer Gesamtheit als ausreichender Beweis für diese Zuverlässigkeit anzusehen seien, so ist festzustellen, dass diesen Gesichtspunkten nur eine Indizwirkung beigemessen werden kann. Angesichts des weiten Beurteilungsspielraums aber, über den die Kommission bei der ihr obliegenden Beurteilung der Zuverlässigkeit der Preise verfügt, die zwischen einem Ausführer und einem geschäftlich verbundenen Einführer gelten, kann der Umstand, dass die Kommission diese Indizien, soweit sie unter Berücksichtigung der von ihr erhobenen Einwände anerkannt werden konnten, nicht als ausreichenden Beweis für die Zuverlässigkeit der Preise ansah, die Jindal Saw ihren Verkaufseinheiten in Rechnung stellte, keinen offensichtlichen Fehler darstellen.

124    Nach alledem ist der erste Teil des ersten Klagegrundes als unbegründet zurückzuweisen.

–       Zum zweiten Teil des ersten Klagegrundes: Verstoß gegen Art. 2 Abs. 9 der Grundverordnung und damit gegen Art. 9 Abs. 4 der Grundverordnung

125    Der zweite Teil des ersten Klagegrundes ist ebenfalls in zwei Rügen untergliedert.

126    Mit der ersten Rüge machen die Klägerinnen insbesondere unter Hinweis auf die Rn. 6.99 und 6.100 des Panelberichts des Streitbeilegungsgremiums der WTO vom 1. Februar 2001 im Streitfall „Vereinigte Staaten – Antidumpingmaßnahmen gegenüber nichtrostendem Stahlblech in Rollen und Blechen und Bändern aus nichtrostendem Stahl aus Korea“ (WT/DS 179/R, im Folgenden: Streitfall Vereinigte Staaten – nichtrostender Stahl [Korea] bzw. Panelbericht im Streitfall Vereinigte Staaten – nichtrostender Stahl [Korea]) geltend, dass mit der Ermittlung der Ausfuhrpreise festgestellt werde, welche Preise der geschäftlich verbundene Einführer gezahlt hätte, wenn die Verkäufe zu normalen Handelsbedingungen erfolgt wären. Der von der Kommission ermittelte Ausfuhrpreis jedoch sei nicht zuverlässig im Sinne von Art. 2 Abs. 9 Unterabs. 2 der Grundverordnung.

127    Dass die von der Kommission ermittelten Ausfuhrpreise nicht zuverlässig seien, werde durch den Umstand belegt, dass die Preise im Durchschnitt nur einen Bruchteil – gelegentlich sogar weniger als die Hälfte – der tatsächlichen, von den Verkaufseinheiten von Jindal Saw den unabhängigen Abnehmern in der Union in Rechnung gestellten Preise ausgemacht hätten und einen ähnlich hohen Bruchteil der von Jindal Saw unabhängigen Abnehmern auf Drittländermärkten in Rechnung gestellten Preise dargestellt hätten, was die Kommission nicht bestritten habe. In einigen Fällen hätten die Ausfuhrpreise sogar bei null gelegen oder seien negativ ausgefallen.

128    Ferner haben die Klägerinnen in ihrer Stellungnahme zu der Beantwortung der prozessleitenden Maßnahmen, wie sie in der mündlichen Verhandlung näher erläutert worden ist, geltend gemacht, dass die mangelnde Zuverlässigkeit der im vorliegenden Fall ermittelten Ausfuhrpreise auch dadurch belegt werde, dass die Kommission einen Teil der Verkäufe von Jindal Saw an unabhängige Abnehmer in der Union nicht in die Berechnung der genannten Preise aufgenommen habe. Jedoch ist festzustellen, dass die Klägerinnen den insoweit erhobenen Einwand in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen haben.

129    Die Kommission, unterstützt durch die Streithelferin, hält diese Rüge für unbegründet.

130    Zunächst ist daran zu erinnern, dass nach Art. 2 Abs. 9 Unterabs. 2 der Grundverordnung, wenn der Ausfuhrpreis auf der Grundlage des Preises für den ersten unabhängigen Käufer oder auf jeder anderen angemessenen Grundlage errechnet wird, „Berichtigungen für alle zwischen der Einfuhr und dem Wiederverkauf entstandenen Gewinne und Kosten … vorgenommen [werden], um einen zuverlässigen Ausfuhrpreis frei Grenze der [Union] zu ermitteln“. Art. 2 Abs. 9 Unterabs. 3 der Grundverordnung sieht vor, dass die Beträge, für die Berichtigungen vorgenommen werden, insbesondere „eine angemessene Spanne für [VVG-Kosten] sowie für Gewinne“ umfassen.

131    Außerdem regelt Art. 2 Abs. 9 Unterabs. 3 der Grundverordnung nicht die Methode für die Berechnung oder Feststellung der Spanne für VVG-Kosten und für Gewinne, sondern verweist lediglich auf die Angemessenheit der Spanne. Auch das WTO-Antidumpingübereinkommen von 1994 schreibt insoweit keine Methode vor, wie sich aus Rn. 6.91 des Panelberichts im Streitfall Vereinigte Staaten – nichtrostender Stahl (Korea) ergibt.

132    Zudem stellt die Feststellung einer angemessenen Spanne für VVG-Kosten und für Gewinne keine Ausnahme von der oben in Rn. 110 angeführten Rechtsprechung dar, wonach die Kommission im Bereich handelspolitischer Schutzmaßnahmen über ein weites Ermessen verfügt, so dass der Unionsrichter nur zu einer beschränkten gerichtlichen Nachprüfung berufen ist. Diese Feststellung ist nämlich notwendigerweise mit komplexen wirtschaftlichen Beurteilungen verbunden (vgl. Urteil vom 17. März 2015, RFA International/Kommission, T‑466/12, EU:T:2015:151, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

133    Schließlich ist festzustellen, dass im Fall einer geschäftlichen Verbindung zwischen dem Ausführer und dem Einführer die betroffene Partei, die den Umfang der nach Art. 2 Abs. 9 der Grundverordnung vorgenommenen Berichtigungen angreifen will, weil die für VVG-Kosten und Gewinne ermittelten Spannen zu groß seien, Beweise und konkrete Berechnungen vorzulegen hat, die ihre Behauptungen und insbesondere den gegebenenfalls von ihr vorgeschlagenen alternativen Prozentsatz rechtfertigen (vgl. Urteil vom 17. März 2015, RFA International/Kommission, T‑466/12, EU:T:2015:151, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

134    Was insbesondere die erste Rüge betrifft, so ist vorab darauf hinzuweisen, dass, wenn der Ausfuhrpreis errechnet wird, entgegen dem Vorbringen der Kommission das Ziel darin besteht, einen zuverlässigen Ausfuhrpreis frei Grenze der Union zu ermitteln, wie es in Art. 2 Abs. 9 Unterabs. 2 der Grundverordnung festgelegt ist. Dies ergibt sich auch aus der Rechtsprechung der Streitbeilegungsgremien der WTO, insbesondere aus Rn. 6.99 des Panelberichts im Streitfall Vereinigte Staaten – nichtrostender Stahl (Korea).

135    Was an erster Stelle das Vorbringen der Klägerinnen betrifft, wonach die fehlende Zuverlässigkeit der von der Kommission ermittelten Ausfuhrpreise durch den Umstand belegt werde, dass diese nur einen Bruchteil der Preise darstellten, die die Verkaufseinheiten von Jindal Saw unabhängigen Abnehmern in Rechnung gestellt hätten, so ergibt sich aus Art. 2 Abs. 9 Unterabs. 1 der Grundverordnung, dass der vom ersten unabhängigen Abnehmer gezahlte Preis ein Bezugspunkt für die Ermittlung eines Ausfuhrpreises ist. Der ermittelte Ausfuhrpreis wird daher angesichts verschiedener Berichtigungen, deren Vornahme nach der genannten Vorschrift erforderlich ist, notwendigerweise einem Prozentsatz des Preises entsprechen, der dem ersten unabhängigen Abnehmer in Rechnung gestellt wird.

136    Was an zweiter Stelle die Verkäufe von Jindal Saw an unabhängige Abnehmer in der Union betrifft, wie dies in den Erwägungsgründen 33 bis 39 der vorläufigen Verordnung dargelegt wird, so machten diese Verkäufe ungefähr 1 % aller von Jindal Saw in die Union getätigten Verkäufe aus. Wie sich aber oben aus Rn. 115 ergibt, durfte die Kommission im Rahmen ihres weiten Beurteilungsspielraums davon ausgehen, ohne einen offensichtlichen Fehler zu begehen, dass ein derartig geringes Verkaufsvolumen nicht als repräsentativ angesehen werden konnte und dass somit die Preise, die Jindal Saw von unabhängigen Abnehmern in der Union verlangte, nicht alleine als Bezugspunkt für die Beurteilung der Zuverlässigkeit der Ausfuhrpreise dienen konnten, die bei den Verkäufen unter geschäftlich verbundenen Parteien angewandt wurden. Aus demselben Grund kann der Kommission nicht vorgeworfen werden, sie habe die Zuverlässigkeit der ermittelten Ausfuhrpreise beurteilt, ohne diese Verkäufe als Bezugspunkt heranzuziehen.

137    Da somit die von den Klägerinnen im Rahmen der ersten Rüge angeführten Gesichtspunkte als solche nicht belegen können, dass die von der Kommission ermittelten Ausfuhrpreise nicht zuverlässig im Sinne von Art. 2 Abs. 9 der Grundverordnung sind, ist diese Rüge als unbegründet zurückzuweisen.

138    Mit der zweiten Rüge machen die Klägerinnen geltend, die Spannen für VVG-Kosten und für Gewinne, die die Kommission für die Berichtigungen bei der Ermittlung der Ausfuhrpreise aufgrund der Verkaufspreise an die unabhängigen ersten Abnehmer berücksichtigt habe, seien nicht „angemessen“ im Sinne von Art. 2 Abs. 9 Unterabs. 3 der Grundverordnung.

139    Was an erster Stelle die Bestimmung der VVG-Kosten angeht, die bei der Ermittlung der Ausfuhrpreise zu berücksichtigen sind, da die Kommission ihre Berechnungen auf die tatsächlichen Kosten der Verkaufseinheiten von Jindal Saw stützte, werfen die Klägerinnen der Kommission erstens vor, sie habe die Kosten im Zusammenhang mit den Verarbeitungstätigkeiten von zwei der genannten Verkaufseinheiten, nämlich von Jindal Saw Italia und Jindal Saw UK, um diese von den für die VVG-Kosten vorzunehmenden Berichtigungen auszuschließen, nicht ausreichend berücksichtigt, was sie hätte tun können, indem sie für die genannten beiden Einheiten die Spanne für VVG-Kosten herangezogen hätte, die für die dritte Verkaufseinheit, Jindal Saw España, berücksichtigt worden sei, die keine Verarbeitungstätigkeit ausgeführt habe, oder zumindest indem sie für Jindal Saw UK dieselbe Spanne für VVG-Kosten wie für Jindal Saw Italia angewandt hätte.

140    Zweitens werfen die Klägerinnen der Kommission vor, sie habe bei der Berichtigung der tatsächlichen VVG-Kosten der Verkaufseinheiten von Jindal Saw nicht die Auswirkungen berücksichtigt, die es auf diese Kosten gehabt habe, dass die Verkäufe dieser Einheiten in die Union noch nicht das normale Maß erreicht hätten.

141    Drittens führen die Klägerinnen aus, der Umstand, dass die Kommission tatsächliche Daten in Bezug auf die VVG-Kosten der Verkaufseinheiten von Jindal Saw für die Ermittlung der Ausfuhrpreise herangezogen habe, bedeute nicht, dass diese Daten per definitionem dem Begriff einer angemessenen Spanne für VVG-Kosten im Sinne von Art. 2 Abs. 9 Unterabs. 3 der Grundverordnung entsprächen.

142    Insoweit machen die Klägerinnen zunächst geltend, Art. 2 Abs. 9 Unterabs. 3 der Grundverordnung verlange von der Kommission nicht, dass sie für die Berechnung der VVG-Kosten eine angemessene Methode heranziehe, sondern dass sie angemessene VVG-Kosten heranziehe. Sodann führen die Klägerinnen aus, die genannte Vorschrift sehe nicht vor, dass entgegen dem, was der Unionsgesetzgeber z. B. in Art. 2 Abs. 6 der Grundverordnung vorschreibe, tatsächliche Daten für die VVG-Kosten heranzuziehen seien. Es bestehe somit ein Unterschied zwischen dem Erfordernis, tatsächliche Daten für die VVG-Kosten heranzuziehen, und dem Erfordernis, eine angemessene Spanne für diese Kosten heranzuziehen. Schließlich handele es sich selbst dann, wenn die tatsächlichen Kosten als angemessen anzusehen seien, nicht um eine unwiderlegbare Vermutung. Die Kommission habe aber nicht begründet, weshalb die von den Klägerinnen angeführten Gesichtspunkte sowie die sehr hohen VVG-Kosten der Verkaufseinheiten von Jindal Saw nicht dazu führen, dass die Spanne für VVG-Kosten, die im vorliegenden Fall herangezogen worden sei, schlechthin unangemessen sei.

143    Was an zweiter Stelle die theoretische Spanne für Gewinne betrifft, die die Kommission bei der Ermittlung des Ausfuhrpreises berücksichtigte, werfen die Klägerinnen der Kommission vor, sie habe eine Spanne für Gewinne verwendet, die für einen Einführer, bei dem zugleich eine sehr große Spanne für VVG-Kosten Anwendung finde, irrational sei. Entscheide sich die Kommission für die Anwendung einer theoretischen Spanne für Gewinne, müsse sie auch eine angemessene theoretische Spanne für VVG-Kosten heranziehen, bei der es möglich sei, diese Gewinnspanne zu erreichen, da für die Beurteilung der Angemessenheit der Spanne für VVG-Kosten und der Spanne für Gewinne auch das Verhältnis der beiden Spannen zueinander zu prüfen sei.

144    Was an dritter Stelle die Bestimmung der Spanne für VVG-Kosten betrifft, die bei der Ermittlung der Ausfuhrpreise zu berücksichtigen ist, machen die Klägerinnen geltend, die Kommission habe diese Spanne für die Verkaufseinheiten von Jindal Saw zu Unrecht in Form eines Vomhundertsatzes festgestellt, der das Verhältnis zwischen ihren tatsächlichen VVG-Kosten und dem tatsächlichen Umsatz ausdrücke, das Verlusten entsprochen habe. Die Kommission hätte nämlich die genannte Spanne unter Heranziehung des tatsächlichen Umsatzes zuzüglich der theoretischen Spanne für Gewinne feststellen müssen, die sie im Übrigen berücksichtigt habe.

145    Im Ergebnis machen die Klägerinnen geltend, dass die von der Kommission herangezogene Dumpingspanne in Anbetracht der Unregelmäßigkeiten, die die Feststellung der ermittelten Ausfuhrpreise beeinflusst hätten, überbewertet worden sei, so dass der verhängte Antidumpingzoll, der auf der Grundlage dieser Spanne festgestellt worden sei, die Dumpingspanne, wie sie hätte bestimmt werden müssen, unter Verstoß gegen Art. 9 Abs. 4 der Grundverordnung übersteige.

146    Die Kommission, unterstützt durch die Streithelferin, hält diese Rüge für unbegründet.

147    Was an erster Stelle das Vorbringen der Klägerinnen betrifft, wonach die Kommission für die Feststellung der Ausfuhrpreise keine angemessene Spanne für VVG-Kosten herangezogen habe, da sie für die Feststellung dieser Spanne die tatsächlichen Kosten der Einheiten von Jindal Saw herangezogen habe, ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission insoweit über einen weiten Beurteilungsspielraum verfügt und dass die Berücksichtigung der tatsächlichen Kosten des Einführers, dessen den ersten unabhängigen Abnehmern in Rechnung gestellten Preise für die Feststellung der ermittelten Ausfuhrpreise herangezogen werden, nicht als ein offensichtlicher Beurteilungsfehler angesehen werden kann, da diese tatsächlichen Preise von vornherein die zuverlässigsten Daten darstellen, um die insoweit in Art. 2 Abs. 9 Unterabs. 2 der Grundverordnung vorgesehenen Berichtigungen festzustellen. Dass diese Vorschrift nicht ausdrücklich die Möglichkeit vorsieht, die Spanne für VVG-Kosten auf der Grundlage tatsächlicher Daten festzustellen, kann nicht bedeuten, dass die Heranziehung der tatsächlichen Kosten unangemessen wäre.

148    Was sodann die Berücksichtigung der im Zusammenhang mit den Verarbeitungstätigkeiten von Jindal Saw Italia und Jindal Saw UK stehenden Kosten für die Feststellung der tatsächlichen VVG-Kosten dieser beiden Einheiten betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission in den Erwägungsgründen 45 bis 47 der angefochtenen Verordnung zum einen darlegte, dass eine Hochrechnung auf der Grundlage der VVG-Kosten von Jindal Saw España, die keine Verarbeitungsaktivitäten ausgeführt habe, nicht vereinbar gewesen sei mit der von ihr angewandten und für sachgerecht gehaltenen Methode, die darin bestanden habe, die VVG-Kosten auf der Grundlage der tatsächlichen Kosten der einzelnen Verkaufseinheiten von Jindal Saw zu ermitteln, und zum anderen, dass sie die VVG-Kosten von Jindal Saw UK nicht habe anpassen können, da sie nach dem Erlass der vorläufigen Verordnung keine Information über die Aufgliederung dieser Kosten erhalten habe.

149    Da, wie oben in Rn. 147 ausgeführt, die Entscheidung der Kommission, sich auf die tatsächlichen Kosten der Verkaufseinheiten von Jindal Saw zu stützen, als solche nicht angreifbar ist, kann der Kommission kein Vorwurf daraus gemacht werden, dass sie sich weigerte, entweder die VVG-Kosten von Jindal Saw España hochzurechnen, um die Kosten im Zusammenhang mit den Verarbeitungstätigkeiten der beiden anderen Verkaufseinheiten von Jindal Saw zu berücksichtigen, oder die VVG-Kosten von Jindal Saw Italia hochzurechnen, um die Kosten im Zusammenhang mit den Verarbeitungstätigkeiten von Jindal Saw UK zu berücksichtigen.

150    Wie sich aus der oben in Rn. 133 angeführten Rechtsprechung ergibt, haben die betroffenen Parteien, sofern sie einen Teil der angekündigten Berichtigungen angreifen wollen, bezifferte Angaben zur Stützung ihres Einwands vorzulegen, wie z. B. konkrete Berechnungen, die diesen rechtfertigen.

151    Im vorliegenden Fall ergibt sich aus dem 47. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung, dass derartige Angaben über die Verarbeitungstätigkeiten von Jindal Saw Italia der Kommission mitgeteilt wurden und dass die Kommission die VVG-Kosten dieser Verkaufseinheit auf der Grundlage der genannten Angaben anpasste, wobei vor dem Gericht keine bestimmten Kostenpositionen angeführt worden sind, die bei der Anpassung nicht berücksichtigt worden wären. Derartige Angaben wurden dagegen nicht bezüglich Jindal Saw UK mitgeteilt, wobei die Klägerinnen keine Begründung hierfür gegeben haben.

152    Selbst wenn schließlich die Behauptung, die Kosten im Zusammenhang mit den Verarbeitungstätigkeiten von Jindal Saw Italia und Jindal Saw UK seien berücksichtigt worden, indem die Spanne für VVG-Kosten von Jindal Saw España hochgerechnet worden sei, als ein substantiiertes Bestreiten bewertet werden könnte, so ist oben in den Rn. 148 und 149 festgestellt worden, dass diese Behauptung von der Kommission zu Recht außer Betracht gelassen wurde.

153    Was schließlich das Vorbringen der Klägerinnen betrifft, wonach die Kommission die Auswirkungen, die es auf die tatsächlichen VVG-Kosten der Verkaufseinheiten von Jindal Saw gehabt habe, dass die Verkäufe dieser Einheiten in die Union noch nicht ein als normal geltendes Maß erreicht hätten, nicht ausreichend berücksichtigt habe, so ist darauf hinzuweisen, dass dieses Vorbringen keinen Erfolg haben kann, weil es durch bezifferte Angaben bezüglich der Berichtigungen der Spanne für VVG-Kosten, die die Klägerinnen aus dem genannten Grund für erforderlich hielten, ebenfalls nicht belegt worden ist.

154    Zwar kann nicht ausgeschlossen werden, dass ein Unternehmen nachweist, dass es Tätigkeiten auf einem neuen Markt aufgenommen hat und seine Verkäufe deshalb noch nicht das erwartbare Niveau erreicht haben, und dass es bezifferbare Angaben zu den Auswirkungen dieser Situation unterbreitet. In einem solchen Fall verlangt das Erfordernis, eine angemessene Spanne für VVG-Kosten heranzuziehen, grundsätzlich, dass die Kommission diese Beweise prüft und anhand dieser Beweise die erforderlichen Berichtigungen vornimmt. Darauf hinzuweisen ist jedoch, dass die Klägerinnen derartige Beweise im vorliegenden Fall nicht vorgelegt haben.

155    Was an zweiter Stelle die Anwendung einer theoretischen Gewinnspanne von 3,7 % durch die Kommission betrifft, so führte diese im 50. Erwägungsgrund im Wesentlichen aus, dass wegen der Verluste bei den Verkaufseinheiten von Jindal Saw eine Bezugnahme auf tatsächliche Angaben für die Feststellung der Gewinnspanne dieser Einheiten nicht möglich gewesen sei, so dass – da keine andere angemessene Bemessungsgrundlage vorhanden gewesen sei – von einem durchschnittlichen Gewinn ausgegangen worden sei.

156    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass Art. 2 Abs. 9 der Grundverordnung zwar vorsieht, dass eine Berichtigung nach Maßgabe der Gewinnspanne vorgenommen werden muss, diese Vorschrift aber nicht die Methode für die Feststellung der Spanne regelt, die jedoch angemessen zu sein hat.

157    Nach der Rechtsprechung kann eine solche angemessene Gewinnspanne bei Vorliegen einer geschäftlichen Verbindung zwischen dem Hersteller und dem in der Union ansässigen Einführer nicht anhand der Daten des angeschlossenen Einführers, die durch diese geschäftliche Verbindung beeinflusst sein können, sondern zweckmäßigerweise anhand der Daten eines unabhängigen Einführers berechnet werden (vgl. Urteil vom 25. Oktober 2011, CHEMK und KF/Rat, T‑190/08, EU:T:2011:618, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

158    Im vorliegenden Fall arbeiteten die Verkaufseinheiten von Jindal Saw mit Verlust, und die Kommission trägt vor, es sei ihr aus diesem Grund nicht möglich gewesen, die tatsächliche Gewinnspanne der genannten Einheiten heranzuziehen.

159    Was den implizit geltend gemachten grundlegenden Einwand der Klägerinnen betrifft, wonach bei einem Kostenniveau, das auf ein Defizit zulaufe, eine Gewinnspanne nicht als angemessen im Sinne von Art. 2 Abs. 9 Unterabs. 3 der Grundverordnung angesehen werden könne, ist zunächst mit der Kommission festzustellen, dass Unterabs. 2 des genannten Abs. 9 die Berichtigung nicht einer „Verlust“-Spanne, sondern die einer Gewinnspanne vorsieht. Folglich können grundsätzlich keine Berichtigungen vorgenommen werden, um Verluste zu berücksichtigen, wenn ein Unternehmen, wie im vorliegenden Fall, Verluste verzeichnet. Wie ferner in Rn. 6.99 des Panelberichts im Streitfall Vereinigte Staaten – nichtrostender Stahl (Korea) festgestellt wurde, kann von einem geschäftlich verbundenen Einführer grundsätzlich erwartet werden, dass er einen Preis festsetzt, der die Kosten und den Gewinn einschließt. Wie sich überdies aus der oben in Rn. 157 angeführten Rechtsprechung ergibt, können die Angaben eines geschäftlich abhängigen Einführers, die seine Lage betreffen – sei diese durch Gewinne oder durch Verluste gekennzeichnet – von der geschäftlichen Verbindung mit einem Ausführer beeinflusst sein.

160    Gleichwohl weist diese Frage einen Zusammenhang mit der besonderen Lage von Unternehmen in der Gründungsphase auf, weil diese Phase einer Verlustphase entsprechen kann. Wie jedoch oben in Rn. 154 ausgeführt, müsste eine derartige Lage bei den Berichtigungen, die im Rahmen der Ermittlung der Ausfuhrpreise stattzufinden haben, auf der Ebene der VVG-Kosten und aufgrund von Beweisen und bezifferten Angaben berücksichtigt werden, die hier fehlen.

161    Somit haben die Klägerinnen nicht nachgewiesen, dass die Kommission einen offensichtlichen Beurteilungsfehler dadurch beging, dass sie im vorliegenden Fall, um bei der Ermittlung der Ausfuhrpreise eine Gewinnspanne zu berücksichtigen, Berichtigungen vornahm.

162    Was an dritter Stelle das Vorbringen der Klägerinnen betrifft, wonach die Kommission, da sie die Spanne für VVG-Kosten auf der Grundlage der tatsächlichen Kosten der Verkaufseinheiten von Jindal Saw habe feststellen wollen und gleichzeitig, obwohl diese Einheiten mit Verlust gearbeitet hätten, eine theoretische Gewinnspanne habe heranziehen wollen, die Spanne für VVG-Kosten auf der Grundlage eines Vomhundertsatzes hätte feststellen müssen, der das Verhältnis zwischen den tatsächlichen VVG-Kosten und einem theoretischen Umsatz ausgedrückt hätte, der dem um die genannte theoretische Gewinnspane erhöhten tatsächlichen Umsatz entsprochen hätte, so genügt der Hinweis, dass auch dieser Vortrag eine Verbindung aufweist einerseits zu den hohen VVG-Kosten der Verkaufseinheiten von Jindal Saw infolge der sie treffenden Gründungsphase, die einer Verlustphase entsprochen habe, und andererseits zu der Berücksichtigung einer theoretischen Gewinnspanne durch die Kommission. Diese Frage betrifft daher, wie oben in Rn. 160 ausgeführt, Berichtigungen, die auf der Ebene der VVG-Kosten und aufgrund von Beweisen und bezifferten Angaben hätten erfolgen müssen, die im vorliegenden Fall jedoch nicht beigebracht worden sind.

163    Was schließlich das Vorbringen der Klägerinnen betrifft, wonach, selbst wenn die Gesichtspunkte, die sie zum Nachweis dafür vorgebracht hätten, dass die für die Ermittlung des Ausfuhrpreises herangezogenen Spannen für VVG-Kosten und für Gewinne nicht angemessen seien, isoliert betrachtet nicht als Nachweis für dieses Vorbringen reichten, diese Gesichtspunkte in ihrer Gesamtheit eine Indizienkette darstellten, die die genannte Darlegung beweisen könne, so muss dieses Vorbringen ebenfalls zurückgewiesen werden. Festzustellen ist nämlich, dass die genannten Gesichtspunkte nicht stichhaltig sind, da zum einen, was die Spanne für VVG-Kosten betrifft, den Ausführungen über die Herausnahme der zusätzlichen Verarbeitungskosten und über die Berücksichtigung der außergewöhnlichen Höhe der VVG-Kosten infolge der Gründungsphase, in der sich die Verkaufseinheiten von Jindal Saw befanden, keine Beweise und bezifferte Angaben zugrunde liegen, und zum anderen, was die Gewinnspanne betrifft, der Einwand in jedem Fall auf Angaben aus den Verkaufseinheiten von Jindal Saw zu deren gewinn- oder verlustbringenden Situation gestützt ist, die nach der Rechtsprechung als verdächtig zu gelten haben. Folglich kann keiner dieser Gesichtspunkte als Indiz für die fehlende Angemessenheit der im vorliegenden Fall von der Kommission festgestellten Spannen für VVG-Kosten und für Gewinne herangezogen werden.

164    In Anbetracht aller vorstehenden Erwägungen ist auch die zweite Rüge des zweiten Teils des ersten Klagegrundes und folglich dieser Teil und dieser Klagegrund insgesamt als unbegründet zurückzuweisen.

 Zum zweiten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 3 Abs. 2 und 3 der Grundverordnung und damit gegen Art. 3 Abs. 6 und Art. 9 Abs. 4 der Verordnung

165    Im Rahmen des zweiten Klagegrundes machen die Klägerinnen geltend, die Kommission habe die Feststellung der Schädigung eines Wirtschaftszweigs der Union weder auf eindeutige Beweise noch auf eine objektive Prüfung gestützt. Für die Prüfung der Auswirkungen der gedumpten Einfuhren auf die Preise einer gleichartigen Ware des genannten Wirtschaftszweigs, insbesondere aber für die Feststellung der Preisunterbietung der betroffenen Ware im Vergleich zu einer gleichartigen Ware des Wirtschaftszweigs der Union, habe die Kommission unter Verstoß gegen Art. 3 Abs. 2 und 3 der Grundverordnung den Preisvergleich weder auf derselben Handelsstufe noch auf einer angemessenen Handelsstufe durchgeführt.

166    Die Klägerinnen führen aus, die Kommission habe die Schlussfolgerungen aus der Berechnung der Preisunterbietung der betroffenen Ware benutzt, um die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union zu bestimmen und den Kausalzusammenhang zwischen der Einfuhr dieser Ware und der genannten Schädigung festzustellen sowie die Schadensspanne zu berechnen. Die Fehler, die bei der Berechnung der Preisunterbietung begangen worden seien, hätten daher Auswirkungen auf die genannten anderen Teile der angefochtenen Verordnung gehabt. Insbesondere habe die Festlegung der überhöhten Schadensspanne zur Folge, dass der Antidumpingzoll, wie er von der Verordnung festgesetzt worden sei, unter Verstoß gegen Art. 9 Abs. 4 der Grundverordnung den Zoll übersteige, der ausreiche, um den dem genannten Wirtschaftszweig entstandenen Schaden zu beseitigen.

167    Die Kommission, unterstützt durch die Streithelferin, hält diesen Klagegrund für unbegründet. Sie macht geltend, dass den Ausführungen der Klägerinnen fehle die Genauigkeit. Entgegen den Darlegungen der Klägerinnen sei überdies die Preisunterbietung zutreffend anhand eines Preisvergleichs auf derselben Handelsstufe sowie auf einer angemessenen Handelsstufe berechnet worden.

168    Die Kommission führt aus, dass die Grundverordnung nicht vorschreibe, wie die Preisunterbietung zu berechnen sei und auch die Rechtsprechung hierfür keine bestimmte Berechnungsmethode verlange.

169    Die Kommission weist überdies darauf hin, dass alle Daten, die zur Berechnung der Preisunterbietung verwendet worden seien, von den Beteiligten zur Verfügung gestellt worden seien.

170    Aus der Grundverordnung in der Auslegung durch die Rechtsprechung ergebe sich außerdem nicht, dass, wie die Klägerinnen meinen, die Berechnung der Preisunterbietung, um dem tatsächlichen Wettbewerb und der Sichtweise des Kunden Rechnung zu tragen, auf den tatsächlichen Preisen fußen müsse.

171    Schließlich macht die Kommission geltend, dass zum einen die Preisunterbietung bei den in Rede stehenden Einfuhren jedenfalls nur einer der Indikatoren für das Vorliegen einer erheblichen Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union sei, dass zum anderen die Feststellungen zur Preisunterbietung in Bezug auf den anderen indischen ausführenden Hersteller, der an der Untersuchung mitgearbeitet habe, nicht bestritten worden seien und dass schließlich die Prüfung der Kausalität zwischen den betreffenden Einfuhren und der Schädigung des genannten Wirtschaftszweigs auf Erwägungen beruhe, die nicht nur die Preise, sondern auch die Mengen beträfen, wobei die Letzteren allein für die Annahme genügten, dass ein Kausalzusammenhang bestehe.

172    Mit dem vorliegenden Klagegrund machen die Klägerinnen im Einzelnen geltend, die Kommission habe bei der Berechnung der Preisunterbietung Fehler begangen, die einen Verstoß gegen Art. 3 der Grundverordnung darstellten.

173    Nach Art. 3 Abs. 2 der Grundverordnung stützt sich die Feststellung einer Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union auf eindeutige Beweise und erfordert eine objektive Prüfung zum einen des Volumens der gedumpten Einfuhren und ihrer Auswirkungen auf die Preise gleichartiger Waren auf dem Unionsmarkt und zum anderen der Auswirkungen dieser Einfuhren auf den genannten Wirtschaftszweig.

174    Was insbesondere die Auswirkungen der gedumpten Einfuhren auf die Preise betrifft, so ist nach Art. 3 Abs. 3 der Grundverordnung zu prüfen, ob im Vergleich zu dem Preis einer gleichartigen Ware des Wirtschaftszweigs der Union eine erhebliche Preisunterbietung durch die genannten Einfuhren stattgefunden hat oder ob diese Einfuhren auf andere Weise einen erheblichen Preisrückgang verursacht oder Preiserhöhungen, die andernfalls eingetreten wären, in erheblichem Maße verhindert haben.

175    Die Grundverordnung definiert nicht den Begriff der Preisunterbietung und sieht für deren Berechnung keine Methode vor.

176    Die Berechnung der Preisunterbietung bei den in Rede stehenden Einfuhren wird nach Art. 3 Abs. 2 und 3 der Grundverordnung vorgenommen, um eine Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union infolge dieser Einfuhren festzustellen, und wird darüber hinaus zur Bemessung dieses Schadens und zur Ermittlung der Schadensspanne, d. h. der Schadenshöhe, verwendet. Die Pflicht zur objektiven Prüfung der Auswirkungen der gedumpten Einfuhren nach Art. 3 Abs. 2 verlangt einen fairen Vergleich des Preises der betroffenen Ware mit dem Preis der gleichartigen Ware des genannten Wirtschaftszweigs bei Verkäufen in dem Unionsgebiet. Um einen fairen Vergleich zu gewährleisten, müssen die Preise auf derselben Handelsstufe verglichen werden. Ein Vergleich von Preisen, die auf unterschiedlichen Handelsstufen erzielt wurden, d. h. ein Vergleich, der nicht alle auf der zu berücksichtigenden Handelsstufe entstandenen Kosten erfasst, würde zwangsläufig zu künstlichen Ergebnissen führen, die eine zutreffende Beurteilung des Schadens des Wirtschaftszweigs der Union nicht erlauben würden. Ein solcher fairer Vergleich ist Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der Berechnung der Schädigung des genannten Wirtschaftszweigs (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Februar 2011, Zhejiang Xinshiji Foods und Hubei Xinshiji Foods/Rat, T‑122/09, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:46, Rn. 79 und 85).

177    Nach dem 84. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung wurde die Preisunterbietungsspanne im vorliegenden Fall wie folgt berechnet:

„Die Kommission bestimmte die Preisunterbietung während des Untersuchungszeitraums ausgehend von den Daten, die von den ausführenden Herstellern und dem Wirtschaftszweig der Union vorgelegt wurden, durch einen Vergleich

a)      der gewogenen durchschnittlichen Verkaufspreise je Warentyp der Unionshersteller, die unabhängigen Abnehmern auf dem Unionsmarkt berechnet wurden, und zwar auf der Stufe ab Werk, mit

b)      den entsprechenden gewogenen Durchschnittspreisen je Warentyp der von den mitarbeitenden Herstellern getätigten Einfuhren, die dem ersten unabhängigen Abnehmer auf dem Unionsmarkt berechnet wurden, auf Grundlage des CIF‑Preises mit angemessenen Berichtigungen in Bezug auf die nach der Einfuhr angefallenen Kosten.“

178    Im 93. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung gelangte die Kommission überdies zum Ergebnis, dass für die betroffene Ware, die von Jindal Saw hergestellt und in der Union verkauft wurde, die Preisunterbietung auf der Grundlage eines gewogenen Durchschnitts 30,9 % betrug, d. h. dass die Preise, zu denen diese Ware in der Union von Jindal Saw verkauft wurde, 30,9 % niedriger als die Preise für eine gleichartige Ware des Wirtschaftszweigs der Union waren.

179    Der 84. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung zeigt demnach, dass der Preisvergleich auf derselben Handelsstufe erfolgte, d. h. unter Berücksichtigung der Preise auf der Stufe ab Werk für die Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union und der CIF‑Preise für die Verkäufe von Jindal Saw. Auf Fragen des Gerichts im Rahmen prozessleitender Maßnahmen hat die Kommission jedoch ausgeführt, dass bei diesem Vergleich in Wirklichkeit zum einen – bezüglich des genannten Wirtschaftszweigs – entweder die Preise auf der Stufe ab Werk der Produktionseinheiten, wenn diese unmittelbar an unabhängige Käufer verkauften, oder die Preise auf der Stufe ab Werk der Verkaufseinheiten herangezogen worden seien und zum anderen – bezüglich Jindal Saw – die CIF‑Preise berücksichtigt worden seien, die dem Ausfuhrpreis entsprächen, wie er bei der Bestimmung der Dumpingspanne ermittelt worden sei. Wie sich aus der Antwort auf den ersten Klagegrund ergibt, liegen den CIF‑Preisen Ausfuhrpreise zugrunde, die unter Berücksichtigung verschiedener Berichtigungen ermittelt wurden, die insbesondere den Ausfuhrpreis der betroffenen Ware vor jeder Intervention der Verkaufseinheiten von Jindal Saw erkennen lassen sollten.

180    Die Kommission trägt insoweit vor, die Verkäufe der Verkaufseinheiten des Wirtschaftszweigs der Union seien als Verkäufe „entsprechend der Stufe ab Werk“ anzusehen, so dass sie für die Berechnung der Preisunterbietung richtigerweise als „Ab‑Werk“-Verkäufe der gleichartigen Ware des genannten Wirtschaftszweigs berücksichtigt worden seien. Der Preisvergleich habe daher sehr wohl unter Preisen stattgefunden, die derselben Handelsstufe entsprächen.

181    Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden.

182    Auch wenn die Kommission im 84. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung und in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, sie habe im Rahmen des Vergleichs die Preise des Wirtschaftszweigs der Union auf der Handelsstufe „ab Werk“ berücksichtigt, so verglich sie doch in Wirklichkeit die Verkaufspreise des genannten Wirtschaftszweigs an die ersten unabhängigen Abnehmer mit den CIF‑Preisen von Jindal Saw.

183    Da aber die Kommission die Verkaufspreise an die ersten unabhängigen Abnehmer für die gleichartige Ware des Wirtschaftszweigs der Union verwendete, war sie angesichts des Erfordernisses, die Preise auf derselben Handelsstufe zu vergleichen, verpflichtet, bezüglich der Waren von Jindal Saw die Preise ebenfalls mit den Verkaufspreisen an die ersten unabhängigen Abnehmer zu vergleichen.

184    Ferner ist festzustellen, dass zum einen die Vermarktung von Waren, die nicht unmittelbar über den Hersteller, sondern über Verkaufseinheiten erfolgt, bei diesen Verkaufseinheiten Kosten und Gewinnspannen entstehen lässt, so dass die Preise, die diese von den unabhängigen Abnehmern verlangen, im Allgemeinen höher sind als die Preise, die die Hersteller bei ihren Direktverkäufen von diesen Abnehmern verlangen, und daher nicht mit den letztgenannten Preisen gleichgestellt werden können. Zum anderen ergibt sich aus den Erwägungsgründen 7 und 92 der vorläufigen Verordnung, dass im vorliegenden Fall die meisten Verkäufe des Industriezweigs der Union in die Union von den Verkaufseinheiten der beiden an der Untersuchung mitarbeitenden Hersteller der Union ausgeführt wurden, auf die etwa 96 % Unionsgesamtproduktion entfallen.

185    Indem daher die Kommission für den Preisvergleich, den sie im Rahmen der Berechnung der Preisunterbietung vornahm, die Preise, die die Verkaufseinheiten von den unabhängigen Abnehmern verlangten, nur – wie vorstehend in Rn. 180 ausgeführt – bezüglich der gleichartigen Ware des Industriezweigs der Union mit den Preisen gleichsetzte, die die Hersteller bei ihren Direktverkäufen von diesen Abnehmern verlangte, berücksichtigte die Kommission für diese Ware einen erhöhten und damit nachteiligen Preis für Jindal Saw, die die überwiegende Zahl ihrer Verkäufe in der Union über Verkaufseinheiten tätigte und deren Lage sich insoweit von der des anderen ausführenden Herstellers, der an der Untersuchung mitarbeitete, unterschied.

186    Entgegen den Ausführungen der Kommission ergibt sich aus dem Urteil vom 30. November 2011, Transnational Company „Kazchrome“ und ENRC Marketing/Rat und Kommission (T‑107/08, EU:T:2011:704), nicht, dass die Kommission für die betroffene Ware die Preise hätte berücksichtigen müssen, die zum Zeitpunkt der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr galten, was im vorliegenden Fall dem CIF‑Preis für die Waren der indischen ausführenden Hersteller entsprochen hätte.

187    Aus den Rn. 62 und 63 dieses Urteils ergibt sich nämlich, dass das Gericht in jener Rechtssache davon ausging, dass die für die Berechnung der Preisunterbietung verwendeten Preise solche sein müssten, die mit den unabhängigen Käufern ausgehandelt wurden, d. h. Preise, die sie für ihre Entscheidung, die Waren des Industriezweigs der Union oder die Waren der betreffenden ausführenden Hersteller zu erwerben, hatten berücksichtigen können, nicht aber die Preise in einem Zwischenstadium.

188    Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass, da die Kommission die Preise für Verkäufe, die die mit dem führenden Hersteller der Union verbundenen Verkaufseinheiten tätigten, zur Feststellung des Preises der gleichartigen Ware des Wirtschaftszweigs der Union heranzog, zugleich jedoch die Verkaufspreise der Verkaufseinheiten von Jindal Saw für die Feststellung des Preises der betroffenen, von Jindal Saw hergestellten Ware unberücksichtigt ließ, nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Preisunterbietung durch Vergleich von Preisen auf derselben Handelsstufe berechnet wurde.

189    Wie oben in Rn. 176 ausgeführt, ist ein Preisvergleich auf derselben Handelsstufe Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der Berechnung der Preisunterbietung der betroffenen Ware. Die Berechnung der Preisunterbietung, wie sie im Rahmen der angefochtenen Verordnung von der Kommission vorgenommen wurde, ist daher als Verstoß gegen Art. 3 Abs. 2 der Grundverordnung anzusehen.

190    Der Einwand der Klägerinnen gegen die Berechnung der Preisunterbietung bezüglich der Waren von Jindal Saw ist folglich begründet.

191    Nach alledem hatte der Irrtum der Kommission bei der Berechnung der Preisunterbietung durch die betroffene Ware im Fall der von Jindal Saw hergestellten Waren zur Folge, dass eine Preisunterbietung berücksichtigt wurde, deren Ausmaß oder auch nur Existenz nicht ordnungsgemäß festgestellt worden war.

192    Im 124. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung betonte die Kommission die Bedeutung, die sie dem Vorliegen einer Preisunterbietung beimesse. In den Erwägungsgründen 125 und 126 der Verordnung ging sie davon aus, dass der Verkauf der betroffenen Ware zu Preisen, die weit unter den von dem Wirtschaftszweig der Union in Rechnung gestellten Preisen lägen, bei einer Preisunterbietung von mehr als 30 % der Grund dafür sei, dass zum einen die Verkaufsmengen und die Marktanteile der genannten Ware gewachsen seien und zum anderen der genannte Industriezweig seine Verkaufsmengen auf dem Unionsmarkt nicht so habe erhöhen können, dass nachhaltige Gewinne hätten sichergestellt werden können. In dem genannten 126. Erwägungsgrund stellte die Kommission zudem fest, dass die Einfuhren zu Preisen, die weit unter den Preisen des genannten Wirtschaftszweigs lägen, einen erheblichen Druck auf die Preise des Unionsmarkts ausgeübt hätten, was wiederum Preisanstiege verhindert habe, die ohne diese Einfuhren erfolgt wären, und sie gelangte zu dem Ergebnis, dass die genannten Einfuhren zu Preisen, die weit unter den Preisen des Industriezweigs der Union gelegen hätten, mit der Schädigung dieses Wirtschaftszweiges zeitlich zusammengefallen seien.

193    Aus den oben in Rn. 192 genannten Erwägungsgründen der angefochtenen Verordnung ergibt sich, dass die in dieser Verordnung berechnete Preisunterbietung die Grundlage für die Schlussfolgerung ist, dass der Schädigung des Industriezweigs der Union die Einfuhr der betroffenen Ware zugrunde liegt. Nach Art. 1 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 6 der Grundverordnung ist das Vorliegen eines Kausalzusammenhangs zwischen den gedumpten Einfuhren und der Schädigung des Industriezweigs der Union notwendige Voraussetzung für die Erhebung eines Antidumpingzolls.

194    Wie die Klägerinnen im Rahmen der dritten Rüge des vorliegenden Teils vortragen, kann außerdem nicht ausgeschlossen werden, dass, wenn die Preisunterbietung ordnungsgemäß berechnet worden wäre, die Schadensspanne des Wirtschaftszweigs der Union in einer Höhe festgesetzt worden wäre, die unterhalb der Dumpingspanne läge. In diesem Fall müsste nach Art. 9 Abs. 4 der Grundverordnung die Höhe des Antidumpingzolls auf einen Betrag verringert werden, der für eine Beseitigung des genannten Schadens ausreichen würde.

195    Da folglich der bei der Berechnung der Preisunterbietung festgestellte Fehler die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verordnung dadurch in Frage stellt, dass die gesamte Prüfung des Kausalzusammenhangs durch die Kommission entwertet wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Oktober 2011, Transnational Company „Kazchrome“ und ENRC Marketing/Rat, T‑192/08, EU:T:2011:619, Rn. 119 und die dort angeführte Rechtsprechung), ist die genannte Verordnung für nichtig zu erklären, soweit sie Jindal Saw betrifft, ohne dass der dritte Klagegrund geprüft zu werden braucht.

 Kosten

196    Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr außer ihren eigenen Kosten die Kosten der Klägerinnen gemäß deren Antrag aufzuerlegen.

197    Nach Art. 138 Abs. 3 der Verfahrensordnung kann das Gericht entscheiden, dass ein anderer Streithelfer als die in den Abs. 1 und 2 dieses Artikels genannten seine eigenen Kosten trägt. Unter den Umständen des vorliegenden Rechtsstreits ist zu entscheiden, dass die Streithelferin ihre eigenen Kosten trägt.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Erste erweiterte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Durchführungsverordnung (EU) 2016/388 der Kommission vom 17. März 2016 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Rohren aus duktilem Gusseisen (auch bekannt als Gusseisen mit Kugelgrafit) mit Ursprung in Indien wird für nichtig erklärt, soweit sie die Jindal Saw Ltd betrifft.

2.      Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten, die der Jindal Saw Ltd und der Jindal Saw Italia SpA entstanden sind.

3.      Die Saint-Gobain Pam trägt ihre eigenen Kosten.

Pelikánová

Valančius

Nihoul

Svenningsen

 

      Öberg

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 10. April 2019.

Unterschriften


Inhaltsverzeichnis



*      Verfahrenssprache: Englisch.