Language of document : ECLI:EU:T:2014:757

URTEIL DES GERICHTS (Dritte Kammer)

9. September 2014(*)

„Gemeinschaftsgeschmacksmuster – Nichtigkeitsverfahren – Eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster in Form eines durchgebrochenen Kekses – Nichtigkeitsgrund – Fehlende Eigenart – Art. 4, 6 und 25 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 6/2002“

In der Rechtssache T‑494/12

Biscuits Poult SAS mit Sitz in Montauban (Frankreich), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt C. Chapoullié,

Klägerin,

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten durch A. Folliard-Monguiral als Bevollmächtigten,

Beklagter,

andere Verfahrensbeteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin im Verfahren vor dem Gericht:

Banketbakkerij Merba BV mit Sitz in Oosterhout (Niederlande), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Abello,

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Dritten Beschwerdekammer des HABM vom 2. August 2012 (Sache R 914/2011‑3) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen der Banketbakkerij Merba BV und der Biscuits Poult SAS

erlässt

DAS GERICHT (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten S. Papasavvas sowie der Richter N. J. Forwood (Berichterstatter) und E. Bieliūnas,

Kanzler: C. Kristensen, Verwaltungsrätin,

aufgrund der am 14. November 2012 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 14. Februar 2013 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung des HABM,

aufgrund der am 12. Februar 2013 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung der Streithelferin,

auf die mündliche Verhandlung vom 2. April 2014

folgendes

Urteil

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

1        Am 25. März 2009 meldete die klagende Biscuits Poult SAS nach der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates vom 12. Dezember 2001 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster (ABl. 2002, L 3, S. 1) beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster an.

2        Das angemeldete Geschmacksmuster, das für „Kekse“ verwendet werden soll, wird wie folgt wiedergegeben:

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3        Das angegriffene Geschmacksmuster wurde unter der Nummer 1114292-0001 eingetragen und im Blatt für Gemeinschaftsgeschmacksmuster Nr. 75/2009 vom 22. April 2009 veröffentlicht.

4        Am 15. Februar 2010 beantragte die Streithelferin, die Banketbakkerij Merba BV, beim HABM nach Art. 25 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 6/2002 die Nichtigerklärung des angegriffenen Geschmacksmusters. In ihrem Antrag auf Nichtigerklärung machte die Streithelferin geltend, dass im Sinne der Art. 5, 6 und 8 der Verordnung Nr. 6/2002 dem angegriffenen Geschmacksmuster die Neuheit und die Eigenart fehlten und sein Erscheinungsbild durch seine technische Funktion bedingt sei.

5        In Bezug auf die fehlende Neuheit und Eigenart des angegriffenen Geschmacksmusters stützte die Streithelferin ihren Nichtigkeitsantrag auf die nachstehend wiedergegebenen älteren Geschmacksmuster:

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6        Mit Entscheidung vom 28. Februar 2011 wies die Nichtigkeitsabteilung des HABM den Antrag auf Nichtigerklärung des angegriffenen Geschmacksmusters zurück.

7        Die Streithelferin legte am 22. April 2011 beim HABM Beschwerde gegen die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung ein.

8        Mit Entscheidung vom 2. August 2012 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) erklärte die Dritte Beschwerdekammer des HABM das angegriffene Geschmacksmuster nach Art. 25 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 6/2002 wegen fehlender Eigenart im Sinne von Art. 6 der Verordnung für nichtig.

9        Im Einzelnen wies die Beschwerdekammer zunächst darauf hin, dass die im Inneren des Kekses auf dessen gesamter Länge verteilte Schicht der Paste bei der Beurteilung der Eigenart des angegriffenen Geschmacksmusters nicht berücksichtigt werden könne, weil sie bei der bestimmungsgemäßen Verwendung des Erzeugnisses nicht zu sehen sei. Des Weiteren sehe das angegriffene Geschmacksmuster von außen genauso aus wie die ersten drei oben in Rn. 5 wiedergegebenen älteren Geschmacksmuster. Schließlich rufe das angegriffene Geschmacksmuster beim informierten Benutzer, der diese Art von Keksen regelmäßig anbiete oder esse, angesichts der sehr großen Gestaltungsfreiheit des Entwerfers dieser Art von Erzeugnissen keinen anderen Gesamteindruck hervor als die drei älteren Geschmacksmuster.

 Anträge der Verfahrensbeteiligten

10      Die Klägerin beantragt,

–        die angefochtene Entscheidung aufzuheben oder „zumindest zu ändern“;

–        die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung zu bestätigen;

–        den Antrag auf Nichtigerklärung zurückzuweisen;

–        der Streithelferin die Kosten aufzuerlegen.

11      Das HABM beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

12      Die Streithelferin beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        die angefochtene Entscheidung zu bestätigen;

–        hilfsweise, die Sache an die Beschwerdekammer zurückzuverweisen, damit diese im Hinblick auf alle älteren Geschmacksmuster über die Eigenart des angegriffenen Geschmacksmusters entscheiden kann;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

13      Die Klägerin stützt ihre Klage im Wesentlichen auf einen Verstoß gegen Art. 6 der Verordnung Nr. 6/2002.

14      Zur Begründung macht sie geltend, die Beschwerdekammer habe zu Unrecht die Darstellung des Inneren des angegriffenen Geschmacksmusters nicht berücksichtigt und es daher unterlassen, die Unterschiede gegenüber den älteren Geschmacksmustern festzustellen, durch die dem angegriffenen Geschmacksmuster Eigenart verliehen werde.

15      Die Klägerin macht geltend, ein Keks könne nicht als „komplexes Erzeugnis“ im Sinne von Art. 3 Buchst. c der Verordnung Nr. 6/2002 angesehen werden und deshalb sei die im Inneren des Kekses auf dessen ganzer Länge verteilte Paste nicht Bauelement eines solchen Erzeugnisses. Folglich sei Art. 4 Abs. 2 der Verordnung im vorliegenden Fall nicht anwendbar.

16      Hilfsweise führt die Klägerin aus, dass die im Inneren des Kekses auf dessen gesamter Länge verteilte Paste bei einer bestimmungsgemäßen Verwendung des Erzeugnisses zu sehen sei, da der Keks bei seinem Verzehr, der eine bestimmungsgemäße Verwendung darstelle, durchgebrochen werde. Überdies spiegele eine solche Darstellung eines Kekses die Werbegepflogenheiten des betreffenden Wirtschaftszweigs wider. Das Aussehen der fraglichen Paste hätte daher nach Ansicht der Klägerin selbst bei Anwendung von Art. 4 Abs. 2 der Verordnung Nr. 6/2002 berücksichtigt werden müssen.

17      Die Klägerin macht daher geltend, dass die Beschwerdekammer unter Berücksichtigung aller Merkmale des angegriffenen Geschmacksmusters, wie seiner Erscheinungsform, seiner Linien, Konturen und Farben, des Kontrasts zwischen seiner Innen- und seiner Außenseite, der goldenen Oberfläche, der Zahl der Schokoladenstücke auf der Oberfläche und seiner Oberflächenstruktur, hätte feststellen müssen, dass das angegriffene Geschmacksmuster gegenüber den ersten drei der oben in Rn. 5 wiedergegebenen älteren Geschmacksmuster Eigenart besitze.

18      Wie aus Art. 3 Buchst. a der Verordnung Nr. 6/2002 hervorgeht, bezeichnet ein „Geschmacksmuster“ „die Erscheinungsform eines Erzeugnisses oder eines Teils davon, die sich insbesondere aus den Merkmalen der Linien, Konturen, Farben, der Gestalt, Oberflächenstruktur und/oder der Werkstoffe des Erzeugnisses selbst und/oder seiner Verzierung ergibt“.

19      Folglich besteht der „Schutz eines Geschmacksmusters“ im Sinne von Art. 4 Abs. 1 der Verordnung Nr. 6/2002 im Schutz der Erscheinungsform eines Erzeugnisses, d. h. nach Art. 3 Buchst. b der Verordnung jeden industriellen oder handwerklichen Gegenstands oder eines Teils davon.

20      Weiter ergibt sich aus den Erwägungsgründen 7, 12 und 14 der Verordnung Nr. 6/2002, die den Schutz gewerblicher Geschmacksmuster, die Beschränkung des Schutzes auf die sichtbaren Bauelemente und den beim informierten Benutzer durch die Erscheinungsform des Erzeugnisses hervorgerufenen Eindruck betreffen, dass durch diese Verordnung nur die sichtbaren Teile von Erzeugnissen oder von Erzeugnisteilen geschützt werden, die folglich als Geschmacksmuster eingetragen werden können.

21      In diesem Zusammenhang enthält Art. 4 Abs. 2 der Verordnung Nr. 6/2002 eine Sonderregelung speziell für Geschmacksmuster, die in einem Erzeugnis, das Bauelement eines komplexen Erzeugnisses im Sinne von Art. 3 Buchst. c der Verordnung Nr. 6/2002 ist, benutzt oder in dieses Erzeugnis eingefügt werden. Nach dieser Vorschrift sind solche Geschmacksmuster nur geschützt, wenn erstens das Bauelement, das in das komplexe Erzeugnis eingefügt ist, bei dessen bestimmungsgemäßer Verwendung sichtbar bleibt und zweitens diese sichtbaren Merkmale des Bauelements selbst die Voraussetzungen der Neuheit und der Eigenart erfüllen.

22      Aufgrund der besonderen Natur der Bauelemente eines komplexen Erzeugnisses im Sinne von Art. 3 Buchst. c der Verordnung Nr. 6/2002, die getrennt vom komplexen Erzeugnis hergestellt und vertrieben werden können, ist es sachgerecht, dass der Gesetzgeber die Möglichkeit ihrer Eintragung als Geschmacksmuster vorsieht, jedoch unter dem Vorbehalt ihrer Sichtbarkeit nach dem Einfügen in das komplexe Erzeugnis und nur für diejenigen Teile der fraglichen Bauelemente, die bei einer bestimmungsgemäßen Verwendung des komplexen Erzeugnisses sichtbar sind, und soweit diese Teile über Neuheit und Eigenart verfügen.

23      Durch Art. 4 Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 6/2002 wird somit keine Erweiterung der Aspekte eines Erzeugnisses, die ein Geschmacksmuster nach Art. 3 Buchst. a der Verordnung darstellen können, bezweckt oder bewirkt. Vielmehr enthält diese Vorschrift eine Sonderregelung für eine besondere Fallkonstellation.

24      Wie in Rn. 14 der angefochtenen Entscheidung ausgeführt wird, hat die Klägerin im vorliegenden Fall vor der Beschwerdekammer eingeräumt, dass die im Inneren des Kekses auf dessen gesamter Länge verteilte Schicht der schmelzenden Streichpaste erst beim Durchbrechen des Kekses sichtbar wird. Folglich betrifft dieses Merkmal nicht die Erscheinungsform des fraglichen Erzeugnisses.

25      Somit ist festzustellen, dass die Beschwerdekammer die Art. 3 und 6 der Verordnung Nr. 6/2002 richtig angewandt hat, als sie in den Rn. 15 und 16 der angefochtenen Entscheidung zu dem Ergebnis kam, dass die im Inneren des Kekses auf dessen gesamter Länge verteilte Schicht der schmelzenden Brotaufstrichpaste nicht sichtbar sei, weil das Erzeugnis durchgebrochen werden müsse, damit dessen Inneres sichtbar werde, so dass dieses Merkmal bei der Beurteilung der Eigenart des angegriffenen Geschmacksmusters nicht zu berücksichtigen sei.

26      Wie das HABM und die Streithelferin geltend machen, ist auch die Tatsache unerheblich, dass das fragliche Erzeugnis möglicherweise dem angegriffenen Geschmacksmuster ähnlich sieht, wenn es zum Verzehr durchgebrochen wird.

27      Insoweit beruht das Vorbringen der Klägerin, dass die im Inneren des Kekses auf dessen gesamter Länge verteilte Schicht der schmelzenden Streichpaste bei „bestimmungsgemäßer Verwendung“ des Kekses, nämlich bei dessen Verzehr, sichtbar werde, auf einem falschen Verständnis des Art. 4 Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 6/2002 und geht daher ins Leere. Denn aus diesen Vorschriften geht hervor, dass es auf die „bestimmungsgemäße Verwendung“ nur ankommt, wenn es um die Beurteilung der Schutzfähigkeit eines Geschmacksmusters geht, das in einem Erzeugnis, das Bauelement eines komplexen Erzeugnisses im Sinne von Art. 3 Buchst. c der Verordnung Nr. 6/2002 ist, benutzt oder in dieses Erzeugnis eingefügt wird. In Art. 4 Abs. 3 der Verordnung heißt es außerdem, dass der Begriff „bestimmungsgemäße Verwendung“ „im Sinne des Absatzes 2 Buchstabe a“ dieses Artikels definiert wird.

28      Die Parteien weisen jedoch übereinstimmend und zutreffend darauf hin, dass es sich bei einem Keks wie dem durch das angegriffene Geschmacksmuster dargestellten nicht um ein komplexes Erzeugnis im Sinne von Art. 3 Buchst. c der Verordnung Nr. 6/2002 handelt, weil er nicht aus mehreren Bauelementen besteht, die sich ersetzen lassen, so dass das Erzeugnis auseinander- und wieder zusammengebaut werden kann. Folglich werden die schutzfähigen Merkmale des angegriffenen Geschmacksmusters unter Bezugnahme auf die oben in den Rn. 18 bis 20 dargestellten Regeln definiert, die für Erzeugnisse, die nicht aus zu einem komplexen Erzeugnis im Sinne von Art. 3 Buchst. c der Verordnung Nr. 6/2002 zusammenzusetzenden Bauelementen bestehen, nicht auf den Begriff „bestimmungsgemäße Verwendung“, sondern auf die Erscheinungsform des Erzeugnisses im Sinne von Art. 3 Buchst. a der Verordnung verweisen.

29      Die Beschwerdekammer hat somit keinen Fehler begangen, als sie in den Rn. 13 und 16 der angefochtenen Entscheidung festgestellt hat, dass die nicht sichtbaren Merkmale des Erzeugnisses, die keinen Bezug zu dessen Erscheinungsform aufweisen, bei der Klärung der Schutzfähigkeit des angegriffenen Geschmacksmusters nicht berücksichtigt werden können, und als sie daraus in Rn. 17 der angefochtenen Entscheidung geschlossen hat, dass „die Füllung im Inneren des Kekses gemäß der Darstellung des Musters bei der Prüfung von dessen Eigenart nicht zu berücksichtigen ist“.

30      Da außerdem die Regelung des Art. 4 Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 6/2002, die speziell für Bauelemente gilt, die zu einem komplexen Erzeugnis zusammengesetzt werden sollen (vgl. oben, Rn. 21 bis 23), eine Anpassung des oben in den Rn. 18 bis 20 erläuterten Grundsatzes an diesen vom vorliegenden Fall nicht erfassten besonderen Bereich darstellt und keine Änderung der Voraussetzung bezweckt oder bewirkt, dass die durch ein Geschmacksmuster darstellten Aspekte eines Erzeugnisses sichtbar sein müssen, wird die Argumentation in den Rn. 13 bis 17 der angefochtenen Entscheidung durch die Bezugnahme auf diese Vorschrift in den Rn. 13 und 16 dieser Entscheidung nicht entkräftet.

31      Folglich ist keines der oben in den Rn. 15 und 16 wiedergegebenen Argumente der Klägerin geeignet, die Begründetheit der angefochtenen Entscheidung in Frage zu stellen. Außerdem kann, da nur die sichtbaren Aspekte des durch das Geschmacksmuster dargestellten Erzeugnisses bei der Beurteilung der Eigenart berücksichtigt werden können (vgl. oben, Rn. 25 bis 30), dem Vorbringen der Klägerin, das sich auf diese Beurteilung bezieht (vgl. oben, Rn. 17), nicht gefolgt werden.

32      Angesichts der großen Gestaltungsfreiheit des Entwerfers auf diesem Gebiet, die in Rn. 30 der angefochtenen Entscheidung festgestellt worden ist und von der Klägerin auch nicht in Frage gestellt wird, sind die insoweit von der Beschwerdekammer vorgenommenen Beurteilungen zu bestätigen.

33      Insbesondere sind die unregelmäßige und unebene Oberfläche der Außenseite des Kekses, seine gelbliche Farbe, seine runde Form und die Schokoladenstückchen, wie die Beschwerdekammer in den Rn. 21 bis 24 der angefochtenen Entscheidung festgestellt hat, gemeinsame Merkmale der einander gegenüberstehenden Geschmacksmuster, die den beim informierten Benutzer hervorgerufenen Gesamteindruck bestimmen, so dass nicht angenommen werden kann, dass das angegriffene Geschmacksmuster Eigenart besitzt.

34      Dass die Oberfläche des angegriffenen Geschmacksmusters glatter aussieht als die des ersten und des dritten der oben in Rn. 5 wiedergegebenen Geschmacksmuster und dass sich die Schokoladenstückchen auf diesen Geschmacksmustern und auf dem angegriffenen Geschmacksmuster nach Zahl und genauer Größe unterscheiden und unterschiedlich stark hervorragen, verleiht dem angegriffenen Geschmacksmuster keine Eigenart. Angesichts der großen Gestaltungsfreiheit des Entwerfers auf diesem Gebiet können diese Unterschiede beim informierten Benutzer, wie er in Rn. 28 der angefochtenen Entscheidung definiert wird, nicht zugunsten des angegriffenen Geschmacksmusters einen anderen Gesamteindruck hervorrufen.

35      Demnach hat die Beschwerdekammer in Rn. 31 der angefochtenen Entscheidung fehlerfrei festgestellt, dass das angegriffene Geschmacksmuster nach Art. 25 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 6/2002 wegen fehlender Eigenart im Sinne von Art. 6 der Verordnung für nichtig zu erklären ist.

36      Somit ist die Klage zurückzuweisen, ohne dass es einer Entscheidung über die vom HABM in Abrede gestellte Zulässigkeit des zweiten Antrags der Klägerin und eines Anhangs zur Klageschrift bedarf.

 Kosten

37      Nach Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr gemäß den Anträgen des HABM und der Streithelferin deren Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Dritte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Die Biscuits Poult SAS trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) und die der Banketbakkerij Merba BV.

Papasavvas

Forwood

Bieliūnas

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 9. September 2014.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Französisch.