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Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 3. Juni 2021 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Superior de Justicia de Madrid - Spanien) – Instituto Madrileño de Investigación y Desarrollo Rural, Agrario y Alimentario/JN

(Rechtssache C-726/19)1

(Vorlage zur Vorabentscheidung – Sozialpolitik – Richtlinie 1999/70/EG – EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge – Paragraf 5 – Anwendbarkeit – Begriff „aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge oder –verhältnisse“ – Befristete Arbeitsverträge im öffentlichen Sektor – Maßnahmen zur Vermeidung und Ahndung von Missbrauch durch aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge – Begriff der solche Verträge rechtfertigenden ‚sachlichen Gründe‘ – Gleichwertige gesetzliche Maßnahmen – Verpflichtung, das nationale Recht unionsrechtskonform auszulegen – Wirtschaftskrise)

Verfahrenssprache: Spanisch

Vorlegendes Gericht

Tribunal Superior de Justicia de Madrid

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Instituto Madrileño de Investigación y Desarrollo Rural, Agrario y Alimentario

Beklagte: JN

Tenor

Paragraf 5 Nr. 1 der am 18. März 1999 geschlossenen Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge im Anhang der Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung in der Auslegung durch die nationale Rechtsprechung entgegensteht, die zum einen vor Beendigung der Auswahlverfahren zur endgültigen Nachbesetzung freier Stellen von Arbeitnehmern im öffentlichen Sektor die Verlängerung befristeter Verträge ohne Angabe einer genauen Frist für den Abschluss dieser Verfahren erlaubt und zum anderen sowohl die Gleichstellung dieser Arbeitnehmer mit „unbefristet, nicht dauerhaft beschäftigten Arbeitnehmern“ als auch die Gewährung einer Entschädigung für diese Arbeitnehmer untersagt. Es zeigt sich nämlich, dass diese nationale Regelung vorbehaltlich der vom vorlegenden Gericht vorzunehmenden Überprüfungen keine Maßnahme zur Verhinderung und etwaigen Ahndung des missbräuchlichen Einsatzes aufeinanderfolgender befristeter Verträge enthält.

Paragraf 5 Nr. 1 der am 18. März 1999 geschlossenen Rahmenvereinbarung im Anhang der Richtlinie 1999/70 ist dahin auszulegen, dass rein wirtschaftliche Erwägungen im Zusammenhang mit der Wirtschaftskrise von 2008 nicht rechtfertigen können, dass jegliche Maßnahme zur Verhinderung und Ahndung des Einsatzes aufeinanderfolgender befristeter Arbeitsverträge im nationalen Recht fehlt.

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1     ABl. C 432 vom 23.12.2019.