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Klage, eingereicht am 24. Mai 2013 – Ezz u. a./Rat

(Rechtssache T-279/13)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: Ahmed Abdelaziz Ezz (Giseh, Ägypten), Abla Mohammed Fawzi Ali Ahmed Salama (Kairo, Ägypten), Khadiga Ahmed Ahmed Kamel Yassin (London, Vereinigtes Königreich), Shahinaz Abdel Azizabdel Wahab Al Naggar (Giseh) (Prozessbevollmächtigte: J. Lewis, Queen's Cousel, B. Kennelly, Barrister, und J. Binns, Solicitor)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Die Kläger beantragen,

den Beschluss 2013/144/GASP des Rates vom 21. März 2013 zur Änderung des Beschlusses 2011/172/GASP über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Ägypten (ABl. L 82, S. 54) und die Verordnung (EU) Nr. 270/2011 des Rates vom 21. März 2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Ägypten (ABl. L 76, S. 4) wie sie gemäß dem Beschluss des Rates vom 21. März 2013 fortgilt, für nichtig zu erklären, soweit sie die Kläger betreffen, und

dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage nach Art. 263 AEUV machen die Kläger sechs Klagegründe geltend.

Als erster Klagegrund wird vorgetragen, dass a) der Beschluss 2013/144/GASP des Rates keine korrekte Rechtsgrundlage habe, da er nicht die Voraussetzung von Art. 29 EUV erfülle, und b) die Verordnung (EU) Nr. 270/2011 des Rates nicht fortgelten könne, da sie nicht die Voraussetzung ihrer angeblichen Rechtsgrundlage, Art. 215 Abs. 2 AEUV, erfülle.

Mit dem zweiten Klagegrund wird geltend gemacht, dass das Kriterium für den Erlass der in Art. 1 des Beschlusses 2011/172/GASP und in Art. 2 der Verordnung (EU) Nr. 270/2011 des Rates niedergelegten restriktiven Maßnahmen gegen die Kläger nicht erfüllt sei. Zudem seien die vom Beklagten zur Rechtfertigung des Erlasses restriktiver Maßnahmen angegebenen Gründe völlig vage, unspezifisch, nicht durch Beweise gesichert und unzureichend, um die Anwendung solcher Maßnahmen zu rechtfertigen.

Mit dem dritten Klagegrund wird gerügt, der Beklagte habe die Verteidigungsrechte der Kläger und das Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz verletzt, da a) die restriktiven Maßnahmen kein Verfahren vorsähen, in dem den Klägern die Beweise mitgeteilt würden, auf denen der Beschluss über das Einfrieren ihrer Vermögenswerte beruht habe, oder in dem ihnen ermöglicht werde, aussagekräftig zu diesen Beweisen Stellung zu nehmen, b) die angegebenen Gründe eine allgemeine, nicht belegte vage Behauptung gerichtlicher Verfahren enthielten und c) der Beklagte keine hinreichenden Informationen gegeben habe, um die Kläger in die Lage zu versetzen, ihre Ansichten dazu wirksam vorzutragen, so dass ein Gericht nicht beurteilen könne, ob der Beschluss des Rates und seine Einschätzung begründet seien und auf zwingenden Beweisen beruhten.

Als vierter Klagegrund wird geltend gemacht, der Beklagte habe es versäumt, den Klägern ausreichende Gründe dafür zu nennen, dass sie in die angefochtenen Maßnahmen einbezogen worden seien, und dabei habe er gegen seine Verpflichtung verstoßen, eine klare Aussage über die seinen Beschluss rechtfertigenden tatsächlichen und spezifischen Gründe einschließlich der spezifischen individuellen Gründe zu treffen, die ihn zu der Annahme geführt hätten, dass die Kläger für die rechtswidrige Verwendung staatlicher Gelder Ägyptens verantwortlich gewesen seien.

Mit dem fünften Klagegrund wird dem Beklagten vorgeworfen, er habe ohne Rechtfertigung und in unverhältnismäßiger Weise dem Recht der Kläger auf Eigentum und ihren guten Ruf Schaden zugefügt.

Als sechster Klagegrund wird vorgetragen, der Beklagte habe einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, als er die Kläger in die Liste der Personen aufgenommen habe, denen gegenüber restriktive Maßnahmen Anwendung finden.