Language of document : ECLI:EU:T:2013:609

BESCHLUSS DES GERICHTS (Rechtsmittelkammer)

14. November 2013

Rechtssache T‑283/13 P

Luigi Marcuccio

gegen

Europäische Kommission

„Rechtsmittel – Öffentlicher Dienst – Abweisung der Klage im ersten Rechtszug als offensichtlich unzulässig – Fehlende Identität zwischen der per Telefax eingereichten Klageschrift und der später eingereichten Urschrift – Einreichung der Urschrift nach Fristablauf – Verspätete Klage – Offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel“

Gegenstand:      Rechtsmittel gegen den Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Dritte Kammer) vom 11. März 2013, Marcuccio/Kommission (F‑131/12), gerichtet auf Aufhebung dieses Beschlusses

Entscheidung:      Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. Herr Luigi Marcuccio trägt seine eigenen Kosten und die Kosten, die der Europäischen Kommission im Rahmen des vorliegenden Rechtszugs entstanden sind.

Leitsätze

Gerichtliches Verfahren – Klageschrift – Formerfordernisse – Innerhalb der Klagefrist per Telefax eingereichte Klageschrift – Handschriftliche Unterschrift des Rechtsanwalts, die von jener auf der per Post versandten Urschrift der Klageschrift abweicht – Folge – Keine Berücksichtigung des Eingangsdatums des Telefax bei der Beurteilung der Einhaltung der Klagefrist

(Satzung des Gerichtshofs, Art. 21; Verfahrensordnung des Gerichts für den öffentlichen Dienst, Art. 34 Abs. 1 und 6)

Stimmt die Unterschrift des einen Kläger vertretenden Rechtsanwalts unter der per Telefax eingereichten Klageschrift nicht mit jener auf der später übermittelten Urschrift überein, kann die per Telefax eingereichte Klageschrift bei der Beurteilung der Einhaltung der Klagefrist nicht berücksichtigt werden.

Im Rahmen der Streitsachen des öffentlichen Dienstes der Union sieht Art. 34 Abs. 6 der Verfahrensordnung des Gerichts für den öffentlichen Dienst vor, dass der Tag, an dem eine Kopie der unterzeichneten Urschrift eines Schriftsatzes mittels eines beim Gericht vorhandenen technischen Kommunikationsmittels bei der Kanzlei eingeht, für die Wahrung der Verfahrensfristen maßgebend ist, sofern die unterzeichnete Urschrift des Schriftsatzes spätestens zehn Tage nach Eingang der Kopie der Urschrift bei der Kanzlei eingereicht wird. Wenn die Urschrift des Schriftsatzes, die innerhalb von zehn Tagen, nachdem dem Gericht für den öffentlichen Dienst über ein Faxgerät eine Kopie übermittelt wurde, physisch bei der Kanzlei eingereicht wird, offensichtlich nicht dieselbe Unterschrift wie das gefaxte Dokument trägt, ist daher festzustellen, dass bei der Kanzlei des Gerichts für den öffentlichen Dienst zwei verschiedene Schriftsätze eingegangen sind, die jeweils eine eigene Unterschrift tragen, auch wenn die Unterschriften von derselben Person angebracht wurden. Die strikte Anwendung von Art. 34 Abs. 6 der Verfahrensordnung des Gerichts für den öffentlichen Dienst entspricht dem Erfordernis der Rechtssicherheit und der Notwendigkeit, jede Diskriminierung oder willkürliche Behandlung bei der Gewährung von Rechtsschutz zu vermeiden.

(vgl. Randnrn. 14 und 19)

Verweisung auf:

Gerichtshof: 22. September 2011, Bell & Ross/HABM, C‑426/10 P, Slg. 2011, I‑8849, Randnr. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung

Gericht: 29. November 2011, ENISA/CEPD, T‑345/11, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnrn. 15 bis 17; 3. Oktober 2012, Tecnimed/HABM – Ecobrands (ZAPPER-CLICK), T‑360/10, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnrn. 15 bis 17 und die dort angeführte Rechtsprechung