Language of document : ECLI:EU:T:2011:688





Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 23. November 2011 – Dennekamp/Parlament

(Rechtssache T-82/09)

„Zugang zu Dokumenten – Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 – Dokumente betreffend die Teilnahme bestimmter Mitglieder des Europäischen Parlaments an der Regelung über ein zusätzliches Ruhegehalt – Verweigerung des Zugangs – Ausnahme betreffend den Schutz der Privatsphäre und der Integrität des Einzelnen – Art. 8 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 – Übermittlung personenbezogener Daten“

1.                     Europäische Union – Organe – Recht der Öffentlichkeit auf Zugang zu Dokumenten – Verordnung Nr. 1049/2001 – Ausnahmen vom Recht auf Zugang zu Dokumenten – Schutz der Privatsphäre und der Integrität des Einzelnen – Umfang – Beurteilungspflicht gemäß den Rechtsvorschriften der Union über den Schutz personenbezogener Daten – Vollständige Anwendbarkeit der Vorschriften der Verordnung Nr. 45/2001 auf jeden Antrag auf Zugang zu Dokumenten, die personenbezogene Daten enthalten (Verordnungen Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 8, und Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 4 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Randnrn. 21-26, 38-40)

2.                     Rechtsangleichung – Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten – Verarbeitung dieser Daten durch die Organe und Einrichtungen der Union – Antrag auf Zugang zu Dokumenten, in denen die Namen der Mitglieder des Parlaments genannt werden –Personenbezogene Daten – Antrag auf Zugang zu diesen Dokument gemäß der Verordnung Nr. 1049/2001 – Pflicht, die Notwendigkeit der Weitergabe dieser Daten nachzuweisen (Verordnungen Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 2 Buchst. a, Art. 5 Buchst. b und Art. 8 Buchst. b, und Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 4 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Randnrn. 27-30)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung A (2008) 22050 des Europäischen Parlaments vom 17. Dezember 2008, mit der dem Kläger der Zugang zu bestimmten Dokumenten betreffend die Teilnahme bestimmter Mitglieder des Europäischen Parlaments an der Regelung über ein zusätzliches Ruhegehalt verweigert wurde

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Herr Gert-Jan Dennekamp trägt seine eigenen Kosten und die Kosten des Europäischen Parlaments.

3.

Das Königreich Dänemark, die Republik Finnland und der Europäische Datenschutzbeauftragte (EDSB) tragen ihre eigenen Kosten.