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Rechtsmittel des Rates der Europäischen Union gegen das Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 29. Januar 2013 in der Rechtssache T-496/10, Bank Mellat/Rat der Europäischen Union, eingelegt am 9. April 2013

(Rechtssache C-176/13 P)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführer: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: S. Boelaert und M. Bishop)

Andere Parteien des Verfahrens: Bank Mellat, Europäische Kommission

Anträge

Der Rechtsmittelführer beantragt,

das Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 29. Januar 2013 in der Rechtssache T-496/10 aufzuheben;

den Rechtsstreit endgültig zu entscheiden und den Antrag der Bank Mellat gegen die angefochtenen Maßnahmen zurückzuweisen;

der Bank Mellat die dem Rat im ersten Rechtszug und im Rechtsmittelverfahren entstandenen Kosten aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Der Rat ist der Ansicht, dass das Urteil des Gerichts vom 29. Januar 2013 in der Rechtssache T-496/10, Bank Mellat/Rat, folgende Rechtsfehler aufweist:

1.    Das Gericht habe in Bezug auf die Zulässigkeit der Klage rechtsfehlerhaft entschieden, dass die Bank Mellat sich unabhängig davon, ob sie als verlängerter Arm des iranischen Staates anzusehen sei, auf den Schutz und die Gewährleistungen der Grundrechte berufen könne.

2.    Das Gericht habe zu Unrecht festgestellt, dass bestimmte Gründe, die für die Verhängung restriktiver Maßnahmen gegen die Bank Mellat angegeben worden seien, nicht hinreichend präzise seien.

3.    Das Gericht habe die Rechtsprechung in Bezug auf die Mitteilung von Informationen über die Akten des Rates falsch angewendet.

4.    Das Gericht habe insoweit zu Unrecht die Ansicht vertreten, dass die Gründe für die Verhängung restriktiver Maßnahmen gegen die Bank Mellat nicht die Voraussetzungen für die Aufnahme in die relevanten Rechtsakte erfüllten und nicht nachgewiesen seien, als

es eine Feststellung des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen in Bezug auf Erleichterungen der Bank Mellat bei Transaktionen im Zusammenhang mit dem iranischen Nuklear-, Raketen- und Verteidigungsprogramm nicht gebührend gewürdigt habe;

es nicht der Tatsache Rechnung getragen habe, dass die Beweise für die Unterstützung der Bank Mellat für Tätigkeiten des Iran auf dem Gebiet der Kernkraft aus vertraulichen Quellen stammten;

es unzutreffend davon ausgegangen sei, dass die eingeräumte Bereitstellung von Bankdienstleistungen der Bank Mellat zugunsten einer Einrichtung, die in die Tätigkeiten der nuklearen Proliferation des Iran verwickelt gewesen sei, bevor diese Einrichtung vom UN-Sicherheitsrat namhaft gemacht worden sei, nicht ausreiche, um die Verhängung restriktiver Maßnahmen gegen die Bank Mellat zu rechtfertigen.

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