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Klage, eingereicht am 22. Juli 2009 - Intel/Kommission

(Rechtssache T-286/09)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Intel Corp. (Wilmington, Vereinigte Staaten von Amerika) (Prozessbevollmächtigte: N. Green, I. Forrester, QC, M. Hoskins, K. Bacon, S. Singla, Barristers, sowie A. Parr and R. MacKenzie, Solicitors)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung K(2009) 3726 endgültig der Kommission vom 13. Mai 2009 in der Sache COMP/C-3/37.990 - Intel ganz oder teilweise für nichtig zu erklären;

hilfsweise, die verhängte Geldbuße aufzuheben oder erheblich herabzusetzen;

der Kommission die Kosten von Intel aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin begehrt mit ihrer Klage gemäß Art. 230 EG die Nichtigerklärung der Entscheidung K(2009) 3726 endgültig der Kommission vom 13. Mai 2009 in der Sache COMP/C-3/37.990 - Intel, mit der festgestellt wird, dass die Klägerin von Oktober 2002 bis Dezember 2007 dadurch einen einzigen und andauernden Verstoß gegen Art. 82 EG und Art. 54 des EWR-Abkommens begangen habe, dass sie eine Strategie durchgeführt habe, die darauf abgezielt habe, Wettbewerber vom Markt für x86 central processing units (Zentraleinheiten, im Folgenden: CPUs) auszuschließen. Ferner begehrt die Klägerin die Aufhebung oder Herabsetzung der gegen sie verhängten Geldbuße.

Zur Stützung ihrer Klage macht die Klägerin Folgendes geltend:

Erstens führt sie aus, die Kommission habe Rechtsfehler dadurch begangen, dass sie

a)    festgestellt habe, dass die bedingten Preisnachlässe, die Intel ihren Kunden gewährt habe, für sich genommen missbräuchlich seien, da sie bedingt gewesen seien, ohne auszuführen, dass diese tatsächlich geeignet gewesen seien, den Wettbewerb auszuschließen;

b)    sich auf eine Form des Behinderungsmissbrauchs, sogenannte "naked restrictions", gestützt und den Ausschluss des Wettbewerbs in Bezug auf diese (oder die Geeignetheit oder Wahrscheinlichkeit des Ausschlusses) nicht untersucht habe;

c)    nicht untersucht habe, ob die Preisnachlassvereinbarungen von Intel mit ihren Kunden im Gebiet der Europäischen Gemeinschaft durchgeführt worden seien und/oder sofortige, erhebliche, unmittelbare und vorhersehbare Wirkungen innerhalb der Gemeinschaft gehabt hätten.

Zweitens macht die Klägerin geltend, die Kommission lege bei ihrer Prüfung des Beweismaterials nicht den erforderlichen Prüfungsmaßstab an. Somit habe die Kommission nicht nachgewiesen, dass die Preisnachlassvereinbarungen von Intel Bedingung dafür gewesen seien, dass ihre Kunden ihren gesamten oder beinahe gesamten Bedarf an x86 CPUs von Intel gekauft hätten. Ferner verwende die Kommission für die Bestimmung, ob die Preisnachlässe von Intel geeignet gewesen seien, den Wettbewerb zu beschränken, das Kriteriums des Handelns "wie ein wirksamer Wettbewerber" (as efficient competitor, im Folgenden: AEC), doch begehe sie zahlreiche Fehler bei der Untersuchung und Würdigung der Beweise im Zusammenhang mit der Anwendung dieses Kriteriums. Die Kommission befasse sich auch nicht mit anderen Kategorien von Beweismaterial, das für die Zwecke der Preisnachlässe von Intel erheblich sei. Insbesondere unterlasse es die Kommission,

a)    sich mit den Beweisen dafür zu befassen, dass einer der Wettbewerber von Intel im Zeitraum der angeblichen Zuwiderhandlung seinen Marktanteil und seine Ertragskraft erheblich erhöht habe, dass jedoch sein mangelnder Erfolg in bestimmten Segmenten des Markts und/oder bei bestimmten Originalgeräteherstellern das Ergebnis seiner eigenen Fehler gewesen sei;

b)    einen Kausalzusammenhang zwischen den von ihr so bezeichneten bedingten Preisnachlässen und den Entscheidungen der Kunden von Intel, nicht bei diesen Wettbewerbern zu kaufen, nachzuweisen;

c)    das Beweismaterial für den Einfluss der Preisnachlässe von Intel auf Kunden zu prüfen.

Drittens habe die Kommission nicht nachgewiesen, dass Intel eine langfristige Strategie zum Ausschluss der Wettbewerber betrieben habe. Eine solche Feststellung werde vom Beweismaterial nicht gestützt und sei unmöglich mit der Bruchstückhaftigkeit der Ausführungen der Kommission (betreffend sowohl auf die erfassten Erzeugnisse als auch auf den Zeitraum) in Bezug auf die einzelnen Kunden von Intel zu vereinbaren.

Die Entscheidung sei ganz oder teilweise deshalb für nichtig zu erklären, weil die Kommission wesentliche verfahrensrechtliche Anforderungen während des Verwaltungsverfahrens verletzt habe, die die Verfahrensrechte von Intel sachlich verletzten. Insbesondere habe es die Kommission unterlassen,

a)    Intel im Zusammenhang mit der ergänzenden Mitteilung der Beschwerdepunkte und dem ergänzenden Sachverhaltsschreiben anzuhören, obwohl sie neue Behauptungen aufgestellt und sich auf neues Beweismaterial bezogen habe, das in der angefochtenen Entscheidung deutlich angegeben sei;

b)    auf Antrag der Klägerin bestimmte interne Dokumente des Wettbewerbs zu den Akten zu reichen, obwohl diese Unterlagen nach Ansicht der Klägerin

i)    für die Beanstandungen der Kommission gegenüber Intel unmittelbar erheblich gewesen seien;

ii)    Intel möglicherweise entschuldigt hätten und

iii)    von Intel genau angegeben worden seien;

c)    ein ordnungsgemäßes Protokoll von ihrer Sitzung mit einem Schlüsselzeugen eines Kunden von Intel anzufertigen, der höchstwahrscheinlich entlastendes Beweismaterial vorgelegt habe.

Die Klägerin rügt auch gemäß Art. 229 EG die Höhe der gegen sie verhängten Geldbuße und stützt diese Rüge auf drei Hauptgründe.

Erstens macht sie geltend, die Geldbuße in Höhe von 1 060 000 000 Euro (die höchste jemals von der Kommission gegen ein einzelnes Unternehmen verhängte Geldbuße) sei offensichtlich unverhältnismäßig, da die Kommission keinerlei Schädigung der Verbraucher oder Ausschluss der Wettbewerber dargetan habe.

Zweitens macht die Klägerin geltend, sie habe nicht vorsätzlich oder fahrlässig gegen Art. 82 EG verstoßen: Die AEC-Prüfung der Kommission beruhe auf Angaben, die der Klägerin zur Zeit der Gewährung von Preisnachlässen an ihre Kunden nicht hätten bekannt gewesen sein können.

Drittens habe die Kommission bei der Festsetzung der Geldbuße ihre Leitlinien von 2006 nicht ordnungsgemäß angewandt und unerhebliche oder ungeeignete Erwägungen herangezogen.

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