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Amtsblattmitteilung

 

    URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ

    vom 30. Januar 2003

in den verbundenen Rechtssachen T-303/00, T-304/00 und T-322/00: Manuel Francisco Caballero Montoya u. a. gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften1

(Beamte ( Übertragung von Ruhegehaltsansprüchen, die in einem nationalen System der sozialen Sicherheit erworben wurden, auf das Versorgungssystem der Gemeinschaft ( Verspätete Übertragung ( Nach der Übertragung ausgezahlte Zinsen ( Weigerung der Kommission, die Berechnung der Ruhegehaltsansprüche der betroffenen Beamten nochmals zu überprüfen und ihnen einen Teil der Zinsen auszuzahlen)

    (Verfahrenssprachen: Spanisch und Französisch)

In den verbundenen Rechtssachen T-303/00, T-304/00 und T-322/00, Manuel Francisco Caballero Montoya, ehemaliger Beamter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, wohnhaft in Brüssel, María Jesús Saez Acevedo, Beamtin der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, wohnhaft in Brüssel, Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. R. Iturriagagoitia Bassas, Cecilio Alonso de Miguel, wohnhaft in Bornem-Wintam (Belgien), Miguel Baena Durán, wohnhaft in Torrelodones (Spanien), Lucrecio Blázquez Rubia, Juan Antonio Campos Morales, Jaime Cavanillas Junquera, Carlos Fernández Liébana, Ricardo García Ayala, Luis García Collados, Pilar Gil Soria, Joaquín López Madruga, Martín Minguella Giné, Ramón Oviedo Bussells, Giovanni Ouzounoff Popoff, Raquel Sevilla García, Alfonso Solloa Inchaurtieta, José Trimiño Pérez, wohnhaft in Brüssel, Juan Cornet Prat, wohnhaft in Overijse (Belgien), José Luis Gallego LaPeña, Manuel Puerta García, wohnhaft in Kraainem (Belgien), Lorenzo Sánchez García, wohnhaft in Algier (Algerien), Kaethe Sommerau Roschinsky, wohnhaft in Buenos Aires (Argentinien), Beamte oder ehemalige Beamte der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J.-N. Louis und V. Peere, Zustellungsanschrift in Luxemburg, gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: J. Currall, J. Rivas Andrés und J. Gutiérrez Gisbert) wegen Aufhebung der in den dienstlichen Schreiben vom 13. Dezember 1999 in Bezug auf den Kläger in der Rechtssache T-303/00 und vom 15. Dezember 1999 in Bezug auf die Kläger in den Rechtssachen T-304/00 und T-322/00 enthaltenen Entscheidungen der Kommission, die nochmalige Überprüfung der Berechnung ihrer Ruhegeldansprüche zu verweigern, hat das Gericht (Dritte Kammer) unter Mitwirkung des Präsidenten M. Jaeger sowie der Richter K. Lenaerts und J. Azizi ( Kanzler: B. Pastor, Hilfskanzlerin ( am 30. Januar 2003 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

1.Die Rechtssachen T-303/00, T-304/00 und T-322/00 werden zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.

2.In der Rechtssache T-303/00:

(Die im dienstlichen Schreiben vom 13. Dezember 1999 enthaltene Entscheidung der Kommission über die Ruhegehaltsansprüche des Klägers wird aufgehoben;

(im Übrigen wird die Klage abgewiesen;

(die Kommission trägt die Kosten des Verfahrens.

3.In der Rechtssache T-304/00:

(Die im dienstlichen Schreiben vom 15. Dezember 1999 enthaltene Entscheidung der Kommission über die Ruhegehaltsansprüche der Klägerin wird aufgehoben;

(im Übrigen wird die Klage abgewiesen;

(die Kommission trägt die Kosten des Verfahrens.

4.In der Rechtssache T-322/00:

(Die in den dienstlichen Schreiben vom 15. Dezember 1999 enthaltenen Entscheidungen der Kommission über die Ruhegehaltsansprüche der Kläger werden aufgehoben;

(die Kommission trägt die Kosten des Verfahrens.

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1 - (ABl. C 372 vom 23.12.2000, C 355 vom 9.12.2000 und C 335 vom 25.11.2000.