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Amtsblattmitteilung

 

     URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ

    17. Oktober 2002

in den verbundenen Rechtssachen T-330/00 und T-114/01: Stefano Cocchi und Evi Hainz gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften(1)

(Beamte ( Einstellungsverfahren ( Artikel 29 Absatz 1 des Statuts ( Vorrechte der Beamten ( Zurückweisung von Bewerbungen von Bediensteten auf Zeit ( Ernennung eines Beamten ( Grundsatz der Nichtdiskriminierung ( Begründung ( Dienstliches Interesse ( Artikel 8 Absätze 4 und 5 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten ( Fürsorgepflicht ( Stellenausschreibung)

    (Verfahrenssprache: Französisch)

In den verbundenen Rechtssachen T-330/00 et T-114/01, Stefano Cocchi und Evi Hainz, wohnhaft in Varese (Italien), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. Vandersanden und L. Levi, Zustellungsanschrift in Luxemburg, gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: J. Currall und D. Waelbroeck)

(wegen Aufhebung der Entscheidungen der Einstellungsbehörde vom 16. März 2000 und vom 22. Februar 2000, die Bewerbungen von Herrn Cocchi und Frau Hainz für die mit den Stellenausschreibungen KOM/R/5530/00 und KOM/R/5500/00 ausgeschriebenen freien Stellen nicht zu berücksichtigen, hilfsweise, Nichtigerklärung dieser Stellenausschreibungen und wegen Ersatzes des den Klägern angeblich entstandenen Schadens in der Rechtssache T-330/00;

(wegen Aufhebung der Einstellungsentscheidungen, die die Einstellungsbehörde in den mit den Stellenausschreibungen KOM/R/5530/00 und KOM/R/5500/00 eingeleiteten Einstellungsverfahren getroffen hat, und wegen Ersatzes des den Klägern angeblich entstandenen Schadens in der Rechtssache T-114/01,

hat das Gericht (Fünfte Kammer) unter Mitwirkung des Präsidenten J. D. Cooke sowie des Richters R. García-Valdecasas und der Richterin P. Lindh ( Kanzler: J. Plingers, Verwaltungsrat ( am 17. Oktober 2002 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

1.Die Klagen werden abgewiesen.

2.Jede der Parteien trägt ihre eigenen Kosten.

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1 - ) (ABl. C 372 vom 23. 12. 2000 und C 227 vom 11. 8. 2001.