Language of document :

Klage, eingereicht am 26. Februar 2020 – Applia/Kommission

(Rechtssache T-140/20)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Applia – Home Appliance Europe (Woluwe-Saint-Lambert, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Y. Desmedt, L. Salernitano und K. Olsthoorn)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den angefochtenen Rechtsakt in folgenden Teilen für nichtig zu erklären: (i) Abs. 1 Nr. 42 von Anhang I, der die Definition des „angegebenen Werts“ enthält, (ii) Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a von Anhang IX, soweit es darin heißt, dass „angegebene Werte“ den „Werte[n] in der technischen Dokumentation“ entsprechen, und (iii) Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b von Anhang IX;

Tabelle 9 („Prüftoleranzen“) von Anhang IX in dem Teil für nichtig zu erklären, in dem sie Parameter enthält, die in Anhang VI enthalten und nicht in Anhang V aufgeführt sind, nämlich: „Gesamt-Netzspannungslichtausbeute ηTM“, „Lichtstromerhalt (für FL und HID)“, „Lebensdauerfaktor (für FL und HID)“ und „Spektraler Farbanteil“;

der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin begehrt mit ihrer Klage die Nichtigerklärung der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2015 der Kommission1 .

Zur Stützung ihrer Klage macht sie zwei Klagegründe geltend.

Der angefochtene Rechtsakt verstoße gegen die Art. 3, 12 und 16 der Rahmenverordnung2 , und die Kommission habe ihre Befugnisse überschritten, indem sie widersprüchliche Anforderungen aufgestellt habe in Bezug auf die technische Dokumentation, die die Lieferanten in die Datenbank hochladen müssten, und auf das Nachprüfungsverfahren, das die Marktaufsichtsbehörden durchzuführen berechtigt seien.

Der angefochtene Rechtsakt verstoße gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit und der Gleichbehandlung, da er keinen klaren und eindeutigen rechtlichen Rahmen festlege, wodurch es den Lieferanten unmöglich sei, ihre Pflichten, was die in der technischen Dokumentation bereitzustellenden Daten anbelange, und das anwendbare Nachprüfungsverfahren zur Beurteilung der Richtigkeit der Daten zu bestimmen.

____________

1 Delegierte Verordnung (EU) 2019/2015 der Kommission vom 11. März 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Lichtquellen und zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 874/2012 der Kommission (ABl. 2019, L 315, S. 68).

2 Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2017 zur Festlegung eines Rahmens für die Energieverbrauchskennzeichnung und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/30/EU (ABl. 2017, L 198, S. 1).