Language of document : ECLI:EU:F:2014:3

URTEIL DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST DER EUROPÄISCHEN UNION

(Erste Kammer)

21. Januar 2014

Rechtssache F‑114/12

Ewelina Jelenkowska-Luca

gegen

Europäische Kommission

„Öffentlicher Dienst – Beamte – Dienstbezüge – Auslandszulage – Voraussetzungen des Art. 4 Abs. 1 Buchst. b des Anhangs VII des Statuts – Staatsangehörigkeit des Staates, in dessen Hoheitsgebiet der Ort der dienstlichen Verwendung liegt – Ständiger Wohnsitz“

Gegenstand:      Klage nach Art. 270 AEUV, der gemäß Art. 106a EA auch für den EAG-Vertrag gilt, auf Aufhebung der Entscheidung vom 11. Juli 2012, mit der die Europäische Kommission die Beschwerde der Klägerin vom 25. März 2012 gegen die Entscheidung, ihr ab dem 1. März 2012 keine Auslandszulage zu gewähren, zurückgewiesen hat

Entscheidung:      Die Klage wird abgewiesen. Frau Jelenkowska-Luca trägt ihre eigenen Kosten und wird verurteilt, die der Europäischen Kommission entstandenen Kosten zu tragen.

Leitsätze

1.      Beamte – Dienstbezüge – Auslandszulage – Voraussetzungen für die Gewährung – Beweislast des Beamten

(Beamtenstatut, Anhang VII Art. 4 Abs. 1 Buchst. b)

2.      Beamte – Dienstbezüge – Auslandszulage – Voraussetzungen für die Gewährung – Ständiger Wohnsitz außerhalb des Mitgliedstaats der dienstlichen Verwendung im Bezugszeitraum – Begriff des ständigen Wohnsitzes – Umstände, die auf einen ständigen Wohnsitz am Ort der dienstlichen Verwendung schließen lassen

(Beamtenstatut, Anhang VII Art. 4 Abs. 1 Buchst. b)

1.      Hinsichtlich der Auslandszulage obliegt es dem betreffenden Beamten, nachzuweisen, dass die Voraussetzungen des Art. 4 Abs. 1 des Anhangs VII des Statuts erfüllt sind.

Daher kann ein Beamter, der die Staatsangehörigkeit des Mitgliedstaats besitzt, in dessen Hoheitsgebiet er seine Tätigkeit ausübt, nicht geltend machen, dass es, da er im Bezugszeitraum diese Staatsangehörigkeit nicht besessen habe, dem Organ obliege, nachzuweisen, dass er im Bezugszeitraum zahlreiche und enge Beziehungen zu diesem Mitgliedstaat aufgebaut habe. Diese Auslegung von Art. 4 Abs. 1 Buchst. b des Anhangs VII des Statuts liefe nämlich darauf hinaus, dass in dem Fall, dass ein Beamter, der im Mitgliedstaat der dienstlichen Verwendung wohnt oder gewohnt hat, ohne die Staatsangehörigkeit dieses Staates zu besitzen, anzunehmen wäre, dass die Voraussetzungen für die Gewährung der Auslandszulage erfüllt sind. Eine derartige Auslegung stünde jedoch im Widerspruch zu den in dieser Bestimmung vorgesehenen strengen Voraussetzungen.

(vgl. Rn. 15 und 16)

Verweisung auf:

Gericht erster Instanz: 27. September 2000, Lemaître/Kommission, T‑317/99, Rn. 48; 13. Dezember 2004, E/Kommission, T‑251/02, Rn. 84; 13. September 2005, Recalde Langarica/Kommission, T‑283/03, Rn. 142

Gericht für den öffentlichen Dienst: 11. Juli 2007, B/Kommission, F‑7/06, Rn. 39; 25. September 2007, Cavallaro/Kommission, F‑108/05, Rn. 78

2.      Hat ein Beamter, der unter Art. 4 Abs. 1 Buchst. b des Anhangs VII des Statuts fällt, seinen ständigen Wohnsitz – worunter der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen zu verstehen ist – im Land seiner dienstlichen Verwendung begründet, und sei es nur für sehr kurze Zeit innerhalb des Bezugszeitraums, lässt dies automatisch den Anspruch auf die Auslandszulage entfallen.

Was die Bestimmung des ständigen Wohnsitzes angeht, so kann von einer Verlegung des gewöhnlichen Mittelpunkts der Lebensinteressen in den Mitgliedstaat der dienstlichen Verwendung ausgegangen werden, wenn der Beamte dorthin umgezogen ist, um zu seinem Ehegatten zu ziehen, dort über eine Wohnung verfügt, um in dieser mit ihm zusammenzuleben, und dort einer Erwerbstätigkeit nachgeht. Auf die Absicht eines Beamten, den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen in den Mitgliedstaat seiner dienstlichen Verwendung zu verlegen, kann noch eindeutiger geschlossen werden, wenn er unmittelbar nach seiner Eheschließung mit einem Angehörigen dieses Mitgliedstaats einen Antrag auf Verleihung der Staatsangehörigkeit dieses Mitgliedstaats gestellt hat.

(vgl. Rn. 24 bis 26)

Verweisung auf:

Gericht für den öffentlichen Dienst: B/Kommission, Rn. 38 und 39; 4. Dezember 2008, Blais/EZB, F‑6/08, Rn. 91; 5. Dezember 2012, Bourtembourg/Kommission, F‑6/12, Rn. 26 und 28; 26. Juni 2013, Achab/EWSA, F‑21/12, Rn. 34, Rechtsmittel beim Gericht der Europäischen Union anhängig (Rechtssache T‑430/13 P)