Language of document : ECLI:EU:T:2012:165





Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 28. März 2012 –
Egan und Hackett/Parlament

(Rechtssache T‑190/10)

„Zugang zu Dokumenten – Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 – Register betreffend die Assistenten ehemaliger Mitglieder des Europäischen Parlaments – Verweigerung des Zugangs – Ausnahme betreffend den Schutz der Privatsphäre und der Integrität des Einzelnen – Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten – Verordnung (EG) Nr. 45/2001“

1.                     Nichtigkeitsklage – Anfechtbare Handlungen – Begriff – Handlungen mit verbindlichen Rechtswirkungen – Antwort des Parlaments auf einen Erstantrag auf Zugang zu Dokumenten – Unterlassung des Parlaments, den Betroffenen über das Recht zur Stellung eines Zweitantrags zu informieren – Ausnahmsweise Zulässigkeit der Klage (Art. 263 AEUV; Verordnung Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 7 und 8) (vgl. Randnrn. 42‑46)

2.                     Verfahren – Klageschrift – Formerfordernisse (Verordnung Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 7 und 8; Satzung des Gerichtshofs, Art. 21 Abs. 1; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 44 § 1 Buchst. c) (vgl. Randnrn. 49‑52)

3.                     Europäische Union – Organe – Recht der Öffentlichkeit auf Zugang zu Dokumenten – Verordnung Nr. 1049/2001 – Ausnahmen vom Recht auf Zugang zu Dokumenten – Schutz der Privatsphäre und der Integrität des Einzelnen – Anwendungsbereich der Ausnahmeregelung – Dokumente, die der Öffentlichkeit zugänglich waren, dies aber nun nicht mehr sind – Einbeziehung (Verordnung Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 4 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Randnrn. 74‑76)

4.                     Europäische Union – Organe – Recht der Öffentlichkeit auf Zugang zu Dokumenten – Verordnung Nr. 1049/2001 – Ausnahmen vom Recht auf Zugang zu Dokumenten – Schutz der Privatsphäre und der Integrität des Einzelnen – Verpflichtung des Organs zu einer konkreten und individuellen Prüfung der Dokumente – Begründungspflicht – Umfang (Verordnung Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 4 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Randnrn. 88‑101)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung des Europäischen Parlaments vom 12. Februar 2010, soweit damit den Klägerinnen der Zugang zu den öffentlichen Registern betreffend die Assistenten ehemaliger Mitglieder des Europäischen Parlaments verweigert wird

Tenor

1.

Die Entscheidung des Europäischen Parlaments vom 12. Februar 2010 wird insoweit für nichtig erklärt, als damit Frau Kathleen Egan und Frau Margaret Hackett der Zugang zu den öffentlichen Registern betreffend die Assistenten ehemaliger Mitglieder des Europäischen Parlaments verweigert wird.

2.

Das Parlament trägt die Kosten von Frau Egan und Frau Hackett und erstattet die von der Kasse des Gerichts als Prozesskostenhilfe zugunsten von Frau Egan vorgestreckten Beträge.

3.

Der Europäische Datenschutzbeauftragte (EDSB) trägt seine eigenen Kosten.