Klage, eingereicht am 28. September 2012 - Steiff/HABM (Stofffähnchen mit Metallknopf im mittleren Bereich des Ohrs eines Stofftiers)
(Rechtssache T-434/12)
Verfahrenssprache: Deutsch
Verfahrensbeteiligte Parteien
Klägerin: Margarete Steiff GmbH (Giengen an der Brenz, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt D. Fissl)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 19. Juli 2012 in der Beschwerdesache R 1692/2011-1 aufzuheben;
die Zurückweisung der Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 9 439 654 des HABM aufzuheben;
dem HABM die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Positionsmarke, womit Schutz für ein rechteckiges, längliches Stofffähnchen beansprucht wird, welches durch einen glänzenden oder matten, runden Metallknopf im mittleren Bereich eines Stofftierohres angebracht ist, für Waren der Klasse 28 - Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 9 439 654
Entscheidung des Prüfers: Zurückweisung der Anmeldung
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009
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