Language of document : ECLI:EU:T:2014:878

BESCHLUSS DES GERICHTS (Rechtsmittelkammer)

7. Oktober 2014

Rechtssache T‑59/13 P

BT

gegen

Europäische Kommission

„Rechtsmittel – Öffentlicher Dienst – Vertragsbedienstete – Nichtverlängerung des Vertrags – Art. 76 der Verfahrensordnung des Gerichts für den öffentlichen Dienst“

Gegenstand:      Rechtsmittel gegen den Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Erste Kammer) vom 3. Dezember 2012, BT/Kommission (F‑45/12, SlgÖD, EU:F:2012:168), gerichtet auf Aufhebung dieses Beschlusses

Entscheidung:      Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. BT trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten, die der Europäischen Kommission im Rahmen des vorliegenden Rechtszugs entstanden sind.

Leitsätze

1.      Beamtenklage – Befugnisse des Unionsrichters – Grenzen – Verbot, ultra petita zu entscheiden

2.      Gerichtliches Verfahren – Entscheidung durch mit Gründen versehenen Beschluss – Möglichkeit, ohne mündliches Verfahren zu entscheiden – Verletzung der Verteidigungsrechte – Fehlen – Anfechtung – Voraussetzungen – Pflicht zur Anfechtung der vom Gericht für den öffentlichen Dienst vorgenommenen Beurteilung dieser Voraussetzungen

(Verfahrensordnung des Gerichts für den öffentlichen Dienst, Art. 76)

1.      Der Unionsrichter darf im Rahmen einer Anfechtungsklage nicht ultra petita entscheiden und ist daher weder befugt, den Hauptgegenstand der Klage umzudeuten, noch, einen Klagegrund von Amts wegen zu berücksichtigen, es sei denn, dass in Sonderfällen das öffentliche Interesse sein Tätigwerden gebietet.

(vgl. Rn. 22)

Verweisung auf:

Gericht: Urteile vom 18. Dezember 2008, Belgien und Kommission/Genette, T‑90/07 P und T‑99/07 P, Slg, EU:T:2008:605, Rn. 72 bis 75, und vom 5. Oktober 2009, Kommission/Roodhuijzen, T‑58/08 P, Slg, EU:T:2009:385, Rn. 34

2.      Die Anwendung des in Art. 76 der Verfahrensordnung des Gerichts für den öffentlichen Dienst vorgesehenen Verfahrens, nach dem ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss entschieden werden kann, als solche lässt den Anspruch auf einen ordnungsgemäßen und effektiven Rechtsschutz unberührt, da diese Bestimmung nur auf Rechtssachen anwendbar ist, in denen das Gericht für den öffentlichen Dienst für die Entscheidung über die Klage oder bestimmte Klageanträge offensichtlich unzuständig oder die Klage ganz oder teilweise offensichtlich unzulässig ist oder ihr zur Gänze oder in Teilen offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt.

Im Rahmen dieses Verfahrens muss das Gericht für den öffentlichen Dienst einen Kläger weder darauf hinzuweisen, dass seine Klageschrift offensichtlich unzulässig ist, noch einen zweiten Schriftsatzwechsel zulassen. Außerdem ergibt sich bereits aus dem Wortlaut dieses Artikels, dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung keinesfalls ein Recht des Klägers darstellt, von dem es keine Ausnahmen geben kann.

Wenn ein Rechtsmittelführer der Ansicht ist, dass das Gericht für den öffentlichen Dienst diesen Artikel nicht zutreffend angewandt habe, muss er die Beurteilung der Voraussetzungen für die Anwendung dieser Bestimmung durch das erstinstanzliche Gericht beanstanden.

(vgl. Rn. 28, 29, 32 bis 36 und 38)

Verweisung auf:

Gerichtshof: Beschlüsse vom 8. Juli 1999, Goldstein/Kommission, C‑199/98 P, EU:C:1999:379, Rn. 18, und vom 3. Juni 2005, Killinger/Deutschland u. a., C‑396/03 P, Slg, EU:C:2005:355, Rn. 9, sowie Urteil vom 19. Februar 2009, Gorostiaga Atxalandabaso/Parlament, C‑308/07 P, Slg, EU:C:2009:103, Rn. 36

Gericht: Urteil vom 8. September 2008, Kerstens/Kommission, T‑222/07 P, SlgÖD, EU:T:2008:314, Rn. 33, und Beschluss vom 16. Dezember 2010, Meister/HABM, T‑48/10 P, SlgÖD, EU:T:2010:542, Rn. 29