Language of document : ECLI:EU:F:2013:89

BESCHLUSS DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST DER EUROPÄISCHEN UNION

(Einzelrichter)

25. Juni 2013

Rechtssache F‑115/12

Luigi Marcuccio

gegen

Europäische Kommission

„Öffentlicher Dienst – Beamte – Schadensersatzklage − Einrede des Parallelverfahrens − Offensichtliche Unzulässigkeit“

Gegenstand:      Klage nach Art. 270 AEUV, der gemäß Art. 106a EA auch für den EAG-Vertrag gilt, insbesondere auf Aufhebung der Entscheidung der Europäischen Kommission, mit der die Mitteilung des Klägers vom 19. Juli 2011 zurückgewiesen wurde, und auf Zahlung von 5 500 Euro zuzüglich Zinsen zum Ersatz eines angeblich erlittenen Schadens

Entscheidung:      Die Klage wird als offensichtlich unzulässig abgewiesen. Herr Marcuccio trägt seine eigenen Kosten und wird verurteilt, die Kosten der Europäischen Kommission zu tragen.

Leitsätze

Gerichtliches Verfahren – Kosten – Festsetzung – Erhebung einer Klage, die denselben Gegenstand wie ein Antrag auf Kostenfestsetzung hat – Unzulässigkeit

(Art. 270 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts für den öffentlichen Dienst, Art. 92 Abs. 1; Beamtenstatut, Art. 91)

Das besondere, in Art. 92 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts für den öffentlichen Dienst vorgesehene Kostenfestsetzungsverfahren schließt die Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs wegen derselben Kosten oder wegen Kosten, die zu demselben Zweck angefallen sind, im Rahmen einer nach den Art. 90 und 91 des Statuts erhobenen Klage aus. Daher kann eine auf Art. 270 AEUV und Art. 91 des Statuts gestützte Schadensersatzklage, die in Wirklichkeit denselben Gegenstand wie ein Kostenfestsetzungsantrag hat, nicht zulässig sein. Dies gilt auch dann, wenn der vom Beklagten geschuldete Betrag nicht mit dem vom Kläger im Hinblick auf den angeblich entstandenen Schaden geforderten Betrag übereinstimmt.

(vgl. Randnrn. 21 und 26)

Verweisung auf:

Gerichtshof: 16. Juli 2009, Kommission/Schneider Electric, C‑440/07 P

Gericht erster Instanz: 11. Juli 2007, Schneider Electric/Kommission, T‑351/03, Randnr. 297

Gericht für den öffentlichen Dienst: 10. November 2009, Marcuccio/Kommission, F‑70/07, Randnr. 17