Language of document : ECLI:EU:F:2012:192

BESCHLUSS DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST DER EUROPÄISCHEN UNION

(Erste Kammer)

12. Dezember 2012

Rechtssache F‑117/12

AD

gegen

Europäische Kommission

„Öffentlicher Dienst – Verspätung – Offensichtliche Unzulässigkeit“

Gegenstand: Klage gemäß Art. 270 AEUV, der gemäß Art. 106a EA auch für den EAG-Vertrag gilt, auf Aufhebung der Entscheidungen der Europäischen Kommission vom 4. November 2011 und vom 23. November 2011, mit denen AD die Übernahme der Kosten einer eventuellen Heimreise seines Partners und seinem festen Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft der Status als Mitarbeiter der Delegation verweigert wurden, und auf Verurteilung der Kommission zur Zahlung einer Entschädigung zum Ausgleich des immateriellen und materiellen Schadens, der ihm entstanden sein soll, in Höhe von vorläufig einem Euro

Entscheidung: Die Klage wird als offensichtlich unzulässig abgewiesen. Der Kläger trägt seine eigenen Kosten.

Leitsätze

1.      Beamtenklage – Fristen – Zwingendes Recht – Gerichtliche Prüfung von Amts wegen

(Beamtenstatut, Art. 90 und 91)

1.      Die in den Art. 90 und 91 des Statuts genannten Beschwerde- und Klagefristen sind zwingendes Recht und stehen nicht zur Disposition der Parteien und des Gerichts, das ihre Einhaltung auch von Amts wegen zu prüfen hat.

(vgl. Randnr. 5)

Verweisung auf:

Gerichtshof: 29. Juni 2000, Politi/Europäische Stiftung für Berufsbildung, C‑154/99 P, Randnr. 15

Gericht erster Instanz: 15. Januar 2009, Braun-Neumann/Parlament, T‑306/08 P, Randnr. 36

Gericht für den öffentlichen Dienst: 12. Mai 2010, Peláez Jimeno/Parlament, F‑13/09, Randnr. 18; 17. März 2011, AP/Gerichtshof, F‑107/10, Randnr. 5