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Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de lo Contencioso-Administrativo nº 5 de Barcelona (Spanien), eingereicht am 6. Februar 2023 – Sagrario u. a./Subdelegación del Gobierno en Barcelona

(Rechtssache C-63/23, Sagrario)

Verfahrenssprache: Spanisch

Vorlegendes Gericht

Juzgado de lo Contencioso-Administrativo nº 5 de Barcelona

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Sagrario, Joaquín, Prudencio

Beklagte: Subdelegación del Gobierno en Barcelona

Vorlagefragen

Müssen Art. 15 Abs. 3 a. E. und Art. 17 der Richtlinie [2003/86/EG]1 , wenn sie von „besonders schwierigen Umständen“ sprechen, automatisch alle Umstände erfassen, bei denen ein Minderjähriger betroffen ist und/oder die den in Art. 15 genannten Umständen entsprechen?

Ist eine staatliche Regelung, die bei Vorliegen solcher besonders schwierigen Umstände nicht die Erteilung eines eigenen Aufenthaltstitels vorsieht, der gewährleistet, dass zusammengeführte Familienangehörige nicht in eine Situation unerlaubten Aufenthalts geraten, mit Art. 15 Abs. 3 a. E. und Art. 17 der Richtlinie vereinbar?

Können Art. 15 Abs. 3 a. E. und Art. 17 der Richtlinie dahin ausgelegt werden, dass das betreffende Recht auf einen eigenen Aufenthaltstitel besteht, wenn die zusammengeführte Familie aus Gründen, die sich ihrem Willen entziehen, über keine Aufenthaltsgenehmigung mehr verfügt?

Ist eine staatliche Regelung, die keine notwendige und verpflichtende Würdigung der in Art. 17 der Richtlinie angeführten Umstände vorsieht, bevor zusammengeführten Familienangehörigen die Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung verweigert wird, mit Art. 15 Abs. 3 und Art. 17 der Richtlinie vereinbar?

Ist eine nationale Regelung, die vor der Verweigerung der Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltsgenehmigung als Zusammengeführter keinen besonderen Verfahrensabschnitt zur Anhörung Minderjähriger vorsieht, wenn dem Zusammenführenden die Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltsgenehmigung verweigert wurde, mit Art. 15 Abs. 3 und Art. 17 der Richtlinie sowie mit Art. 6 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 1 und 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention und den Art. 47, 24, 7 und 33 Abs. 1 der Europäischen Grundrechtecharta vereinbar?

Ist eine nationale Regelung, die für den Fall, dass dem Zusammenführenden die Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltsgenehmigung verweigert wurde, vor der Verweigerung der Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung als zusammengeführter Ehegatte keinen Verfahrensabschnitt vorsieht, in dem dieser die in Art. 17 der Richtlinie genannten Umstände vortragen und aus diesen Gründen beantragen kann, dass ihm eine Möglichkeit gegeben wird, seinen Aufenthalt ohne Unterbrechung gegenüber seiner vorherigen aufenthaltsrechtlichen Situation fortzusetzen, mit Art. 15 Abs. 3 und Art. 17 der Richtlinie, Art. 6 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 1 und 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention und den Art. 47, 24, 7 und 33 Abs. 1 der Europäischen Grundrechtecharta vereinbar?

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1     Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung (ABl. 2003, L 251, S. 12).