Language of document : ECLI:EU:T:2011:456

URTEIL DES GERICHTS (Erste Kammer)

9. September 2011(*)

„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke Austria Leasing Gesellschaft m.b.H. Mitglied der Raiffeisen-Bankengruppe Österreich – Ältere nationale Bildmarke Raiffeisen – Fehlende Verwechslungsgefahr – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009“

In der Rechtssache T‑199/10

Deutscher Raiffeisenverband e.V. (DRV) mit Sitz in Bonn (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin I. Rinke,

Kläger,

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten durch B. Schmidt als Bevollmächtigte,

Beklagter,

andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin im Verfahren vor dem Gericht:

Austria Leasing GmbH mit Sitz in Eschborn (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt B. Joachim,

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 3. Februar 2010 (Sache R 253/2009‑1) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen dem Deutschen Raiffeisenverband e.V. und der Austria Leasing GmbH

erlässt

DAS GERICHT (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten J. Azizi sowie der Richterin E. Cremona und des Richters S. Frimodt Nielsen (Berichterstatter),

Kanzler: E. Coulon,

aufgrund der am 27. April 2010 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 9. September 2010 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung des HABM,

aufgrund der am 30. August 2010 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung der Streithelferin,

aufgrund der vom Kläger innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist eingereichten Stellungnahme zu den Konsequenzen, die er für die Zwecke des vorliegenden Verfahrens aus der vom HABM in seiner Klagebeantwortung angeführten Entscheidung des Deutschen Patent‑ und Markenamts vom 13. November 2008 zieht,

aufgrund des Umstands, dass keiner der Verfahrensbeteiligten binnen der Frist von einem Monat nach der Mitteilung, dass das schriftliche Verfahren abgeschlossen ist, die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat, und des daher auf Bericht des Berichterstatters gemäß Art. 135a der Verfahrensordnung des Gerichts ergangenen Beschlusses, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden,

folgendes

Urteil

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

1        Am 19. Januar 2007 meldete die Streithelferin, die Austria Leasing GmbH, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) in geänderter Fassung (ersetzt durch die Verordnung [EG] Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke [ABl. L 78, S. 1]) beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) eine Gemeinschaftsmarke an.

2        Bei der angemeldeten Marke handelt es sich um das folgende schwarz-gelbe Bildzeichen:

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3        Die Marke wurde für die folgenden Dienstleistungen in den Klassen 35, 36 und 37 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet:

–        Klasse 35: „Entwicklung von Nutzungskonzepten für Immobilien in betriebswirtschaftlicher Hinsicht (Facility management); Entwicklung von Werbe- und Marketingkonzepten sowie Werbung und Marketing für Immobilien (Facility management); Dienstleistungen eines Bauträgers; nämlich organisatorische Vorbereitung von Bauvorhaben“;

–        Klasse 36: „Immobilienwesen; Dienstleistungen eines Immobilienmaklers; Immobilienvermittlung, Immobilienverwaltung sowie Vermittlung, Vermietung und Verpachtung von Immobilien (Facility management); Entwicklung von Nutzungskonzepten für Immobilien in finanzieller Hinsicht (Facility management); finanzielle Beratung; Finanzierungen; Finanzierungsberatung; Gewährung von Teilzahlungskrediten; Kreditvermittlung; Leasing insbesondere Finanzierungs-Leasing von Investitionsgütern; Gebäudeverwaltung; Grundstücksverwaltung; Dienstleistungen eines Bauträgers, nämlich finanzielle Vorbereitung von Bauvorhaben“;

–        Klasse 37: „Dienstleistungen eines Bauträgers, nämlich Durchführung von Bauvorhaben“.

4        Die Anmeldung wurde im Blatt für Gemeinschaftsmarken Nr. 34/07 vom 16. Juli 2007 veröffentlicht.

5        Am 16. Oktober 2007 legte der Kläger, der Deutsche Raiffeisenverband e.V. (DRV), nach Art. 42 der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 41 der Verordnung Nr. 207/2009) Widerspruch gegen die Eintragung der angemeldeten Marke für die oben in Randnr. 3 genannten Dienstleistungen ein.

6        Der Widerspruch wurde auf die folgende ältere, aus grünen und weißen Bildelementen zusammengesetzte Marke gestützt:

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7        Diese deutsche Kollektivmarke wurde am 2. April 1979 insbesondere für folgende Dienstleistungen in den Klassen 35 bis 42 angemeldet und am 30. Mai 1980 unter der Nr. 1002704 eingetragen:

–        Klasse 35: „Werbung und Geschäftswesen, nämlich Annoncenvermittlung, Aufstellung von Statistiken, Buchführung, Durchführung von Auktionen und Versteigerungen, Ermittlung in Geschäftsangelegenheiten, Marketing, Marktforschung und Marktanalyse, Schaufensterdekoration, Unternehmensberatung, Organisationsberatung, betriebswirtschaftliche Beratung, Personalberatung, Vermietung von Büromaschinen und ‑einrichtungen, Verteilung von Waren zu Werbezwecken, Vervielfältigung von Dokumenten, Verwaltung fremder Geschäftsinteressen (Kontrolle, Leitung, Überwachung), Werbung, Rundfunk- und Fernsehwerbung, Kinowerbung“;

–        Klasse 36: „Versicherungs- und Finanzwesen, insbesondere Absatzfinanzierung und Kreditrisikoabsicherung (Factoring), Ausgabe von Kreditkarten, Beleihen von Gebrauchsgütern, Einziehen von Außenständen (Inkasso), Ausgabe von Reiseschecks, Effektenvermittlung, Geldwechselgeschäfte, Investmentgeschäft, Kreditberatung, Kreditvermittlung, Nachforschung in Geldangelegenheiten, Verwahrung von Wertstücken in Safes; Grundstücks- und Hausverwaltung, Immobilien‑ und Hypothekenvermittlung, Leasing, Schätzen von Immobilien, Veranstaltung von Lotterien, Vermögensverwaltung, Wohnungsvermietung“;

–        Klasse 37: „Bau- und Reparaturwesen, nämlich Abdichtungsarbeiten, Dachdeckerarbeiten, Dämmungsarbeiten, Elektroinstallation, Feuerungsbau, Fliesenlegearbeiten, Fußbodenlegearbeiten, Glaserarbeiten, Hoch-, Tief‑ und Ingenieurbau, Pflasterei und Plattenlegearbeiten, Reparatur- und Unterhaltungsarbeiten an Bauwerken, Wasserbau, Installation und Montage von Beleuchtungsanlagen, Leuchtwerbung, Heizungs‑, Lüftungs‑, Klima‑ und Kühlanlagen, Reinigung von Kraftfahrzeugen, Reparatur und Instandhaltung von Büromaschinen, von Kraftfahrzeugen, Landmaschinen, landwirtschaftlichen und veterinärmedizinischen Geräten, Vermietung von Maschinen, Werkzeugen und Geräten für das Bauwesen und die Landwirtschaft, Vernichtung von Schädlingen, Ungeziefer und Unkraut“;

–        Klasse 38: „Nachrichtenwesen, nämlich Sammeln und Liefern von Nachrichten“;

–        Klasse 39: „Transport‑ und Lagerwesen, nämlich Abschleppen von Kraftfahrzeugen, Beförderung von Personen und Gütern mit Kraftfahrzeugen, Schienenbahnen, Schiffen und Flugzeugen, Be‑ und Entladen von Schiffen, Lagerung von Waren und Möbeln, Transport und Verteilung von Elektrizität, Gas, Heizwärme und Wasser, Transport von Gasen, Flüssigkeiten und Feststoffen mittels Rohrleitungen (Pipelines), Transport von Geld und Wertsachen, Zustellen und Zuteilen von Paketen“;

–        Klasse 40: „Materialbearbeitung, nämlich Anfertigen von Bekleidungsstücken, Buchbinderarbeiten, Filmentwicklung und Vervielfältigung von Fotografien, Holzbearbeitung, Keltern von Früchten, Müllerei“;

–        Klasse 41: „Erziehung und Unterhaltung, nämlich Ausbildung, Erziehung, Unterricht, Fernkurse, Weiterbildung, Betrieb eines Museums, Filmproduktion, Filmvermietung, Filmvorführungen, Künstlervermittlung, Musikdarbietung, Theateraufführungen, Veranstaltung sportlicher Wettbewerbe, Vermietung und Verteilung von Zeitungen und Zeitschriften, Veröffentlichung und Herausgabe von Büchern, Zeitungen und Zeitschriften“;

–        Klasse 42: „Bau- und Konstruktionsplanung und -beratung, Beherbergung und Verpflegung von Gästen, Dienstleistungen von Architekten, Dienstleistungen von Chemikern, Dienstleistungen von Ingenieuren, Dienstleistungen von medizinischen, bakteriologischen oder chemischen Laboratorien, Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung, Erstellen von technischen Gutachten, Grabpflege, Meinungsforschung, Fotografieren, Tierzucht, Veranstaltung von Messen und Ausstellungen, Vermietung von Datenverarbeitungsanlagen, Verwertung von Urheberrechten und gewerblichen Schutzrechten, Zimmerreservierung, Weinprämierung“.

8        Als Grund für den Widerspruch wurde Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009) geltend gemacht.

9        Die Widerspruchsabteilung wies den Widerspruch am 19. Januar 2009 zurück.

10      Am 10. Februar 2009 legte der Kläger gegen die Entscheidung der Widerspruchsabteilung nach den Art. 57 bis 62 der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 58 bis 64 der Verordnung Nr. 207/2009) Beschwerde beim HABM ein.

11      Mit Entscheidung vom 3. Februar 2010 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) wies die Erste Beschwerdekammer des HABM die Beschwerde des Klägers zurück. Die wesentlichen Gründe dieser Entscheidung werden im Folgenden dargestellt.

 Anträge der Verfahrensbeteiligten

12      Der Kläger beantragt,

–        die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

–        dem HABM die Kosten aufzuerlegen.

13      Das HABM und die Streithelferin beantragen,

–        die Klage abzuweisen;

–        dem Kläger die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

14      Der Kläger macht als einzigen Klagegrund einen Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 geltend. Im Kern führt er aus, der in Deutschland bekannte Begriff „Raiffeisen“ behalte innerhalb der angemeldeten Marke seine selbständig kennzeichnende Funktion, die übrigen Wortbestandteile dieser Marke bestünden aus rein beschreibenden Angaben und die einander gegenüberstehenden Zeichen seien für teilweise identische und teilweise hochgradig ähnliche Dienstleistungen eingetragen; eine Verwechslungsgefahr zwischen einer deutschen „Raiffeisenbank“ und einem Unternehmen, das sich auf die Zugehörigkeit zur „Raiffeisen-Bankengruppe“ in Österreich beziehe, sei nicht deshalb ausgeschlossen, weil der Verbraucher in Deutschland daran gewöhnt sei, dass Banken grundsätzlich national organisiert seien.

15      Das HABM und die Streithelferin treten dem Vorbringen des Klägers entgegen. Das HABM führt insoweit insbesondere aus, dass das deutsche Patent- und Markenamt ebenfalls der Ansicht sei, es bestehe keine Verwechslungsgefahr zwischen der älteren Marke des Klägers und – in der mit Entscheidung des deutschen Patent- und Markenamts vom 13. November 2008 abgeschlossenen Sache – einer deutschen Anmeldemarke, die mit der Gemeinschaftsanmeldemarke identisch sei. Vom Gericht hierzu befragt, hat der Kläger jedoch am 14. Juni 2011 ausgeführt, dass diese Entscheidung in der vorliegenden Rechtssache nicht erheblich sei, da sie wegen des Widerspruchs, den er am 9. Dezember 2008 eingelegt habe, und des Umstands, dass dieses Verfahren noch laufe, noch nicht bestandskräftig sei.

16      Vorab ist daran zu erinnern, dass nach Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 auf Widerspruch des Inhabers einer älteren Marke die angemeldete Marke von der Eintragung ausgeschlossen ist, wenn wegen ihrer Identität oder Ähnlichkeit mit der älteren Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen in dem Gebiet besteht, in dem die ältere Marke Schutz genießt. Dabei schließt die Gefahr von Verwechslungen die Gefahr ein, dass die Marke mit der älteren Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird. Außerdem sind unter dem Begriff der älteren Marken nach Art. 8 Abs. 2 Buchst. a dieser Verordnung in einem Mitgliedstaat eingetragene Marken mit einem früheren Anmeldetag als dem Tag der Anmeldung der Gemeinschaftsmarke zu verstehen.

17      Nach ständiger Rechtsprechung liegt Verwechslungsgefahr dann vor, wenn das Publikum glauben könnte, dass die betreffenden Waren oder Dienstleistungen aus demselben Unternehmen oder aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen. Ebenfalls nach der Rechtsprechung ist das Vorliegen von Verwechslungsgefahr umfassend, gemäß der Wahrnehmung der betreffenden Zeichen sowie Waren oder Dienstleistungen durch die maßgeblichen Verkehrskreise und unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Wechselbeziehung zwischen der Ähnlichkeit der Zeichen und der der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen, zu beurteilen (vgl. Urteil des Gerichts vom 9. Juli 2003, Laboratorios RTB/HABM – Giorgio Beverly Hills [GIORGIO BEVERLY HILLS], T‑162/01, Slg. 2003, II‑2821, Randnrn. 30 bis 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

 Die maßgeblichen Verkehrskreise

18      Bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist auf einen durchschnittlich informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher der betreffenden Art von Waren abzustellen. Es ist auch zu berücksichtigen, dass die Aufmerksamkeit des Durchschnittsverbrauchers je nach Art der fraglichen Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann (vgl. Urteil des Gerichts vom 13. Februar 2007, Mundipharma/HABM – Altana Pharma [RESPICUR], T‑256/04, Slg. 2007, II‑449, Randnr. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

19      In diesem Zusammenhang führte die Beschwerdekammer insbesondere aus, dass sich die Dienstleistungen der Klasse 35 mit Ausnahme der „Vervielfältigung von Dokumenten“, die sich zusätzlich an das allgemeine Publikum richte, an Fachleute richteten, bei denen ein höherer Grad an Aufmerksamkeit vorliege. Ein Teil der in Klasse 36 enthaltenen Dienstleistungen richte sich sowohl an das allgemeine Publikum wie auch an Unternehmer, während sich ein anderer Teil dieser Dienstleistungen nur an Fachleute richte. Bei sämtlichen Dienstleistungen hätten die jeweils relevanten Verkehrskreise wegen deren finanzieller Natur einen höheren Grad an Aufmerksamkeit. Die in Klasse 37 enthaltenen Dienstleistungen richteten sich teilweise an das allgemeine Publikum und gleichzeitig an Unternehmen, während sich ein anderer Teil dieser Dienstleistungen nur an Unternehmer richte. Da außerdem die ältere Marke in Deutschland eingetragen sei, komme es für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr „auf die Verkehrsauffassung der relevanten Verkehrskreise in Deutschland an“ (vgl. Randnrn. 21 bis 23 der angefochtenen Entscheidung).

20      Die Verfahrensbeteiligten sind mit der Definition der maßgeblichen Verkehrskreise durch die Beschwerdekammer in der angefochtenen Entscheidung einverstanden. In Anbetracht der dort dargelegten Erwägungen ist diese Definition in der vorliegenden Rechtssache auch nicht in Frage zu stellen, allerdings mit der Klarstellung, dass sich die mit der älteren Marke beanspruchten Dienstleistungen in Klasse 42 auch an das allgemeine Publikum und an die Fachleute in Deutschland richten.

 Zum Vergleich der Dienstleistungen

21      Bei der Beurteilung der Ähnlichkeit der betreffenden Waren oder Dienstleistungen sind alle erheblichen Faktoren zu berücksichtigen, die das Verhältnis zwischen diesen Waren oder Dienstleistungen kennzeichnen. Zu diesen Faktoren gehören insbesondere deren Art, Bestimmung und Nutzung sowie ihre Eigenart als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Waren oder Dienstleistungen. Es können auch andere Faktoren wie beispielsweise die Vertriebswege der betreffenden Waren berücksichtigt werden. (vgl. Urteil des Gerichts vom 11. Juli 2007, El Corte Inglés/HABM – Bolaños Sabri [PiraÑAM diseño original Juan Bolaños], T‑443/05, Slg. 2007, II‑2579, Randnr. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

22      Im vorliegenden Fall vertrat die Widerspruchsabteilung, deren Ergebnis sich die Beschwerdekammer zu eigen gemacht hat, die Ansicht, dass die mit der Gemeinschaftsmarkenanmeldung beanspruchten Dienstleistungen und die von der älteren Marke erfassten identisch bzw. hochgradig ähnlich seien (vgl. Randnrn. 7, 24 und 25 der angefochtenen Entscheidung).

23      Die Verfahrensbeteiligten sind mit dem Ergebnis des Vergleichs der Dienstleistungen in der angefochtenen Entscheidung einverstanden. In Anbetracht der dort dargelegten Erwägungen ist dieses Ergebnis in der vorliegenden Rechtssache auch nicht in Frage zu stellen.

 Zum Vergleich der Zeichen

24      Bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr im Hinblick auf die Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen in Bezug auf Bild, Klang oder Bedeutung ist auf den Gesamteindruck abzustellen, den diese Zeichen hervorrufen, wobei insbesondere ihre unterscheidungskräftigen und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind. Für die umfassende Beurteilung dieser Gefahr kommt es entscheidend darauf an, wie die Marke auf den Durchschnittsverbraucher dieser Waren oder Dienstleistungen wirkt. Der Durchschnittsverbraucher nimmt die Marke aber normalerweise als Ganzes wahr und achtet nicht auf die verschiedenen Einzelheiten. Auch ist zu berücksichtigen, dass sich dem Durchschnittsverbraucher nur selten die Möglichkeit bietet, verschiedene Marken unmittelbar miteinander zu vergleichen, sondern dass er sich auf das unvollkommene Bild verlassen muss, das er von ihnen im Gedächtnis behalten hat (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 12. Juni 2007, HABM/Shaker, C C‑334/05 P, Slg. 2007, I‑4529, Randnr. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung, und Urteil GIORGIO BEVERLY HILLS, oben in Randnr. 17 angeführt, Randnr. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

25      Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdekammer zuerst ausgeführt, dass die ältere Marke und die angemeldete Marke beide Bildmarken seien. Zur älteren Marke hat sie ausgeführt, dass diese aus einem grünen Quadrat bestehe, in dem oben das Wort „Raiffeisen“ in weißer Schrift geschrieben stehe, unter dem sich in einem weißen Kreis ein weißes Giebelkreuz mit zwei stark stilisierten Pferdeköpfen befinde. In Bezug auf die angemeldete Marke hat sie im Wesentlichen ausgeführt, dass diese aus einer Kombination von drei Elementen, nämlich zwei übereinander liegenden Wortgruppen sowie einem Bildelement bestehe. Den größten Raum nehme die Wortkombination ein, die in der Art einer Firma einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung angeordnet sei, nämlich der „Austria Leasing Gesellschaft m.b.H.“, wobei der Namensbestandteil „Austria Leasing“ in Fettdruck in der obersten Zeile, der die Gesellschaftsform anzeigende Zusatz „Gesellschaft m.b.H.“ in normaler Schrift darunter angeordnet sei. Hiervon durch einen schwarzen Strich abgetrennt folge die Angabe „Mitglied der Raiffeisen-Bankengruppe Österreich“. Auf der linken Seite der Marke befinde sich ein Bildelement, bestehend aus einem schwarz umrandeten Quadrat auf gelbem Hintergrund, in dem mehrere schwarze Balken enthalten seien, die in stilisierter Weise die Anfangsbuchstaben der Wortelemente „Austria“ und „Leasing“ darstellten (vgl. Randnrn. 29 bis 31 der angefochtenen Entscheidung).

26      Diese Beschreibungen sind im Rahmen des Vergleichs der Zeichen als Ausgangspunkt zu berücksichtigen. Vor der Prüfung der Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen in Bezug auf Bild, Klang oder Bedeutung bedarf es jedoch einer Auseinandersetzung mit der Ansicht des Klägers, wonach im Kern die einander gegenüberstehenden Zeichen allein anhand des Begriffs „Raiffeisen“, der dominierender Bestandteil der älteren Marke sei, und des Wortbestandteils „Mitglied der Raiffeisen-Bankengruppe Österreich“ der angemeldeten Marke zu vergleichen seien. Es ist daher zunächst zu prüfen, ob das Ergebnis der Beschwerdekammer in Bezug auf den Vergleich der betreffenden Marken jeweils als Ganzes nicht fehlerhaft ist und ob die Beurteilung der Ähnlichkeit der betreffenden Marken allein auf der Grundlage ihres dominierenden Bestandteils erfolgen konnte.

 Zum Vergleich der fraglichen Marken jeweils als Ganzes und zur möglichen Beurteilung der Ähnlichkeit der fraglichen Marken allein aufgrund ihres dominierenden Bestandteils

27      Die Beurteilung der Ähnlichkeit zweier Marken darf sich nicht darauf beschränken, dass nur ein Bestandteil einer zusammengesetzten Marke berücksichtigt und mit einer anderen Marke verglichen wird. Vielmehr sind die fraglichen Marken jeweils als Ganzes miteinander zu vergleichen, was nicht ausschließt, dass unter Umständen ein oder mehrere Bestandteile einer zusammengesetzten Marke für den durch die Marke im Gedächtnis der maßgeblichen Verkehrskreise hervorgerufenen Gesamteindruck prägend sein können (vgl. Urteil HABM/Shaker, oben in Randnr. 24 angeführt, Randnr. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung). Für die Beurteilung der Ähnlichkeit kann es nur dann allein auf den dominierenden Bestandteil ankommen, wenn alle anderen Markenbestandteile zu vernachlässigen sind (Urteile des Gerichtshofs HABM/Shaker, oben in Randnr. 24 angeführt, Randnr. 42, und vom 20. September 2007, Nestlé/HABM, C‑193/06 P, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 42). Das kann insbesondere dann der Fall sein, wenn dieser Bestandteil allein schon geeignet ist, das Bild dieser Marke, das das maßgebliche Publikum im Gedächtnis behält, so zu prägen, dass alle übrigen Bestandteile der Marke in dem durch diese hervorgerufenen Gesamteindruck zu vernachlässigen sind (Urteil Nestlé/HABM, Randnr. 43).

28      In der angefochtenen Entscheidung hat die Beschwerdekammer insoweit ausgeführt, dass es sich im Fall der angemeldeten Marke bei dem Wortelement ,,Raiffeisen“ nicht um dessen dominierendes Element, sondern um einen „höchst untergeordneten“ Bestandteil handele. Dieser erscheine „in einem bestimmten Zusammenhang auf der untersten der verschiedenen Ebenen der Wortelemente in geringerer Größe“. Bei einer Gesamtbetrachtung der angemeldeten Marke trete das Wortelement „Raiffeisen“ praktisch gegenüber den übrigen Wort‑ und Bildelementen derart zurück, dass es von den relevanten Verkehrskreisen nicht mehr als eigener Herkunftshinweis wahrgenommen werde. Dies gelte insbesondere unter Berücksichtigung dessen, dass die Verkehrskreise dazu tendierten, Zeichen, die aus einer Reihe von Wortelementen unterschiedlicher Größe und Reihenfolge bestünden, nach ihren Hauptelementen abzukürzen, um eine leichtere Aussprache zu gewährleisten (vgl. Randnr. 51 der angefochtenen Entscheidung).

29      Im Fall der älteren Marke hat die Beschwerdekammer die Ansicht vertreten, dass das Wortelement „Raiffeisen“ und das Bildelement diese Marke in gleichwertiger Weise prägten. Auch messe der Verbraucher den Wortelementen in der Regel größeres Gewicht bei. Aber selbst wenn es sich bei dem Wortelement „Raiffeisen“ um das dominierende Element der älteren Marke handelte, könne es nach der Rechtsprechung nur dann für die Beurteilung der Ähnlichkeit allein auf diesen Bestandteil ankommen, wenn alle anderen Markenbestandteile zu vernachlässigen seien.

30      Die weiteren Wortelemente und insbesondere auch das Bildelement der Anmeldemarke könnten nicht vernachlässigt werden, da sie diese aufgrund ihrer Größe und ihrer zentralen Stellung in der angemeldeten Marke weitestgehend prägten, weshalb sie bei der Gesamtbetrachtung berücksichtigt werden müssten. Bildmarken müssten als Ganzes geprüft werden und dürften nicht auf das einzige oder auf einzelne Wortelemente reduziert werden (vgl. Randnrn. 50, 52 und 53 der angefochtenen Entscheidung).

31      Diese Beurteilungen der Beschwerdekammer werden vom Kläger beanstandet, wenn er das Ergebnis rügt, zu dem die Beschwerdekammer zum Abschluss ihrer Prüfung der Verwechslungsgefahr gelangt ist. Daher ist auf diesen Teil der Würdigung des Gerichts (vgl. Randnr. 57 des vorliegenden Urteils) zu verweisen, wobei jedoch die oben wiedergegebene Argumentation der Beschwerdekammer in der angefochtenen Entscheidung zu berücksichtigen ist, die eine Neueinordnung ihrer Tragweite erlaubt.

32      In diesem Zusammenhang ist bereits an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass es, selbst unterstellt, dass der Begriff „Raiffeisen“ als dominierendes Element der älteren Marke betrachtet werden könnte, nach der Rechtsprechung für den Vergleich der Zeichen nur dann allein auf diesen Bestandteil ankommt, wenn alle anderen Bestandteile der in Rede stehenden Marken zu vernachlässigen sind.

33      In diesem Kontext ist daher das Ergebnis der Beschwerdekammer beim Vergleich der Zeichen auf visueller, klanglicher und begrifflicher Ebene zu prüfen.

 Zum Vergleich der Zeichen auf visueller Ebene

34      Auf visueller Ebene hat die Beschwerdekammer zunächst ausgeführt, dass die Bildelemente der betreffenden Zeichen überhaupt keine Ähnlichkeit aufwiesen. In Bezug auf die Wortelemente stimme zwar in beiden Marken das Wort „Raiffeisen“ überein, doch sei dieses Wort in der angemeldeten Marke im Bildeindruck ein nur „untergeordneter Teil“, der wegen seiner vergleichsweise geringen Größe, der Position im unteren Bereich der Marke und der Integration in den Wortbestandteil „Mitglied der Raiffeisen-Bankengruppe Österreich“ „nicht besonders prägt“. Infolgedessen ist die Beschwerdekammer zu dem Ergebnis gelangt, dass bei dem von den einander gegenüberstehenden Zeichen jeweils hervorgerufenen Gesamteindruck visuelle Unähnlichkeit bestehe, obwohl der Begriff „Raiffeisen“ in beiden Zeichen enthalten sei (vgl. Randnrn. 33 und 34 der angefochtenen Entscheidung).

35      Ohne diesen Teil der Erwägungen wirklich zu beanstanden, führt der Kläger aus, dass aus der Sicht des Durchschnittsverbrauchers zu beurteilen sei, ob eine komplexe Marke von einem der Elemente dominiert werde, da dieser sich an dem dominierenden Bestandteil orientiere.

36      Diese Ausführungen des Klägers hatten keinen Einfluss auf die Beurteilung der Beschwerdekammer. Diese hat nämlich klar angegeben, dass sich ihre Beurteilung der Verwechslungsgefahr auf die Sicht der maßgeblichen Verkehrskreise stütze (vgl. Randnrn. 20 bis 23 der angefochtenen Entscheidung). Es ist jedoch festzustellen, dass das zusammengesetzte Wort „Raiffeisen-Bankengruppe“ oder sogar das Wortelement „Mitglied der Raiffeisen-Bankengruppe Österreich“, das dieses enthält, bei der Beurteilung der angemeldeten Marke auf visueller Ebene nebensächlich ist. Dass der Begriff „Raiffeisen“ in beiden einander gegenüberstehenden Zeichen erscheint, kann den Umstand nicht in Frage stellen, dass diese Zeichen einander visuell nicht ähneln.

37      Daher ist in Anbetracht der zutreffenden Ausführungen der Beschwerdekammer in der angefochtenen Entscheidung anzunehmen, dass zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen eine visuelle Unähnlichkeit besteht, und zwar auch dann, wenn der Begriff „Raiffeisen“ in beiden Zeichen erscheint.

 Zum Vergleich der Zeichen auf klanglicher Ebene

38      Auf klanglicher Ebene führte die Beschwerdekammer aus, dass auch dann, wenn der Begriff „Raiffeisen“ in beiden einander gegenüberstehenden Zeichen erscheine und auf diese Weise eine gewisse Ähnlichkeit schaffe, diese zurücktrete, wenn diese Zeichen jeweils für sich in ihrer Gesamtheit betrachtet würden, da die am Anfang der Marke stehenden Wortelemente zu einem anderen „Sprachrhythmus“ und einem anderen „Klangbild“ als die von der älteren Marke hervorgerufenen führten, so dass nur eine sehr geringe klangliche Zeichenähnlichkeit gegeben sei. Da außerdem die relevanten Verkehrskreise dazu tendierten, Zeichen, die aus einer Reihe von Wortelementen bestünden, abzukürzen, um eine leichtere Aussprache zu gewährleisten, benutzten sie, wenn sie sich auf die Anmeldemarke bezögen, den Ausdruck „Austria Leasing“ oder den Ausdruck „Austria Leasinggesellschaft“, nicht aber die anderen Wortelemente, aus denen sich diese Marke zusammensetze, und insbesondere die Wörter „Mitglied der Raiffeisen-Bankengruppe Österreich. In diesem Fall wäre keine klangliche Ähnlichkeit gegeben (vgl. Randnr. 35 der angefochtenen Entscheidung).

39      Hierzu führt der Kläger aus, es sei zwar richtig, dass die maßgeblichen Verkehrskreise dazu neigten, die aus mehreren Wörtern zusammengesetzten Zeichen abzukürzen, um eine leichtere Aussprache zu gewährleisten, doch dürfe dies nicht für den Fall gelten, dass sich diese Abkürzung auf rein beschreibende und freihaltebedürftige Markenbestandteile beziehe. Daher seien die Wortfolgen „Austria Leasing“ und „Austria Leasinggesellschaft“ nicht als Abkürzung für die maßgeblichen Verkehrskreise geeignet, denn sie könnten bei klanglicher Übermittlung der Marke nicht als Herkunftshinweis dienen.

40      Diese Ausführungen des Klägers stellen jedoch die Bewertung der Beschwerdekammer in Bezug auf die Ähnlichkeit der einander gegenüber stehenden Zeichen auf klanglicher Ebene nicht in Frage. Die Erwägungen der Beschwerdekammer beruhen nämlich auf anderen Argumenten als der bloßen Neigung der maßgeblichen Verkehrskreise, die aus mehreren Wortbestandteilen zusammengesetzten Zeichen abzukürzen, um eine leichtere Aussprache zu gewährleisten (vgl. Randnr. 38 des vorliegenden Urteils). Diese vom Kläger nicht bestrittenen Argumente erlauben allein für sich die Schlussfolgerung, dass die Ähnlichkeit auf klanglicher Ebene, die durch das Vorhandensein des Wortes „Raiffeisen“ sowohl in der angemeldeten Marke als auch in der älteren Marke hervorgerufen wird, wegen des Vorhandenseins und des auf der gleichen Ebene bestehenden Einflusses der anderen in der angemeldeten Marke enthaltenen Wortelemente zurücktritt.

41      Im Übrigen erkennt der Kläger, was die Neigung der maßgeblichen Verkehrskreise angeht, die aus mehreren Wortbestandteilen zusammengesetzten Zeichen abzukürzen, das Bestehen einer solchen Neigung in der Praxis an (Urteile des Gerichts vom 30. November 2006, Camper/HABM – JC [BROTHERS by CAMPER], T‑43/05, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 75, und vom 11. November 2009, Frag Comercio Internacional/HABM – Tinkerbell Modas [GREEN by missako], T‑162/08, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 49). Er bestreitet nur das Vorliegen dieser Neigung im vorliegenden Fall und führt dazu aus, dass sich die Bestandteile der angemeldeten Marke, die das Publikum erfasse, auf beschreibende Umstände bezögen, die es nicht erlaubten, den Ursprung der angebotenen Dienstleistungen auf klanglicher Ebene herauszufinden. Die Akten enthalten jedoch nichts, was dies belegen könnte. In der Phase des Vergleichs der Zeichen auf klanglicher Ebene können, wie die Beschwerdekammer ausführt, die maßgeblichen Verkehrskreise ohne Weiteres geneigt sein, das Zeichen, das Gegenstand der Markenanmeldung ist, abzukürzen, um nur die zwei oder drei ersten Begriffe des Wortbestandteils „Austria Leasinggesellschaft m.b.H.“ zu erfassen, unabhängig davon, ob diesen eine Herkunftsfunktion allein auf klanglicher Ebene innewohnt. Jedenfalls ist festzustellen, dass die Wortzusammensetzung „Raiffeisen-Bankengruppe“ Teil des Wortelements „Mitglied der Raiffeisen-Bankengruppe Österreich“ ist, das auf klanglicher Ebene nur ein untergeordnetes Element in dem durch die angemeldete Marke hervorgerufenen Gesamteindruck ist.

42      In Anbetracht der zutreffenden Ausführungen der Beschwerdekammer in der angefochtenen Entscheidung ist daher anzunehmen, dass die klangliche Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen sehr schwach oder überhaupt nicht vorhanden ist.

 Zum Vergleich der Zeichen auf begrifflicher Ebene

43      Auf begrifflicher Ebene hat die Beschwerdekammer ausgeführt, dass es sich bei der angemeldeten Marke um eine Kombination von Elementen handele, die jeweils eine klare Aussage hätten, wonach das Unternehmen mit der Bezeichnung „Austria Leasing“ eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung sei, die Mitglied der „Raiffeisen-Bankengruppe Österreich“ sei (vgl. Randnr. 36 der angefochtenen Entscheidung).

44      Für die Beschwerdekammer ergibt sich aus dem ersten Wortbestandteil der angemeldeten Marke, „Austria Leasing Gesellschaft m.b.H.“, keine Ähnlichkeit mit der älteren Marke dem Sinn nach. Das Wort „Austria“ sei keine Phantasiebezeichnung, sondern die latinisierte Landesbezeichnung für „Österreich“, die auch in Deutschland verstanden werde; der Bestandteil „Austria Leasing“ der Gesellschaftsbezeichnung „Austria Leasing Gesellschaft m.b.H.“ vermittle die Vorstellung, dass dieses Unternehmen einen Tätigkeitsschwerpunkt in der Vermittlung von Mietkaufverträgen in Österreich habe, oder dass es als Unternehmen in Österreich entstanden sei, und aus der älteren Marke ergebe sich kein Bezug zu Österreich oder zu Leasinggeschäften (vgl. Randnr. 37 der angefochtenen Entscheidung).

45      In Bezug auf den zweiten Wortbestandteil, nämlich „Mitglied der Raiffeisen-Bankengruppe Österreich“, der im unteren Teil der angemeldeten Marke erscheine, werde der Begriff „Raiffeisen“, der auch das Wortelement der älteren Marke bilde, im deutschen Bankenbereich als Teil des Namens einer bekannten Gruppe regionaler Banken, nämlich der „Raiffeisenbanken“, und im landwirtschaftlichen Bereich als Name regionaler Genossenschaften für den Einkauf und Verkauf landwirtschaftlicher Produkte verstanden. Die Wortzusammenstellung „Raiffeisen-Bankengruppe Österreich“ verweise für die deutschen Verkehrskreise nicht auf diese Banken oder Genossenschaften, und es gebe „Raiffeisen-Bankengruppen“ in verschiedenen Ländern. Im Übrigen wisse ein kleinerer, wenn auch nicht unwesentlicher Teil der maßgeblichen Verkehrskreise, dass der Name „Raiffeisen“ auf Friedrich Wilhelm Raiffeisen zurückgehe, der von 1818 bis 1868 gelebt und zu den Gründern der deutschen Bewegung für genossenschaftliche Organisationsformen gehört habe (vgl. Randnrn. 38 bis 41 der angefochtenen Entscheidung).

46      Infolgedessen wiesen die einander gegenüberstehenden Zeichen eine gewisse begriffliche Ähnlichkeit auf, da die ältere Marke als einziges Wort „Raiffeisen“ enthalte und da die angemeldete Marke darauf hinweise, dass die angebotenen Dienstleistungen von einer Gesellschaft stammten, die Mitglied einer „Raiffeisen-Bankengruppe“ sei. Die Beschwerdekammer hat auch berücksichtigt, dass im Fall der angemeldeten Marke ein anderer Bedeutungsgehalt im Vordergrund stehe, nämlich der Umstand, dass die angebotenen Dienstleistungen von einer österreichischen Leasinggesellschaft stammten, die eine bestimmte Rechtsform habe, und dass die anderen „Wort-, Bild‑ und Farbelemente“ nicht zu einer weiteren Ähnlichkeit dem Sinn nach führten. Zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen bestehe also nur ein geringer Grad an Ähnlichkeit dem Sinn nach. Zudem kürzten die maßgeblichen Verkehrskreise die angemeldete Marke durch den Ausdruck „Austria Leasing Gesellschaft“ ab, so dass die erwähnten begrifflichen Unterschiede noch verstärkt würden, da der in der angemeldeten Marke enthaltene Hinweis auf die Mitgliedschaft in der „Raiffeisen-Bankengruppe Österreich“ bei der abgekürzten Fassung der angemeldeten Marke nicht mehr enthalten wäre (vgl. Randnrn. 42 und 43 der angefochtenen Entscheidung).

47      Der Kläger rügt in Bezug auf diesen Teil der Erwägungen der Beschwerdekammer, dass der Bedeutungsgehalt einer Marke seine Basis nicht aus allein beschreibenden Bestandteilen herleiten könne. Wäre dies der Fall, würden ältere kennzeichnungskräftige Marken dadurch geschwächt, dass durch die bloße Hinzufügung von firmenmäßigen und geografischen freihaltebedürftigen Zusätzen Drittmarken mit eigener Herkunftsfunktion entstehen könnten

48      Diese Rügen des Klägers können jedoch das Ergebnis der Beschwerdekammer nicht in Frage stellen, wonach zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen eine „gewisse Ähnlichkeit“ auf begrifflicher Ebene vorliege, die jedoch schwach bleibe. Genauso wie sich nämlich die Begriffe „Austria“ und „Leasing“ oder die Abkürzung „Gesellschaft m.b.H.“ jeweils auf Österreich, Mietkaufverträge oder eine Gesellschaftsform beziehen, verweist der Begriff „Raiffeisen“ in allerdings weniger offenkundiger, jedoch ebenso bedeutsamer Weise, was die Prüfung auf begrifflicher Ebene angeht, auf eine Art genossenschaftlicher Organisation, die durch die von Friedrich Wilhelm Raiffeisen im 19. Jahrhundert entwickelten Grundsätze geleitet wird. Insoweit hat die Beschwerdekammer aber festgestellt, dass die angemeldete Marke darauf hinweise, dass es sich bei der Anmelderin der Gemeinschaftsmarke um eine österreichische Leasinggesellschaft mit einer bestimmten Rechtsform handele, die zu einer „Raiffeisen-Bankengruppe“ gehöre und auf die erwähnten Grundsätze verweise, wobei sie klarstellt, dass es „Raiffeisen-Bankengruppen“ in verschiedenen Ländern gebe.

49      Der Begriff „Raiffeisen“ hat nämlich eine beschreibende Bedeutung, die auf eine Art genossenschaftlicher Organisation verweist und die für den Kläger in Deutschland ebenfalls Kennzeichnungskraft hat, denn die von dieser Organisation in diesem Land angebotenen Dienstleistungen werden durch eine Bildmarke gekennzeichnet, die diesen Begriff verwendet. Eine andere Bildmarke kann jedoch diesen Begriff ohne Weiteres enthalten, wenn dieser auf begrifflicher Ebene nur auf seine beschreibende Bedeutung oder zumindest auf einen Wirtschaftsteilnehmer, der mit dieser Art genossenschaftlicher Organisation in einem anderen Land als Deutschland tätig ist, hinweist.

50      In Anbetracht der zutreffenden Ausführungen der Beschwerdekammer in der angefochtenen Entscheidung ist daher anzunehmen, dass die einander gegenüberstehenden Zeichen einen geringen Grad an begrifflicher Ähnlichkeit aufweisen.

 Zur Verwechslungsgefahr

51      Die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr impliziert eine gewisse Wechselbeziehung der in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen. So kann ein geringer Grad der Ähnlichkeit der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt (Urteil des Gerichtshofs vom 29. September 1998, Canon, C‑39/97, Slg. 1998, I‑5507, Randnr. 17, und Urteil des Gerichts vom 14. Dezember 2006, Mast-Jägermeister/HABM – Licorera Zacapaneca [VENADO mit Rahmen u. a.], T‑81/03, T‑82/03 und T‑103/03, Slg. 2006, II‑5409, Randnr. 74). Nach dem siebten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt achter Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 207/2009) hängt das Vorliegen von Verwechslungsgefahr von einer Vielzahl von Umständen ab, insbesondere vom Bekanntheitsgrad der Marke auf dem fraglichen Markt. Da die Verwechslungsgefahr umso größer ist, je größer sich die Kennzeichnungskraft der älteren Marke darstellt, genießen Marken, die von Haus aus oder wegen ihrer Bekanntheit auf dem Markt eine erhöhte Kennzeichnungskraft besitzen, einen umfassenderen Schutz als Marken mit geringerer Kennzeichnungskraft (vgl. entsprechend Urteile des Gerichtshofs vom 11. November 1997, SABEL, C C‑251/95, Slg. 1997, I‑6191, Randnr. 24, Canon, Randnr. 18, und vom 22. Juni 1999, Lloyd Schuhfabrik Meyer, C C‑342/97, Slg. 1999, I‑3819, Randnr. 20).

52      In diesem Zusammenhang hat die Beschwerdekammer ausgeführt, dass die aus dem gemeinsamen Bestandteil „Raiffeisen“ resultierenden visuellen, klanglichen und begrifflichen Ähnlichkeiten der einander gegenüberstehenden Zeichen wegen des gemeinsamen Bestandteils „Raiffeisen“ als sehr gering anzusehen und keinesfalls geeignet seien, die im Rahmen einer Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung auch der verschiedenen Bildelemente sich ergebenden Unterschiede in Bild, Klang und Begriff zu neutralisieren. Daher könne auch bei Identität oder hochgradiger Ähnlichkeit der Dienstleistungen eine markenrechtlich relevante Verwechslungs- oder Assoziierungsgefahr ausgeschlossen werden (vgl. Randnr. 54 der angefochtenen Entscheidung).

53      Das Wortelement „Raiffeisen“ der älteren Marke besitze „zumindest normale Kennzeichnungskraft“, da der durch die ältere Marke in Deutschland geschützte Begriff „Raiffeisen“ keine bedeutungslose Phantasiebezeichnung, sondern ein Hinweis auf die genossenschaftliche Organisation des Widersprechenden sei, deren Dachverband er sei, in dem Genossenschaften im Bereich der Agrar‑ und Ernährungswirtschaft entsprechend der Idee von Friedrich Wilhelm Raiffeisen zusammengeschlossen seien. Dass dabei der Begriff „Raiffeisen“ auch auf andere „Raiffeisenverbände“ mit anderen Schwerpunkten in Deutschland und in anderen Ländern hinweise, belege nicht den beschreibenden Charakter dieses Begriffs, sondern vielmehr die Tatsache, dass dieser Begriff auch von anderen Verbänden und in anderen, hier nicht relevanten Territorien markenrechtlich verwendet werde (vgl. Randnrn. 46 und 47 der angefochtenen Entscheidung).

54      Dies gelte auch dann, wenn die ältere Bildmarke höhere Kennzeichnungskraft hätte. Auch wenn die Kennzeichnungskraft der älteren Marke bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr zu berücksichtigen sei, stelle sie doch nur einen der bei dieser Beurteilung zu berücksichtigenden Faktoren dar. Daher reichten die visuellen, klanglichen und begrifflichen Unterschiede der einander gegenüberstehenden Zeichen vorliegend im Gesamteindruck aus, um jede Verwechslungsgefahr auszuschließen (vgl. Randnr. 55 der angefochtenen Entscheidung).

55      Sofern der ausdrückliche Hinweis auf die Mitgliedschaft in der „Raiffeisen-Bankengruppe Österreich“ im Gesamteindruck der angemeldeten Marke nicht untergehe, werde er als Hinweis auf eine betriebliche Verbindung zwischen der Anmelderin der Marke mit einer bestimmten Bankengruppe im Sinne der Markenfunktion wahrgenommen. Diese informative Angabe weise jedoch weder ausdrücklich noch indirekt auf den Kläger hin, der eine andere Bezeichnung trage. Zwar ergebe sich aus der Formulierung „Mitglied der Raiffeisen-Bankengruppe Österreich“ weder die Organisationsform dieser Bankengruppe noch die Natur der Mitgliedschaft des Anmelders in dieser Bankengruppe, doch genüge dies nicht, um eine Assoziation im Sinne einer betrieblichen Verbindung mit der älteren Marke zu begründen. Ferner stütze sich der Inhaber der älteren Marke nicht auf eine reine Wortmarke, sondern auf eine farbige Bildmarke. Die Nichtverwendung dieses Bildelements und dieser Farbe in der Anmeldung bzw. die Verwendung anderer Bild- und Farbelemente sprächen gegen eine betriebliche Assoziation der beiden Unternehmen. Außerdem seien die Verkehrskreise daran gewöhnt, dass Banken grundsätzlich national organisiert seien. Die „Raiffeisenbanken“ und anderen Genossenschaften seien „eher regional aufgestellt“. Erst recht vermöchten die Verkehrskreise zwischen den verschiedenen Verbänden zu unterscheiden, soweit ihnen bekannt sei, dass der Name „Raiffeisen“ allgemein auf den Hauptvertreter einer bestimmten Organisationsform hinweise, die es auch in anderen Mitgliedstaaten gebe (vgl. Randnr. 56 der angefochtenen Entscheidung).

56      Schließlich hat die Beschwerdekammer, was die Übernahme der im Urteil des Gerichtshofs vom 6. Oktober 2005, Medion (C‑120/04, Slg. 2005, I‑8551, Randnr. 37), gewählten Lösung anbelangt, ausgeführt, dass bei identischen Waren oder Dienstleistungen eine Verwechslungsgefahr für das Publikum bestehen könne, wenn das streitige Zeichen durch die Aneinanderreihung der Unternehmensbezeichnung eines Dritten zum einen und einer normal kennzeichnungskräftigen eingetragenen Marke zum anderen gebildet werde und Letztere in dem zusammengesetzten Zeichen, ohne allein seinen Gesamteindruck zu prägen, eine selbständig kennzeichnende Stellung behalte und die angemeldete Marke die ältere Marke durch Hinzufügung eines weiteren Elements gleichsam usurpiere. Zwar werde die angemeldete Marke durch eine Aneinanderreihung der Unternehmensbezeichnung, des Hinweises auf die Zugehörigkeit zur „Raiffeisen-Bankengruppe Österreich“ und eines normal kennzeichnungskräftigen Bildelements gebildet, doch behalte die Unternehmensbezeichnung „Raiffeisen“, wie sie in der angemeldeten Marke wiedergegeben sei, wegen ihrer Stellung in der angemeldeten Marke und des dadurch verursachten Gesamteindrucks keine auf den Widersprechenden hinweisende selbständig kennzeichnende Stellung, so dass eine Verwechslungsgefahr ausgeschlossen werden könne. Daher gelangte die Beschwerdekammer zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verwechslungsgefahr bestehe (vgl. Randnrn. 57 und 58 der angefochtenen Entscheidung).

57      Gegen diese Beurteilung führt der Kläger folgende Argumente an. Zuerst macht er geltend, die Beschwerdekammer habe sich selbst widersprochen, indem sie festgestellt habe, dass der Begriff „Raiffeisen“ im deutschen Bankensektor als Hinweis auf einen Teil des Namens einer bekannten Gruppe von Regionalbanken, nämlich der „Raiffeisenbanken“, verstanden werde und gleichzeitig ausgeführt habe, dass dieser Begriff keine selbständig kennzeichnende Stellung im Sinne des Urteils Medion, oben in Randnr. 56 angeführt, habe (vgl. Randnrn. 39 und 57 der angefochtenen Entscheidung). Der Begriff „Raiffeisen“ habe in der angemeldeten Marke weiterhin selbständige Kennzeichnungskraft. Es handele sich um eine in Deutschland bekannte Marke im Bereich der Bankdienstleistungen, die über starke Kennzeichnungskraft verfüge. Ferner sei die Ansicht unzutreffend, dass die maßgeblichen Verkehrskreise nicht der Auffassung seien, dass ein Unternehmen, das in Deutschland auf seine Zugehörigkeit zu einer österreichischen Bankengruppe hinweise, nichts mit dem deutschen Inhaber der älteren Marke zu tun habe. Da diese Marke eine Kollektivmarke sei, die von den Mitgliedern der Vereinigung verwendet werde, die deren Inhaberin sei, würden die Verkehrskreise höchstwahrscheinlich nicht den konkreten Markeninhaber erkennen. Schließlich sei zu bezweifeln, dass die Verkehrskreise annehmen könnten, dass Banken heute noch grundsätzlich national organisiert seien, wenn sie gleiche und ähnliche Bankbezeichnungen in europäischen Nachbarländern fänden. Bei einer Kollektivmarke komme es allein darauf an, ob die Verkehrskreise darauf vertrauen könnten, dass die unter der ihnen bekannten Marke Raiffeisen angebotenen Dienstleistungen die gleiche Qualität und die gleiche Herkunft hätten. Die bloße Anbringung eines geografischen Zusatzes wie „Österreich“ oder „Deutschland“ führe nicht unweigerlich zu der Annahme, dass keine Verbindung zwischen den verschiedenen betroffenen Unternehmen bestehe.

58      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass zwar die mit der Gemeinschaftsmarkenanmeldung beanspruchten Dienstleistungen und die von der älteren Marke erfassten Dienstleistungen für die maßgeblichen Verkehrskreise identisch oder sehr ähnlich sind. Der Vergleich der einander gegenüberstehenden Zeichen erlaubt jedoch die Feststellung, dass für diese Verkehrskreise keine visuelle Ähnlichkeit beim von diesen Zeichen jeweils hervorgerufenen Gesamteindruck besteht, auch wenn das Wort „Raiffeisen“ in beiden Zeichen erscheint, dass die klangliche Ähnlichkeit sehr schwach oder gar nicht vorhanden ist und dass die in Rede stehenden Zeichen eine geringe begriffliche Ähnlichkeit aufweisen. Bei einer Gesamtbetrachtung erlaubt der Vergleich der fraglichen Marken die Feststellung, dass bei der angemeldeten Marke der Begriff „Raiffeisen“ in einem Wortbestandteil enthalten ist, der in dem von dieser Marke hervorgerufenen Gesamteindruck nebensächlich ist, so dass die maßgeblichen Verkehrskreise ihn nicht als Hinweis auf die Herkunft im eigentlichen Sinn auffassen, während bei der älteren Marke, selbst unterstellt, das Wortelement „Raiffeisen“ könnte als dominierender Bestandteil dieser Marke betrachtet werden, die anderen Elemente dieser Marke insoweit nicht vernachlässigt werden können.

59      Die Beschwerdekammer ist daher zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass, auch wenn die ältere Marke zumindest normale, wenn nicht sogar erhöhte Kennzeichnungskraft besitzt, die visuellen, klanglichen und begrifflichen Unterschiede der einander gegenüberstehenden Zeichen in Anbetracht des Gesamteindrucks ausreichen, um jede Verwechslungsgefahr auszuschließen.

60      Diesem Ergebnis steht keines der vom Kläger vorgebrachten Argumente entgegen. Wie in Randnr. 49 des vorliegenden Urteils ausgeführt, ist nämlich davon auszugehen, dass der Begriff „Raiffeisen“, auch wenn er in Deutschland als Hinweis auf eine bekannte Gruppe von Regionalbanken, die „Raiffeisenbanken“, verstanden wird, die von den von Friedrich Wilhelm Raiffeisen im 19. Jahrhundert entwickelten Grundsätzen geleitet werden, ohne Weiteres mit anderen Begriffen wie der Wortzusammenstellung „Bankengruppe“ und dem Begriff „Österreich“ verbunden werden können, um auf eine andere von diesen Grundsätzen geleitete Gruppe von Banken hinzuweisen, zumal in der vorliegenden Rechtssache keineswegs bestritten ist, dass es „Raiffeisen-Bankengruppen“ in verschiedenen Ländern gibt.

61      Außerdem kann sich die Beurteilung der Verwechslungsgefahr entgegen dem Vorbringen des Klägers nicht mit der Feststellung begnügen, dass der Begriff „Raiffeisen“ möglicherweise als dominierender Bestandteil bei der älteren Marke betrachtet, oder, wie der Kläger ausführt, einem Bestandteil gleichgestellt werden kann, der eine selbständig kennzeichnende Stellung in der angemeldeten Marke im Sinne des in Randnr. 56 des vorliegenden Urteils angeführten Urteils Medion hat. Aus dem Vorstehenden ergibt sich nämlich, dass die Beschwerdekammer davon ausgegangen ist, dass die anderen Elemente der älteren Marke und der angemeldeten Marke bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr eine Rolle spielten. Sie hat die einander gegenüberstehenden Bildmarken zu Recht insgesamt geprüft, ohne sie auf den einzigen Begriff zu reduzieren, der in jeder dieser Marken enthalten ist.

62      Überdies legt der Kläger, da es „Raiffeisen-Bankengruppen“ in verschiedenen Ländern, wie Österreich und Deutschland, gibt, nicht überzeugend dar, aus welchen Gründen die maßgeblichen Verkehrskreise, bei denen, wenn sie sich aus Fachleuten zusammensetzen oder es um Finanzdienstleistungen geht, ein höherer Grad an Aufmerksamkeit vorliegt (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 13. April 2011, Alder Capital/HABM – Gimv Nederland [ALDER CAPITAL], T‑209/09, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 80), die in Deutschland niedergelassenen „Raiffeisenbanken“ gedanklich mit den in Österreich niedergelassenen „Raiffeisenbanken“ in Verbindung bringen könnten.

63      Im Ergebnis ist davon auszugehen, dass die Beschwerdekammer zu Recht aufgrund der Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung zu dem Ergebnis gelangt ist, dass unter Berücksichtigung der maßgeblichen Verkehrskreise und trotz der Ähnlichkeit der beanspruchten Dienstleistungen die zwischen den Zeichen bestehenden Unterschiede in Anbetracht des Gesamteindrucks ausreichend sind, um jede Verwechslungsgefahr auszuschließen.

64      Nach alledem ist die Klage in vollem Umfang abzuweisen.

 Kosten

65      Nach Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

66      Da der Kläger unterlegen ist, sind ihm gemäß den Anträgen des HABM und der Streithelferin die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Erste Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Der Deutsche Raiffeisenverband e.V. (DRV) trägt die Kosten.

Azizi

Cremona

Frimodt Nielsen

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 9. September 2011.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Deutsch.