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Klage, eingereicht am 30. April 2010 - Maximuscle Limited/HABM - Foreign Supplement Trademark Ltd (GAKIC)

(Rechtssache T-198/10)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Maximuscle Limited (Hertfordshire, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: N. Phillips, Solicitor, und G. Fernando, Barrister)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Foreign Supplement Trademark Ltd (Oakville, Kanada)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 26. Januar 2010 in der Sache R 1621/2008-1 aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen;

hilfsweise, die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 26. Januar 2010 in der Sache R 1621/2008-1 abzuändern und die Sache zurückzuverweisen;

dem Beklagten die Kosten dieses Verfahrens sowie des Verfahrens vor dem HABM aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Eingetragene Gemeinschaftsmarke, deren Nichtigerklärung beantragt wurde: Wortmarke "GAKIC" für Waren der Klassen 5, 30 und 32.

Inhaberin der im Nichtigkeitsverfahren angegebenen Gemeinschaftsmarke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Antragstellerin im Nichtigkeitsverfahren: Klägerin.

Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung: Ablehnung des Antrags auf Nichtigerklärung.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde und demnach Ablehnung des Antrags auf Nichtigerklärung der fraglichen eingetragenen Gemeinschaftsmarke.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, da die Beschwerdekammer (i) den Fehler der Nichtigkeitsabteilung wiederholt und den Fall zu Unrecht so behandelt habe, als wäre ein Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. d geltend gemacht worden, (ii) zu Unrecht der Tatsache, dass Glycin-Alpha-Ketoisocaproic-Säure - für die GAKIC eine Abkürzung darstelle - in den Vereinigten Staaten eine patentierte Mischung sei, Bedeutung beigemessen habe, (iii) aus der Zeit nach der Eintragung datierendes Material nicht berücksichtigt habe, da es keine Beweiskraft besitze, (iv) Beweismittel nicht berücksichtigt habe, weil sie eine Website beträfen, die in Verbindung mit der Klägerin stehe, (v) angesichts der Feststellung, dass GAKIC eine Abkürzung für Glycin-Alpha-Ketoisocaproic-Säure darstelle, inkonsequent vorgegangen sei, (vi) Beweismittel unzutreffend beurteilt und den Beweisen, die zeigten, "GAKIC" die natürliche Abkürzung für Glycin[G]-Alpha[A]-Ketoisocaproic[KIC]-Säure darstelle, kein angemessenes Gewicht beigemessen habe, und (vii) zu Unrecht aufgrund der Großbuchstaben dem Wort "GAKIC" die Bedeutung einer Marke beigemessen habe.

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