Language of document : ECLI:EU:T:2014:89

URTEIL DES GERICHTS (Achte Kammer)

27. Februar 2014(*)

„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke TEEN VOGUE – Ältere nationale Wortmarke VOGUE – Zulässigkeit – Qualifizierung der Anträge – Relatives Eintragungshindernis – Verwechslungsgefahr – Identität oder Ähnlichkeit der Waren – Ähnlichkeit der Zeichen – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 – Teilweise Zurückweisung der Anmeldung“

In der Rechtssache T‑509/12

Advance Magazine Publishers, Inc. mit Sitz in New York, New York (Vereinigte Staaten), Prozessbevollmächtigter: C. Aikens, Barrister,

Klägerin,

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten durch V. Melgar als Bevollmächtigte,

Beklagter,

andere Verfahrensbeteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin im Verfahren vor dem Gericht:

Nanso Group Oy mit Sitz in Nokia (Finnland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Tuominen,

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 17. September 2012 (Sache R 147/2011‑4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Nanso Group Oy und der Advance Magazine Publishers, Inc.,

erlässt

DAS GERICHT (Achte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten D. Gratsias, der Richterin M. Kancheva und des Richters C. Wetter (Berichterstatter),

Kanzler: E. Coulon,

aufgrund der am 16. November 2012 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 28. Februar 2013 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung des HABM,

aufgrund der am 15. Februar 2013 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung der Streithelferin,

aufgrund der am 14. Mai 2013 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Erwiderung,

aufgrund der Änderung der Besetzung der Kammern des Gerichts,

aufgrund des Umstands, dass keine der Parteien binnen der Frist von einem Monat nach der Mitteilung, dass das schriftliche Verfahren abgeschlossen ist, die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat, und des daher auf Bericht des Berichterstatters gemäß Art. 135a der Verfahrensordnung des Gerichts ergangenen Beschlusses, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden,

folgendes

Urteil

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

1        Am 31. Oktober 2003 meldete die Klägerin, die Advance Magazine Publishers, Inc. nach der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) in geänderter Fassung (ersetzt durch die Verordnung [EG] Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke [ABl. L 78, S. 1]) beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) eine Gemeinschaftsmarke an.

2        Bei der angemeldeten Marke handelt es sich um das Wortzeichen TEEN VOGUE.

3        Die Marke wurde u. a. für folgende Waren der Klasse 25 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet: „Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen; Teile und Zusatzteile für alle vorstehend genannten Waren“.

4        Die Anmeldung wurde im Blatt für Gemeinschaftsmarken Nr. 52/2006 vom 25. Dezember 2006 veröffentlicht.

5        Am 23. März 2007 erhob die Streithelferin, die Nanso Group Oy, gemäß Art. 42 der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 41 der Verordnung Nr. 207/2009) Widerspruch gegen die Eintragung der angemeldeten Marke für die oben in Rn. 3 genannten Waren.

6        Der Widerspruch wurde auf folgende ältere Marken gestützt:

–        in Schweden am 24. Januar 1969 unter der Nr. 126124 für folgende Waren der Klasse 25 eingetragene Wortmarke VOGUE: „Bekleidungsstücke einschließlich Stiefel, Schuhe und Pantoffeln“;

–        in Schweden am 27. August 1934 unter der Nr. 43934 für Waren der Klasse 25 eingetragenes, nachstehend wiedergegebenes Bildzeichen:

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–        in Finnland am 5. Oktober 1998 unter der Referenznummer T 199 803 628 für Waren der Klasse 25 angemeldete Wortmarke VOGUE;

–        eingetragener zusätzlicher Handelsname VO Gue.

7        Als Widerspruchsgrund wurde das Eintragungshindernis des Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009) geltend gemacht.

8        Am 7. April 2008 verlangte die Klägerin im Widerspruchsverfahren, die Streithelferin möge die ernsthafte Benutzung der zur Stützung des Widerspruchs geltend gemachten älteren Marken im Sinne von Art. 43 Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 42 Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 207/2009) nachweisen, worauf die Widerspruchsabteilung diese aufforderte, diesen Nachweis zu erbringen.

9        Am 9. Oktober 2008 legte die Streithelferin zum Nachweis der ernsthaften Benutzung der älteren Marken verschiedene Unterlagen vor.

10      Am 16. November 2010 gab die Widerspruchsabteilung dem Widerspruch statt und lehnte die Eintragung der angemeldeten Marke für alle betroffenen Waren ab.

11      Am 14. Januar 2011 legte die Klägerin beim HABM nach den Art. 58 bis 64 der Verordnung Nr. 207/2009 Beschwerde gegen die Entscheidung der Widerspruchsabteilung ein.

12      Mit Entscheidung vom 17. September 2012 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) wies die Vierte Beschwerdekammer des HABM die Beschwerde zurück und verurteilte die Klägerin zur Zahlung eines Betrags von 1 200 Euro an die Streithelferin als Ersatz für deren Aufwendungen im Rahmen des Widerspruchs- und des Beschwerdeverfahrens. Die Kammer war der Ansicht, die Widerspruchsabteilung habe dem Widerspruch zu Recht stattgegeben, da aufgrund der Identität oder Ähnlichkeit der von der angemeldeten Marke erfassten Waren, d. h. der Bekleidungsstücke, Schuhwaren und Kopfbedeckungen, mit den von der in Schweden eingetragenen älteren Wortmarke VOGUE geschützten Waren, hinsichtlich derer sie im Übrigen davon ausging, dass ihre Benutzung, jedoch nur hinsichtlich der Gewirke oder Gestricke, hinreichend nachgewiesen sei, sowie aufgrund der durchschnittlichen Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen, eine Verwechslungsgefahr nicht ausgeschlossen werden könne.

 Anträge der Beteiligten

13      Die Klägerin beantragt,

–        den Widerspruch zurückzuweisen, soweit dieser Kopfbedeckungen sowie Halbschuhe, Stiefel, Sandalen, Hemden, Blusen, Kleider, Röcke, Jacken, Pullover, Anzüge, Westen, Hosen, Shorts, Badeanzüge, Mäntel, Krawatten, Schals, Halstücher, Hosenträger und Gürtel zum Gegenstand hat;

–        der Streithelferin die Kosten aufzuerlegen.

14      Das HABM und die Streithelferin beantragen,

–        die Klage abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

 Zur Zulässigkeit der Klage

15      Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Klage der Klägerin auf Zurückweisung des Widerspruchs für bestimmte Waren in Wirklichkeit darauf abzielt, dass das Gericht die Entscheidung trifft, die nach Ansicht der Klägerin die damit befasste Beschwerdekammer hätte treffen müssen. Aus Art. 64 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung Nr. 207/2009 geht nämlich hervor, dass die Beschwerdekammer nach Aufhebung der vor ihr angefochtenen Entscheidung im Rahmen der Zuständigkeit der Dienststelle des HABM, die die angefochtene Entscheidung erlassen hat, tätig werden kann, im vorliegenden Fall also über den Widerspruch entscheiden und diesen zurückweisen kann. Folglich gehören diese Maßnahmen zu denen, die das Gericht aufgrund seiner in Art. 65 Abs. 3 der Verordnung Nr. 207/2009 verankerten Änderungsbefugnis treffen kann (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 8. Juli 2004, MFE Marienfelde/HABM – Vétoquinol [HIPOVITON], T‑334/01, Slg. 2004, II‑2787, Rn. 19, vom 12. September 2007, Koipe/HABM – Aceites del Sur [La Española], T‑363/04, Slg. 2007, II‑3355, Rn. 29 und 30, und vom 6. September 2013, Eurocool Logistik/HABM – Lenger [EUROCOOL], T‑599/10, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

16      Da die Klage jedoch abgesehen von dem Antrag, der Streithelferin die Kosten aufzuerlegen, nur einen Antrag enthält, ist zu entscheiden, dass die Klägerin mit diesem Antrag notwendigerweise nicht nur die Abänderung der angefochtenen Entscheidung, sondern auch deren Nichtigerklärung begehrt (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 7. November 2013, Budziewska/HABM – Puma [Springende Raubkatze], T‑666/11, Rn. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung), was im Übrigen aus der Formulierung des einzigen von der Klägerin geltend gemachten Klagegrundes gefolgert werden kann, mit dem ein Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 gerügt wird.

17      Die derart definierte Klage ist mithin zulässig.

 Vorbemerkungen

18      Es ist festzustellen, dass, wie aus der angefochtenen Entscheidung hervorgeht, die Beschwerdekammer wie auch die Widerspruchsabteilung die Zurückweisung der Anmeldung für die beantragte Marke für Bekleidungsstücke, Schuhwaren und Kopfbedeckungen der Klasse 25 auf das Bestehen einer Verwechslungsgefahr zwischen der angemeldeten Marke und der in Schweden eingetragenen älteren Wortmarke VOGUE gestützt haben. Die anderen älteren Marken sind bei der Begründung der Zurückweisung nicht berücksichtigt worden.

19      Demnach ist die vorliegende Klage allein in Anbetracht der in Schweden eingetragenen älteren Wortmarke VOGUE zu prüfen.

 Zum Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009

20      Im Rahmen ihres einzigen Klagegrundes macht die Klägerin geltend, die Verwechslungsgefahr zwischen der angemeldeten Marke und der in Schweden eingetragenen älteren Wortmarke VOGUE betreffe keine anderen Waren als Gewirke oder Gestricke. Die Beschwerdekammer habe bei ihrem Vergleich zwischen dem von der angemeldeten Marke einerseits und dem von der in Schweden eingetragenen älteren Wortmarke VOGUE andererseits hervorgerufenen Gesamteindruck einen Fehler begangen, indem sie den Bestandteil „teen“ nicht ausreichend berücksichtigt habe, obwohl es sich dabei um den an erster Stelle der angemeldeten Marke positionierten Wortbestandteil handele und dem Anfangsteil einer Marke eine besondere Bedeutung für den von der Marke hervorgerufenen Gesamteindruck zukomme. Dieser Bestandteil führe zu einem erheblichen bildlichen Unterschied im Vergleich zu der in Schweden eingetragenen älteren Wortmarke VOGUE und unterscheide sich in klanglicher Hinsicht durch eine zusätzliche Silbe. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Bestandteil „vogue“ die angemeldete Marke dominiere; dies gelte umso mehr, als sie nicht als in begrifflicher Hinsicht ähnlich angesehen werden könnten, da keine der einander gegenüberstehenden Marken im Schwedischen eine Bedeutung habe. Da der in Schweden eingetragenen älteren Wortmarke VOGUE nach den eigenen Ausführungen der Beschwerdekammer eine normale Kennzeichnungskraft zukomme, könne sich aus einer überdurchschnittlichen Kennzeichnungskraft des Bestandteils „vogue“ kein zusätzliches Verwechslungsrisiko ergeben. Beim Vergleich der streitigen Waren habe die Beschwerdekammer nicht alle erheblichen Faktoren berücksichtigt, die das Verhältnis zwischen ihnen kennzeichneten. Die Strick- und Wirkwaren unterschieden sich von den Kopfbedeckungen aufgrund ihrer verschiedenen Funktionen sowie aufgrund der unterschiedlichen, für ihre Herstellung verwendeten Textilien und Materialien. Die Verkaufsstellen oder Abteilungen der Warenhäuser, in denen sie verkauft würden, seien ebenfalls unterschiedlich. Auch handele es sich nicht um einander ergänzende Waren, da sie nicht für die Nutzung der jeweils anderen von Bedeutung oder erforderlich seien, oder im Wettbewerb zueinander stehende Waren, da sie sich nicht gegenseitig ersetzen könnten. Im Hinblick auf den Vergleich zwischen den Strick- und Wirkwaren und den Schuhwaren räumt die Klägerin ein, diese seien zum Teil identisch, da die Erstgenannten Strümpfe und andere Fuß-Unterbekleidung mit umfassten. Für Halbschuhe, Stiefel und Sandalen sei dies jedoch nicht der Fall. Weiterhin seien die verwendeten Materialien, d. h. aus Maschen bestehender Stoff im ersten Fall und Leder oder Kunstleder im zweiten Fall, unterschiedlich und stünden auch hier wieder nicht im Wettbewerb zueinander. Auch wenn sie in demselben Geschäft verkauft würden, erfolge dieser Verkauf doch in verschiedenen Abteilungen. Diese Waren stünden ebenso wenig im Wettbewerb zueinander wie dies für die Strick- und Wirkwaren im Verhältnis zu allen anderen Arten von Bekleidungsstücken der Klasse 25 der Fall sei.

21      Das HABM und die Streithelferin treten dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

22      Gemäß Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 ist die angemeldete Marke auf Widerspruch des Inhabers einer älteren Marke von der Eintragung ausgeschlossen, wenn wegen ihrer Identität oder Ähnlichkeit mit der älteren Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der von den beiden Marken erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen in dem Gebiet besteht, in dem die ältere Marke Schutz genießt. Dabei schließt die Gefahr von Verwechslungen die Gefahr ein, dass die Marke mit der älteren Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird.

23      Nach ständiger Rechtsprechung liegt Verwechslungsgefahr dann vor, wenn das Publikum glauben könnte, dass die betreffenden Waren oder Dienstleistungen aus demselben Unternehmen oder gegebenenfalls aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen. Nach dieser Rechtsprechung ist das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr umfassend, gemäß der Wahrnehmung der betreffenden Zeichen und Waren oder Dienstleistungen durch die maßgeblichen Verkehrskreise und unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Wechselbeziehung zwischen der Ähnlichkeit der Zeichen und der Ähnlichkeit der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen, zu beurteilen (vgl. Urteil des Gerichts vom 9. Juli 2003, Laboratorios RTB/HABM – Giorgio Beverly Hills [GIORGIO BEVERLY HILLS], T‑162/01, Slg. 2003, II‑2821, Rn. 30 bis 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

24      Für die Anwendung von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 setzt eine Verwechslungsgefahr voraus, dass eine Identität oder Ähnlichkeit zwischen den einander gegenüberstehenden Marken und zugleich eine Identität oder Ähnlichkeit der mit ihnen gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen besteht. Es handelt sich hierbei um kumulative Voraussetzungen (vgl. Urteil des Gerichts vom 22. Januar 2009, Commercy/HABM – easyGroup IP Licensing [easyHotel], T‑316/07, Slg. 2009, II‑43, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

25      Vorab ist die im Übrigen von der Klägerin nicht bestrittene Beurteilung der Beschwerdekammer zu bestätigen, wonach die maßgeblichen Verkehrskreise, auf die bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr abzustellen sei, die breite Öffentlichkeit in Schweden sei.

 Zum Vergleich der Waren

26      Die Beschwerdekammer hat in Rn. 27 der angefochtenen Entscheidung zu Recht festgestellt, dass es sich bei den Waren, die von der in Schweden eingetragenen älteren Wortmarke VOGUE, deren ernsthafte Benutzung hinsichtlich der Gewirke oder Gestricke nachgewiesen worden sei, um Bekleidungsstücke handele und diese daher mit den von der eingetragenen Marke erfassten „Bekleidungsstücken“ identisch seien.

27      Im Übrigen hat die Beschwerdekammer die Auffassung vertreten, die Strick- und Wirkwaren, die Schuhwaren und die Kopfbedeckungen seien ähnlich, was von der Klägerin bestritten wird.

28      Nach ständiger Rechtsprechung sind bei der Beurteilung der Ähnlichkeit der betreffenden Waren alle erheblichen Faktoren zu berücksichtigen, die das Verhältnis zwischen ihnen kennzeichnen. Hierzu gehören insbesondere ihre Art, Verwendungszweck und Nutzung sowie ihre Eigenart als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Waren. Es können auch andere Faktoren wie die Vertriebswege der betreffenden Waren berücksichtigt werden (vgl. Urteil des Gerichts vom 11. Juli 2007, El Corte Inglés/HABM – Bolaños Sabri [PiraÑAM diseño original Juan Bolaños], T‑443/05, Slg. 2007, II‑2579, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

29      Zur Begründung ihrer Schlussfolgerung zur Ähnlichkeit zwischen den Strick- und Wirkwaren einerseits und den Schuhwaren und den Kopfbedeckungen andererseits hat die Beschwerdekammer ausgeführt, dass diesen Waren im Allgemeinen „ihre Art und [ihr] Verwendungszweck, welcher in der Bedeckung und dem Schutz von Teilen des menschlichen Körpers [bestehe]“, gemeinsam sei. Weiterhin hat sie auf Ähnlichkeiten hinsichtlich der Vertriebswege für diese Waren, den Umstand, dass sie von der Mode beeinflusst seien und dass die maßgeblichen Verkehrskreise dazu neigten, sie aufeinander abzustimmen, was ihren einander ergänzenden Charakter aufzeige, hingewiesen (Rn. 27 der angefochtenen Entscheidung).

30      Im Hinblick auf die Ähnlichkeit zwischen den Strick- und Wirkwaren und den Kopfbedeckungen ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die in Rede stehenden Waren, obwohl sie sich nicht in ihrer Gesamtheit an dieselben Verkehrskreise richten, dennoch die modische Bekleidung von Personen als gemeinsamen Verwendungszweck haben. Somit gehören die in Rede stehenden Waren aus Sicht der maßgeblichen Verkehrskreise derselben Warengattung an, nämlich derjenigen der modischen Bekleidungsartikel. Da viele Modeunternehmen Bekleidungsartikel verschiedener Stilrichtungen unter einer Marke vermarkten, ist nicht auszuschließen, dass die maßgeblichen Verkehrskreise davon ausgehen, dass die verschiedenen in Rede stehenden Waren von ein und demselben Unternehmen stammen (vgl. in diesem Sinne in Bezug auf Ober- und Unterbekleidungsstücke für Damen einerseits und insbesondere Kopfbedeckungen für Knaben und Heranwachsende andererseits Urteil des Gerichts vom 16. November 2011, Chabou/HABM – Chalou [CHABOU], T‑323/10, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 34).

31      Angesichts dessen verstärken der ähnliche Verwendungszweck der betreffenden Waren und der Umstand, dass sie zu derselben Warenkategorie gehören, die Wahrscheinlichkeit, dass sie über dieselben Kanäle vertrieben und in denselben Verkaufsstätten angeboten werden. Es trifft zu, dass diese Waren, wie die Klägerin vorträgt, nicht notwendigerweise in denselben Geschäften oder Abteilungen von Warenhäusern angeboten werden. Sie werden jedoch über Textilgroßhändler vertrieben und in Modegeschäften sowie in Kaufhäusern verkauft, die modische Bekleidung anbieten. Ohne der unten in den Rn. 48 und 49 vorgenommenen Beurteilung der Verwechslungsgefahr vorzugreifen, ist festzustellen, dass auch diese Umstände geeignet sind, bei den maßgeblichen Verkehrskreisen den Eindruck zu verstärken, dass die betreffenden Waren von demselben Unternehmen oder von wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen (Urteil CHABOU, Rn. 37).

32      Im Hinblick auf die Ähnlichkeit zwischen den Strick- und Wirkwaren und den Schuhwaren ist zunächst festzustellen, dass zwischen den Strick- und Wirkwaren, die dazu bestimmt sind, die Beine und die Füße zu bedecken, insbesondere Strümpfe, Socken und Strumpfhosen, und den Schuhen eine ausgeprägte Komplementarität besteht, da der Durchschnittsverbraucher dieser Strick- und Wirkwaren die Auswahl diese Artikel häufig mit der Auswahl von Schuhen verbindet, die er in der Regel auf die betreffenden Bekleidungsstücke abstimmt. Die Beschwerdekammer hat mithin in Rn. 27 der angefochtenen Entscheidung zutreffend auf den Wunsch der maßgeblichen Verkehrskreise hingewiesen, diese Waren aufeinander abzustimmen. Weiterhin ergibt sich aus der Rechtsprechung zur Ähnlichkeit zwischen Kleidungsstücken im Allgemeinen und Schuhen, dass der hinreichend enge Zusammenhang, der zwischen den jeweiligen Verwendungszwecken dieser Waren besteht und der u. a. daran erkennbar ist, dass die Waren derselben Klasse angehören, und die nicht unwahrscheinliche Möglichkeit, dass sie von denselben Wirtschaftsteilnehmern hergestellt oder zusammen verkauft werden können, den Schluss erlauben, dass diese Waren in der Wahrnehmung der maßgeblichen Verkehrskreise miteinander in Verbindung gebracht werden könnten (Urteil des Gerichts vom 13. Juli 2004, AVEX/HABM – Ahlers [a], T‑115/02, Slg. 2004, II‑2907, Rn. 26). Aus den zu Beginn dieser Randnummer dargestellten Gründen gilt diese Erwägung umso mehr für Strick- und Wirkwaren.

33      Schließlich ist in einem weiteren Sinn hinsichtlich der Ähnlichkeit zwischen den Strick- und Wirkwaren einerseits und den Kopfbedeckungen und den Schuhwaren in ihrer Gesamtheit andererseits darauf hinzuweisen, dass die Bekleidungsstücke, Schuhwaren und Kopfbedeckungen der Klasse 25 nach ständiger Rechtsprechung einem gemeinsamen Zweck dienen, da sie hergestellt werden, um den menschlichen Körper zu bedecken, zu schützen und zu schmücken (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 10. September 2008, Tsakiris-Mallas/HABM – Late Editions [exé], T‑96/06, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 30, und vom 24. März 2010, 2nine/HABM – Pacific Sunwear of California [nollie], T‑364/08, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 33).

34      Mithin hat die Beschwerdekammer diese Waren, obwohl sie aus unterschiedlichen Textilien und Materialien hergestellt und mitunter in unterschiedlichen Verkaufsstellen verkauft werden, zu Recht als ähnlich im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 angesehen.

35      Die betreffenden Waren sind somit teils identisch, teils ähnlich.

 Zum Vergleich der Zeichen

36      Die einander gegenüberstehenden Zeichen bilden Wortmarken, wobei die in Schweden eingetragene ältere Wortmarke aus dem einzigen Wort „vogue“ besteht, während sich die angemeldete Marke aus den Wörtern „teen“ und „vogue“ zusammensetzt.

37      Bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr hinsichtlich der Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen in Bild, Klang oder Bedeutung ist auf den Gesamteindruck abzustellen, den die Zeichen hervorrufen, wobei insbesondere ihre kennzeichnungskräftigen und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind. Für die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr kommt es entscheidend darauf an, wie die betreffenden Marken auf den Durchschnittsverbraucher dieser Waren oder Dienstleistungen wirken. Der Durchschnittsverbraucher nimmt dabei eine Marke regelmäßig als Ganzes wahr und achtet nicht auf ihre verschiedenen Einzelheiten (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 12. Juni 2007, HABM/Shaker, C‑334/05 P, Slg. 2007, I‑4529, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

38      Die Beschwerdekammer hat vorliegend eine durchschnittliche bildliche und klangliche Ähnlichkeit zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen angenommen, wobei eine begriffliche Ähnlichkeit mit der Begründung abgelehnt wurde, dass keiner der fraglichen Begriffe im Schwedischen eine Bedeutung habe.

–       Zum bildlichen Vergleich

39      Als Erstes ist, wie es die Beschwerdekammer in Rn. 29 der angefochtenen Entscheidung getan hat, festzustellen, dass sich die beantragte Marke zwar aus zwei Wörtern zusammensetzt, während die in Schweden eingetragene ältere Wortmarke nur ein Wort enthält. Diese ältere schwedische Wortmarke ist jedoch vollständig in der angemeldeten Marke enthalten. Das in den einander gegenüberstehenden Zeichen enthaltene Wort „vogue“ ist im Fall der in Schweden eingetragenen älteren Wortmarke das einzige Wort und im Fall der angemeldeten Marke das letzte Wort, das von den maßgeblichen Verkehrskreisen gelesen werden kann. Weiterhin hat das Wort „teen“ vier Buchstaben, während sich das Wort „vogue“ aus fünf Buchstaben zusammensetzt. Demnach besitzt in der angemeldeten Marke der Bestandteil „teen“ im Hinblick auf den bildlichen Vergleich kein größeres Gewicht als der Bestandteil „vogue“.

40      Zweitens ist im Hinblick auf die Berufung der Klägerin auf die Rechtsprechung, nach der dem Anfang eines Zeichens in dem von diesem hervorgerufenen Gesamteindruck besonderes Gewicht zukommt (Urteile des Gerichts vom 16. März 2005, L’Oréal/HABM – Revlon [FLEXI AIR], T‑112/03, Slg. 2005, II‑949, Rn. 64 und 65, und vom 16. Dezember 2008, Focus Magazin Verlag/HABM – Editorial Planeta [FOCUS Radio], T‑357/07, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 36), zu bemerken, dass dieser Gesichtspunkt nicht in allen Fällen gelten und jedenfalls nicht den Grundsatz entkräften kann, dass die Prüfung der Ähnlichkeit der Marken den von ihnen hervorgerufenen Gesamteindruck berücksichtigen muss, da der Verbraucher eine Marke normalerweise als Ganzes wahrnimmt und nicht auf ihre verschiedenen Einzelheiten achtet (vgl. Urteil des Gerichts vom 16. Mai 2007, Trek Bicycle/HABM – Audi [ALLTREK], T‑158/05, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 70 und die dort angeführte Rechtsprechung). Obwohl mithin ein erster Bestandteil vorliegt, durch den sich die angemeldete Marke von der älteren Marke unterscheidet, können diese aufgrund des Vorhandenseins eines gemeinsamen Bestandteils eine gewisse bildliche Ähnlichkeit aufweisen (Urteile des Gerichts vom 25. November 2003, Oriental Kitchen/HABM – Mou Dybfrost [KIAP MOU], T‑286/02, Slg. 2003, II‑4953, Rn. 39 bis 44, vom 8. März 2005, Leder & Schuh/HABM – Schuhpark Fascies [JELLO Schuhpark], T‑32/03, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 38 bis 47, und vom 14. April 2011, Lancôme/HABM – Focus Magazin Verlag [ACNO FOCUS], T‑466/08, Slg. 2011, II‑1831, Rn. 56 bis 63).

41      Aufgrund des den beiden Zeichen gemeinsamen Bestandteils „vogue“ hat die Beschwerdekammer demnach zu Recht eine in bildlicher Hinsicht durchschnittliche Ähnlichkeit dieser einander gegenüberstehenden Zeichen angenommen.

–       Zum klanglichen Vergleich

42      Die Beschwerdekammer hat weiterhin eine durchschnittliche klangliche Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen angenommen, da der ihnen gemeinsame Bestandteil „vogue“ in beiden Fällen gleich ausgesprochen werde.

43      Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass das Vorhandensein des Bestandteils „teen“ in der angemeldeten Marke, wie von der Klägerin ausgeführt, sicherlich eine klangliche Verschiedenheit der beiden einander gegenüberstehenden Zeichen bewirkt. Angesichts der Kürze des Bestandteils „teen“ kann jedoch nicht geltend gemacht werden, dieser habe insoweit mehr Gewicht als der beiden Zeichen gemeinsame Bestandteil „vogue“. Somit kann eine gewisse klangliche Ähnlichkeit der Zeichen in ihrer jeweiligen Gesamtheit angenommen werden (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 11. Dezember 2008, Tomorrow Focus/HABM – Information Builders [Tomorrow Focus], T‑90/06, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 34, und ACNO FOCUS, Rn 64). Mithin macht die Klägerin zu Unrecht geltend, die Beschwerdekammer habe einen Beurteilungsfehler begangen, da sie in klanglicher Hinsicht von einer durchschnittlichen Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen ausgegangen sei.

–       Zum begrifflichen Vergleich

44      Die Beschwerdekammer hat in Rn. 31 der angefochten Entscheidung darauf hingewiesen, dass keiner der fraglichen Bestandteile („teen“ und „vogue“) im Schwedischen eine Bedeutung habe, was nicht bestritten wird. Sie hatte jedoch auch zu prüfen, ob die weitgehend englischsprachige, breite Öffentlichkeit in Schweden in der Lage war, den Sinn dieser beiden Bestandteile zu erfassen, was sie unterlassen hat. Die fehlende Prüfung der Beschwerdekammer zur Kenntnis der englischen Sprache in der breiten Öffentlichkeit in Schweden kann nicht durch die diesbezüglichen Ausführungen in der Rechtsmittelbeantwortung des HABM ausgeglichen werden. Mithin ist zu prüfen, ob durch diese unvollständige Prüfung der Beschwerdekammer, bei der es sich, da die Gründe dargestellt wurden, aus denen sie davon ausging, dass es nicht möglich sei, einen Vergleich der Zeichen in begrifflicher Hinsicht vorzunehmen, nicht um einen Begründungsmangel, sondern um eine teilweise fehlerhafte Beurteilung der Fähigkeiten der maßgeblichen Verkehrskreise handelt, die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung berührt wird.

45      Vorliegend wäre das Wort „vogue“ von dem die englische Sprache beherrschenden Teil der breiten Öffentlichkeit als ein Begriff mit Bezug zur Mode verstanden worden, während das Wort „teen“ eindeutig die Heranwachsenden bezeichnet. Im Übrigen wird das Wort „teenager“ mit einem ähnlich konstruierten Wort, nämlich „tonåring“, ins Schwedische übersetzt. Daraus kann abgeleitet werden, dass der Begriff „teen vogue“ als eine einfache Variation von „vogue“ aufgefasst worden wäre, da das Konzept „was für Heranwachsende modisch ist“ selbstverständlich aus „was modisch ist“ abgeleitet werden kann. Diese offensichtliche begriffliche Ähnlichkeit konnte mithin nur zu einer Bestätigung der Schlussfolgerung der Beschwerdekammer, zunächst hinsichtlich der Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen und anschließend zur Verwechslungsgefahr, führen. Demnach hat dieser Fehler im Zusammenhang mit den Kenntnissen der maßgeblichen Verkehrskreise keine Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung, wobei die Schlussfolgerung der Beschwerdekammer zur fehlenden Auswirkung des begrifflichen Vergleichs auf die Beurteilung der Ähnlichkeit der Zeichen, was den nicht englischsprachigen Teil der maßgeblichen Verkehrskreise anbelangt, zutreffend bleibt (vgl. Urteil des Gerichts vom 16. September 2013, Gitana/HABM – Teddy [GITANA], T‑569/11, Rn. 67 und die dort angeführte Rechtsprechung).

–       Schlussfolgerung zum Vergleich der Zeichen

46      Die Beschwerdekammer ist mithin zu Recht davon ausgegangen, dass für die maßgeblichen Verkehrskreise bildliche und klangliche Ähnlichkeiten zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen bestehen. Dagegen ist die Behauptung, es könne kein begrifflicher Unterschied zwischen der in Schweden eingetragenen älteren Wortmarke und der angemeldeten Marke festgestellt werden, da keiner der Bestandteile, aus denen sich die fraglichen Marken zusammensetzten, eine Bedeutung im Schwedischen habe, nur für den nicht englischsprachigen Teil der maßgeblichen Verkehrskreise zutreffend. Die Berücksichtigung des englischsprachigen Teils der maßgeblichen Verkehrskreise hätte jedoch zu der Schlussfolgerung führen müssen, dass eine begriffliche Ähnlichkeit zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen besteht.

47      Folglich entbehrt das Vorbringen der Klägerin, die einander gegenüberstehenden Zeichen seien zu Unrecht als ähnlich angesehen worden, der Grundlage. Denn nach ständiger Rechtsprechung sind zwei Marken einander ähnlich, wenn sie aus der Sicht der maßgeblichen Verkehrskreise hinsichtlich der bildlichen, klanglichen und begrifflichen Aspekte zumindest teilweise übereinstimmen (vgl. Urteil des Gerichts vom 23. Oktober 2002, Matratzen Concord/HABM – Hukla Germany [MATRATZEN], T‑6/01, Slg. 2002, II‑4335, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

 Zur Verwechslungsgefahr

48      Die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr impliziert eine gewisse Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen. So kann ein geringer Grad der Ähnlichkeit der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt (Urteil des Gerichtshofs vom 29. September 1998, Canon, C‑39/97, Slg. 1998, I‑5507, Rn. 17, und Urteil des Gerichts vom 14. Dezember 2006, Mast-Jägermeister/HABM – Licorera Zacapaneca [VENADO mit Rahmen u. a.], T‑81/03, T‑82/03 und T‑103/03, Slg. 2006, II‑5409, Rn. 74).

49      Angesichts der bildlichen und klanglichen Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die von der in Schweden eingetragenen älteren Wortmarke VOGUE einerseits und der angemeldeten Marke andererseits gekennzeichneten Waren teils identisch, teils ähnlich sind, ist die Beschwerdekammer ohne Beurteilungsfehler zu dem Schluss gekommen, dass zwischen ihnen Verwechslungsgefahr besteht, und hat daher die Entscheidung der Widerspruchsabteilung, durch die die Eintragung der angemeldeten Marke für „Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen; Teile und Zusatzteile für alle vorstehend genannten Waren“ der Klasse 25 abgelehnt wurde, bestätigt.

50      Da der einzige von der Klägerin zur Stützung ihrer Anträge auf Nichtigerklärung bzw. Abänderung vorgebrachte Klagegrund, mit dem ein Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 gerügt wird, unbegründet ist, ist die Klage insgesamt abzuweisen.

 Kosten

51      Nach Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

52      Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr gemäß den Anträgen des HABM und der Streithelferin die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Achte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Die Advance Magazine Publishers, Inc. trägt die Kosten.

Gratsias

Kancheva

Wetter

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 27. Februar 2014.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Englisch.