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Urteil des Gerichts vom 28. Januar 2016 – Slowenien/Kommission

(Rechtssache T-507/12)1

(Staatliche Beihilfen – Herstellung von Freizeitausrüstung – Umstrukturierungsbeihilfe – Beschluss, mit dem die Beihilfe für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt und ihre Rückforderung angeordnet wird – Begründungspflicht – Zurechenbarkeit an den Staat – Kriterium des privaten Kapitalgebers)

Verfahrenssprache: Slowenisch

Parteien

Klägerin: Republik Slowenien (Prozessbevollmächtigte: V. Klemenc und A. Grum)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: É. Gippini Fournier, T. Maxian Rusche, M. Kocjan und B. Rous Demiri, im Beistand zunächst von Rechtsanwälten M. Ulčar und M. Ménard, dann von Rechtsanwälten M. Ménard, P. Božičko und A. Krošel)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses 2014/273/EU der Kommission vom 19. September 2012 über die Maßnahmen zugunsten von ELAN d.o.o., SA.26379 (C 13/10) (ex NN 17/10), die Slowenien durchgeführt hat (ABl. 2014, L 144, S. 1).

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Republik Slowenien trägt die Kosten einschließlich der durch das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entstandenen Kosten.

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1     ABl. C 32 vom 2.2.2013.