Language of document : ECLI:EU:T:2017:865

Rechtssache T728/16

Sabine Tuerck

gegen

Europäische Kommission

„Öffentlicher Dienst – Beamte – Versorgungsbezüge – Übertragung nationaler Ruhegehaltsansprüche – Wertzuwachs zwischen dem Zeitpunkt des Antrags auf Übertragung und der tatsächlichen Übertragung“

Leitsätze – Urteil des Gerichts (Erste Kammer) vom 5. Dezember 2017

1.      Beamte – Versorgungsbezüge – Vor dem Eintritt in den Dienst der Union erworbene Ruhegehaltsansprüche – Übertragung auf das System der Union – Anrechnung von ruhegehaltsfähigen Dienstjahren – Berechnungsmodalitäten – Stützung auf den übertragbaren Kapitalbetrag – Wertzuwachs des Kapitals zwischen dem Zeitpunkt der Registrierung des Übertragungsantrags und dem Zeitpunkt der tatsächlichen Übertragung – Umstände

(Beamtenstatut, Anhang VIII, Art. 11 Abs. 2)

2.      Beamte – Versorgungsbezüge – Vor dem Eintritt in den Dienst der Union erworbene Ruhegehaltsansprüche – Übertragung auf das System der Union – Umstände – Verteilung der Zuständigkeiten zwischen den Organen der Union und den nationalen Behörden (Beamtenstatut, Anhang VIII, Art. 11 Abs. 2)

1.      Aus Art. 7 Abs. 1 der von der Kommission erlassenen allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu den Art. 11 und 12 des Anhangs VIII des Statuts ergibt sich, dass hinsichtlich der Übertragung von einem Beamten nach einem nationalen oder internationalen System erworbener Ruhegehaltsansprüche auf das Versorgungssystem der Union die Entscheidungen über die Anrechnung ruhegehaltsfähiger Dienstjahre auf den zum Zeitpunkt der Registrierung des Antrags übertragbaren Kapitalbetrag, wie er von den zuständigen innerstaatlichen oder internationalen Behörden der Anstellungsbehörde (AIPN) mitgeteilt wurde, gestützt sind, wobei gegebenenfalls der Wertzuwachs des Kapitals zwischen dem Zeitpunkt der Registrierung des Antrags und der tatsächlichen Übertragung abgezogen wird. Ferner ergibt sich daraus, dass nur dann, wenn es der zuständigen innerstaatlichen oder internationalen Einrichtung nicht möglich ist, den Wert der Ruhegehaltsansprüche zum Zeitpunkt der Registrierung des Antrags mitzuteilen, von dem tatsächlich übertragenen aktualisierten Kapital einfache Zinsen abgezogen werden. Haben die zuständigen innerstaatlichen oder internationalen Behörden der Anstellungsbehörde den Wert der Ruhegehaltsansprüche zum Zeitpunkt der Registrierung des Antrags mitgeteilt, darf diese daher von diesem Betrag keinen Abzug vornehmen, und die Berechnung der statutarischen ruhegehaltsfähigen Dienstjahre ist demzufolge auf der Grundlage des gesamten Betrags durchzuführen.

(vgl. Rn. 23)

2.      Was die Bestimmung des Werts der zum Zeitpunkt der Registrierung des Antrags erworbenen Ruhegehaltsansprüche durch die innerstaatlichen oder internationalen Behörden angeht, unterliegt dieser Vorgang der alleinigen Zuständigkeit der Verwaltung, die das Rentensystem verwaltet, dem der Betroffene vor seinem Eintritt in den Dienst der Union angehört hat; denn dieser Vorgang bestimmt den Kapitalwert der im nationalen System nach der einschlägigen Regelung des betreffenden Mitgliedstaats erworbenen Ruhegehaltsansprüche. Ferner verfügen die Mitgliedstaaten beim Erlass der nationalen Regelungen zur Durchführung von Art. 11 Abs. 2 des Anhangs VIII des Statuts über einen erheblichen Gestaltungsspielraum.

(vgl. Rn. 24)