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Vorabentscheidungsersuchen des Bundesverwaltungsgerichts (Österreich), eingereicht am 16. Februar 2024 – Umweltorganisation VIRUS – Verein Projektwerkstatt für Umwelt und Soziales u.a. gegen Amt der Niederösterreichischen Landesregierung, Abteilung Landesstraßenplanung – ST3

(Rechtssache C-131/24, VIRUS u.a.)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Bundesverwaltungsgericht

Parteien des Ausgangsverfahrens

Beschwerdeführer: Umweltorganisation VIRUS – Verein Projektwerkstatt für Umwelt und Soziales, Bürgerinitiative „Nein zur Spange Wörth“, A.H. u.a., Umweltorganisation Verein Lebenswertes Traisental, Umweltorganisation FG LANIUS – Forschungsgemeinschaft für regionale Faunistik und angewandten Naturschutz

Beschwerdegegner: Amt der Niederösterreichischen Landesregierung, Abteilung Landesstraßenplanung – ST3

Belangte Behörde: Amt der Niederösterreichischen Landesregierung, Gruppe Wirtschaft, Sport und Tourismus, Abteilung Anlagenrecht – WST1

Weitere Beteiligte: Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft (ASFINAG), Stadt St. Pölten, Marktgemeinde Ober-Grafendorf

Vorlagefragen

1.    Ist Art. 5 der Richtlinie 2009/147/EG1 (Vogelschutzrichtlinie) dahingehend auszulegen, dass der Tatbestand des absichtlichen Störens in Buchst. d dieses Artikels nicht erfüllt ist, wenn es zwar zu einer Störung einzelner Exemplare bestimmter Arten kommen kann, jedoch durch Maßnahmen, die rechtzeitig und in angemessener Form wirksam durchgeführt werden, jede Auswirkung auf die Zielsetzung des Art. 2 der Richtlinie vermieden wird?

2.    Wenn die Antwort auf die erste Frage „Ja“ lautet: Muss an der Wirksamkeit der Maßnahmen jeder wissenschaftliche Zweifel in dem Sinn ausgeschlossen sein, dass die gut begründete fachliche Einschätzung eines gerichtlich bestellten Experten dazu ausreicht, oder muss vielmehr eine objektive wissenschaftliche Dokumentation erfolgreicher praktischer Erfahrungen mit diesen Maßnahmen vorliegen?

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1 Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. 2010, L 20, S. 7).