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Amtsblattmitteilung

 

Klage des Alessandro Ianniello gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 8. Juni 2004

(Rechtssache T-205/04)

(Verfahrenssprache: Französisch)

Alessandro Ianniello, wohnhaft in Brüssel, hat am 8. Juni 2004 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigte des Klägers sind die Rechtsanwälte Stéphane Rodrigues und Yola Minatchy, Zustellungsanschrift in Luxemburg.

Der Kläger beantragt,

die auf seine Beschwerde hin ergangene Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 18. Februar 2004 sowie die für ihn für die Zeit vom 1. Juli 2001 bis 31. Dezember 2002 erstellte Beurteilung der beruflichen Entwicklung aufzuheben;

die außervertragliche Haftung der Europäischen Gemeinschaft aufgrund der angefochtenen Entscheidung sowie der verspäteten Erstellung der Beurteilung der beruflichen Entwicklung des Klägers für die Zeit vom 1. Juli 2001 bis 31. Dezember 2002 festzustellen;

dem Kläger aufgrund des erlittenen Schadens Schadensersatz in Höhe von 5 000 Euro zuzuerkennen;

der Beklagten sämtliche Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage richtet sich gegen die Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 18. Februar 2004, mit der die Beschwerde des Klägers, in der er eine Überprüfung der Beurteilung seiner beruflichen Entwicklung für die Zeit vom 1. Juli 2001 bis 31. Dezember 2002 beantragt habe, zurückgewiesen worden sei und in der die Eröffnung einer Verwaltungsuntersuchung hinsichtlich bestimmter Dokumente, die dem paritätischen Beurteilungsausschuss der Generaldirektion RELEX vorgelegt worden seien, nicht für erforderlich gehalten worden sei.

Der Kläger stützt seine Forderungen auf einen Verstoß gegen bestimmte wesentliche Formvorschriften wie seine Verteidigungsrechte, die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde zur Unparteilichkeit und die Verpflichtung zur Begründung von Rechtsakten.

Außerdem verletze die angefochtene Entscheidung das Recht des Klägers auf Schutz seiner persönlichen Daten, die Fürsorgepflicht und den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung.

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