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Klage, eingereicht am 31. August 2006 - Simon / Gerichtshof und Kommission

(Rechtssache F-100/06)

Verfahrenssprache: Ungarisch

Parteien

Kläger: Balázs Simon (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt György Magyar)

Beklagte: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften und Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Der Kläger beantragt,

i)    die Entscheidung der Anstellungsbehörde des Gerichtshofes vom 23. Februar 2006,

ii)    die Entscheidung der Anstellungsbehörde der Kommission vom 3. März 2006,

iii)    die Entscheidung der Anstellungsbehörde der Kommission vom 30. Mai 2006,

iv)    die Entscheidung der Anstellungsbehörde des Gerichtshofes vom 27. Juni 2006

aufzuheben, soweit sie ihm die ihm aufgrund seiner Ernennung zum Beamten auf Probe vom 16. Juli 2004 zustehenden Rechte, und damit sein Dienstalter und seine Besoldungsgruppe sowie die Rechte nehmen, die ihm aufgrund seiner Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit vom 16. April 2006, also aufgrund seiner endgültigen Ernennung, zustehen;

den Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Nachdem er bereits in der Rechtssache F-58/061 Klage erhoben hat, ficht der Kläger nun zum einen die Entscheidungen des Gerichtshofes, seinen Entlassungsantrag vom 28. Oktober 2005 anzunehmen, und zum anderen die Entscheidungen der Kommission an, mit denen seine Einstufung in die Besoldungsgruppe A*5 festgesetzt wurde.

Der Kläger stützt seine Klage auf zwei Klagegründe, nämlich erstens auf einen Verstoß gegen den Grundsatz, wonach auf die durch das Statut gewährleisteten Rechte nicht verzichtet werden dürfe, und eine Beeinträchtigung wohlerworbener Rechte sowie zweites auf einen Ermessensmissbrauch und eine Beeinträchtigung wohlerworbener Rechte.

Im Rahmen seines ersten Klagegrundes macht der Kläger u. a. geltend, dass er mit seinem Antrag vom 28. Oktober 2005 nicht aus der Beamtenschaft habe ausscheiden, sondern lediglich den Dienstort und die Aufgaben habe wechseln wollen. Folglich habe er seine wohlerworbenen Rechte nicht verloren.

Im Rahmen seines zweiten Klagegrundes trägt der Kläger u. a. vor, dass selbst dann, wenn man davon ausgehe, dass er mit seinem Antrag auf seinen Beamtenstatus verzichtet habe, ein solcher Verzicht jedenfalls rechtswidrig sei, weil die Beklagten diesen Verzicht faktisch zur Voraussetzung für seine Übernahme von einem Organ durch ein anderes gemacht hätten. Zudem erfülle er, da er vom Gerichtshof zum Beamten der Besoldungsgruppe A*7 ernannt worden sei, die erforderlichen Voraussetzungen für die Einstufung in diese Besoldungsgruppe, so dass die von der Kommission vorgenommene Einstufung in die Besoldungsgruppe A*5 einen Ermessensmissbrauch darstelle und ihm seine wohlerworbenen Rechte nehme.

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1 - ABl. C 190 vom 12. 8.2006, S. 35.