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Klage, eingereicht am 10. Oktober 2013 – Verein Natura Havel und Vierhaus/Kommission

(Rechtssache T-538/13)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Kläger: Verein Natura Havel eV (Berlin, Deutschland); und H.-P. Vierhaus (Berlin) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt O. Austilat)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Kläger beantragten,

die Entscheidung der Europäischen Kommission ‒ Generaldirektion Umwelt ‒ vom 24. Juni 2013 und der Europäischen Kommission ‒ Generalsekretariat ‒ vom 3. September 2013, mit denen der Zugang zum Fristsetzungsschreiben der Kommission zur Einleitung des Vertragsverletzungsverfahrens Nr. 2013/4000 gegen die Bundesrepublik Deutschland vom 30. Mai 2013 verweigert worden ist, für nichtig zu erklären;

der Beklagten ihre eigene Kosten und die Kosten der Kläger aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage machen die Kläger vier Klagegründe geltend.

Erster Klagegrund: Verletzung des Informationszugangsrechts der Kläger

Die Kläger tragen an erster Stelle vor, dass die angefochtene Entscheidung der Kommission ihr Informationsrecht aus Art. 15 Abs. 3 AEUV, Art. 42 der Grundrechtecharta, Art. 10 Abs. 1 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten und Art. 2 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1049/20011 verletze. Die Kläger führen aus, dass die bezeichneten Vorschriften auf die Herstellung größtmöglicher Transparenz abzielten und eine enge Auslegung der Ausnahmetatbestände geboten sei. Ferner seien nach der Rechtsbesprechung hohe Anforderungen an den Nachweis der ernstlichen Beeinträchtigung der Untersuchung zu stellen. Dem werde die angefochtene Entscheidung nicht gerecht.

Zweiter Klagegrund: Rechtsfehlerhafte Prüfung eines teilweisen Zugangs

Die Kläger machen weiterhin geltend, dass die Prüfung, mit der die Kommission einen lediglich teilweisen Informationszugang ablehne, rechtsfehlerhaft sei. Die diesbezüglichen in der Entscheidung angeführten Erwägungen seien unzutreffend und verletzten das Verhältnismäßigkeitsgebot.

Dritter Klagegrund: Verstoß gegen die Begründungspflicht

Darüber hinaus genüge die angefochtene Entscheidung nicht den an die Begründungspflicht zu stellenden Anforderungen.

Vierter Klagegrund: Verletzung von Art. 10 Abs. 1 S. 2 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten

Die Kläger rügen ferner die Verletzung ihres Rechts, Informationen ohne behördliche Eingriffe zu empfangen, das sich aus Art. 10 Abs. 1 S. 2 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten ergäbe.

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1 Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145, S. 43).