Language of document : ECLI:EU:T:2021:201

BESCHLUSS DES GERICHTS (Vierte Kammer)

20. April 2021(*)

„Nichtigkeits- und Schadensersatzklage – Siebtes Rahmenprogramm für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007 bis 2013) – Projekte MARE, Senior und ECRN – Beschluss der Kommission über die Rückforderung rechtsgrundlos gezahlter Beträge – Auf die Ersuchen des Gerichts nicht mehr reagierender Kläger – Erledigung der Hauptsache“

In der Rechtssache T‑539/13 RENV,

Inclusion Alliance for Europe GEIE mit Sitz in Bukarest (Rumänien),

Klägerin,

gegen

Europäische Kommission, vertreten durch F. Moro als Bevollmächtigte,

Beklagte,

betreffend eine Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses C(2013) 4693 final der Kommission vom 17. Juli 2013 betreffend die Rückforderung des Gesamtbetrags von 212 411,89 Euro zuzüglich Zinsen von der Klägerin, der ihr im Rahmen der Projekte MARE, Senior und ECRN gezahlt worden war, und eine Klage nach Art. 268 AEUV auf Ersatz des materiellen und immateriellen Schadens, der der Klägerin aufgrund dieses Beschlusses entstanden sein soll,

erlässt

DAS GERICHT (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten S. Gervasoni sowie der Richter L. Madise und P. Nihoul (Berichterstatter),

Kanzler: E. Coulon,

folgenden

Beschluss

1        Die Klägerin, die Inclusion Alliance for Europe GEIE, ist eine Gesellschaft mit Sitz in Rumänien, die im Bereich der Gesundheit und der sozialen Integration tätig ist.

2        Am 19. Dezember 2007 und am 2. September 2008 schloss die Kommission der Europäischen Gemeinschaften im Anschluss an den Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007 bis 2013) (ABl. 2006, L 412, S. 1) mit der Klägerin zum einen eine Finanzhilfevereinbarung mit der Bezeichnung „Senior – Social Ethical and Privacy Needs in ICT for Older People: a dialogue roadmap“ (Senior – Sozialethische und datenschutzrechtliche Belange in den IKT für ältere Menschen: ein Dialogfahrplan, im Folgenden: Senior-Vertrag) und zum anderen eine Finanzhilfevereinbarung mit der Bezeichnung „Market Requirements, Barriers and Cost-Benefits Aspects of Assistive Technologies“ (Marktanforderungen, Hindernisse und Kosten-Nutzen-Aspekte unterstützender Technologien, im Folgenden: MARE-Vertrag) ab.

3        Außerdem schloss die Kommission am 6. Oktober 2008 im Rahmen eines der drei spezifischen Programme des Rahmenprogramms für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation (RWI), das durch den Beschluss Nr. 1639/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 2006 zur Einrichtung eines Rahmenprogramms für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation (2007 bis 2013) (ABl. 2006, L 310, S. 15) angenommen wurde, mit der Klägerin eine dritte Finanzhilfevereinbarung mit der Bezeichnung „European Civil Registry Network“ (Europäisches Netz der Standesämter, im Folgenden: ECRN-Vertrag) ab.

4        Am 17. Juli 2013 erließ die Kommission im Anschluss an mehrere Prüfungen, die ergeben hatten, dass bei der finanziellen Verwaltung der in Rede stehenden Projekte die in den Verträgen MARE, Senior und ECRN sowie in den Allgemeinen Bedingungen der entsprechenden Rahmenprogramme vorgesehenen Bedingungen nicht eingehalten worden waren, den Beschluss C(2013) 4693 final betreffend die Rückforderung des Gesamtbetrags von 212 411,89 Euro zuzüglich Zinsen von der Inclusion Alliance for Europe GEIE (im Folgenden: angefochtener Beschluss).

5        Der angefochtene Beschluss ist nach Art. 299 AEUV ein vollstreckbarer Titel für die Einziehung eines Teils der von der Klägerin im Rahmen der Verträge MARE, Senior und ECRN erhaltenen finanziellen Beiträge und für die Einziehung der auf diese Beträge anfallenden Verzugszinsen.

6        Mit am 2. Oktober 2013 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangener Klageschrift erhob die Klägerin eine Klage, mit der sie beantragte, die Vollziehung des angefochtenen Beschlusses auszusetzen, „sämtliche weiteren durch die Kommission oder in ihrem Auftrag durch andere Organisationen durchgeführten Prüfverfahren“ für nichtig zu erklären, den angefochtenen Beschluss auf der Grundlage von Art. 263 AEUV für nichtig zu erklären und die Kommission auf der Grundlage von Art. 268 AEUV zur Zahlung von Schadensersatz für den ihr durch die Anwendung dieses Beschlusses entstandenen materiellen und immateriellen Schaden zu verurteilen.

7        Mit Beschluss vom 21. April 2016, Inclusion Alliance for Europe/Kommission (T‑539/13, nicht veröffentlicht, im Folgenden: ursprünglicher Beschluss, EU:T:2016:235), wies das Gericht die Klage als teilweise offensichtlich unzulässig und im Übrigen als offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehrend ab. Hinsichtlich des Antrags auf Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses stellte es fest, dass mehrere Klagegründe offensichtlich unzulässig seien, weil sie nicht die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Rechtsakts anhand einer unionsrechtlichen Vorschrift beträfen, sondern auf die Auslegung und die Verletzung von Vertragsbestimmungen gestützt seien, was Rügen seien, die unter Art. 272 AEUV und nicht unter Art. 263 AEUV fielen.

8        Mit Rechtsmittelschrift, die am 7. Juli 2016 bei der Kanzlei des Gerichtshofs einging, legte die Klägerin Rechtsmittel gegen den ursprünglichen Beschluss ein.

9        Mit gesondertem Schriftsatz, der am selben Tag bei der Kanzlei des Gerichtshofs einging, stellte die Klägerin gemäß Art. 278 AEUV einen Antrag auf einstweilige Anordnung, um die Aussetzung der Durchführung des ursprünglichen Beschlusses und der Vollziehung des angefochtenen Beschlusses zu erwirken.

10      Mit Beschluss vom 6. September 2016, Inclusion Alliance for Europe/Kommission (C‑378/16 P‑R, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:668), wurde dieser Antrag zurückgewiesen.

11      Mit Urteil vom 16. Juli 2020, Inclusion Alliance for Europe/Kommission (C‑378/16 P, im Folgenden: Rechtsmittelurteil, EU:C:2020:575), hat der Gerichtshof den ursprünglichen Beschluss mit der Begründung aufgehoben, dass dem Gericht ein Rechtsfehler unterlaufen ist, als es entschieden hat, dass es im Rahmen einer Klage nach Art. 263 AEUV die Rechtmäßigkeit des fraglichen Rechtsakts ausschließlich anhand des Unionsrechts zu beurteilen habe und eine Nichterfüllung der Klauseln des betreffenden Vertrags oder ein Verstoß gegen das auf diesen Vertrag anwendbare Recht nur im Rahmen einer Klage nach Art. 272 AEUV geltend gemacht werden könne.

12      Da der Rechtsstreit nicht entscheidungsreif war, hat der Gerichtshof die Rechtssache an das Gericht zurückverwiesen (Rechtsmittelurteil, Rn. 117 bis 119) und die Kostenentscheidung vorbehalten. Das Rechtsmittelurteil ist gemäß Art. 88 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs den Parteien zugestellt worden. Für die Klägerin wurde die Zustellung an Herrn D’Amico gerichtet, der nicht ihr Anwalt, sondern ihr gesetzlicher Vertreter war.

13      Am 31. Juli 2020 hat das Gericht die Parteien gemäß Art. 217 Abs. 1 seiner Verfahrensordnung aufgefordert, schriftlich Stellung dazu zu nehmen, welche Schlussfolgerungen aus dem Rechtsmittelurteil für die Entscheidung des Rechtsstreits zu ziehen sind. Da das Rechtsmittelurteil Herrn D’Amico zugestellt worden war, wurde diese Aufforderung an ihn gerichtet.

14      Am 18. August 2020 hat die Kanzlei des Gerichts eine E‑Mail an die Klägerin gesandt und um Bestätigung des Empfangs des Schreibens vom 31. Juli 2020 gebeten.

15      Diese E‑Mail ist unbeantwortet geblieben.

16      Mit Schreiben vom 28. September 2020 hat das Gericht die Klägerin erneut aufgefordert, Stellung dazu zu nehmen, welche Schlussfolgerungen aus dem Rechtsmittelurteil für die Entscheidung des Rechtsstreits zu ziehen sind.

17      Auch dieses Schreiben ist unbeantwortet geblieben.

18      Vor diesem Hintergrund hat sich die Kanzlei des Gerichts mit E‑Mail vom 16. Oktober 2020 an Herrn Famiani, der im Verfahren, in dem der ursprüngliche Beschluss und der Beschluss vom 6. September 2016, Inclusion Alliance for Europe/Kommission (C‑378/16 P‑R, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:668), ergangen sind, und – zunächst – im Verfahren, in dem das Rechtsmittelurteil ergangen ist, der Anwalt der Klägerin war, gewandt, um ihn zu fragen, ob er sie weiterhin vertritt.

19      Auch diese E‑Mail ist unbeantwortet geblieben.

20      Im Anschluss an diese verschiedenen Schritte hat das Gericht festgestellt, dass die Klägerin auf seine Ersuchen nicht mehr reagiert, und die Parteien mit Schreiben vom 21. Dezember 2020 im Rahmen der in Art. 89 der Verfahrensordnung vorgesehenen prozessleitenden Maßnahmen aufgefordert, zu der Möglichkeit Stellung zu nehmen, gemäß Art. 131 Abs. 2 der Verfahrensordnung durch mit Gründen versehenen Beschluss von Amts wegen die Erledigung der Hauptsache festzustellen.

21      Dieses Ersuchen war mit einer Frist versehen, die am 8. Januar 2021 ablief. Für die Klägerin wurde es zum einen an Herrn D’Amico, ihren gesetzlichen Vertreter, und zum anderen an Herrn Famiani, ihren Anwalt, gerichtet.

22      Zu dem oben in Rn. 21 genannten Zeitpunkt war beim Gericht die Antwort der Kommission eingegangen, aber weder eine Reaktion von Herrn D’Amico noch von Herrn Famiani erfolgt.

23      Daher ist Art. 131 Abs. 2 der Verfahrensordnung anzuwenden, nach dem das Gericht dann, wenn der Kläger auf seine Ersuchen nicht mehr reagiert, nach Anhörung der Parteien durch mit Gründen versehenen Beschluss von Amts wegen die Erledigung der Hauptsache feststellen kann.

24      Soweit erforderlich, ist festzustellen, dass das Gericht am 18. Januar 2021 ein Schreiben eines Anwalts erhalten hat, das in Englisch, also in einer anderen Sprache als der Verfahrenssprache, verfasst ist. Darin hat der Anwalt vorgetragen, dass er die Klägerin vertrete, und beantragt, in ihrem Namen binnen einer festzusetzenden Frist eine Stellungnahme einreichen zu können, wobei er erläutert hat, dass die Klägerin die letzten Mitteilungen des Gerichts wegen „Kommunikationsproblemen“ und „Konsequenzen der Pandemie“ nicht erhalten habe. Er hat ferner angegeben, das Schreiben vom 21. Dezember 2020 erst am 18. Januar 2021 erhalten zu haben, und beantragt, ihm eine zusätzliche Frist einzuräumen, um bessere Aktenkenntnis zu erlangen.

25      Dieses Schreiben ist nicht geeignet, die oben in Rn. 23 getroffene Feststellung in Frage zu stellen.

26      Zunächst ist festzustellen, dass das Schreiben nicht innerhalb der oben in Rn. 21 genannten Frist an das Gericht gerichtet worden ist, sondern zehn Tage nach deren Ablauf.

27      Sodann hat der neue Anwalt der Klägerin darin lediglich allgemein „Kommunikationsprobleme“ und „Konsequenzen der Pandemie“ angeführt, ohne genaue und konkrete Angaben zu machen, die die Annahme zuließen, dass diese Umstände jeder Antwort auf die Ersuchen des Gerichts nach der Zustellung des Rechtsmittelurteils im Wege standen.

28      In diesem Zusammenhang ist hier in Anbetracht der Untätigkeit der Klägerin und des Fehlens einer konkreten Begründung ihrerseits für diese Untätigkeit oder von Belegen zur Untermauerung der Gründe für die Untätigkeit gemäß Art. 131 Abs. 2 der Verfahrensordnung von Amts wegen festzustellen, dass der vorliegende Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 22. Juni 2016, Marcuccio/Europäische Union, T‑409/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:398, Rn. 24 und 25).

 Kosten

29      Nach Art. 219 der Verfahrensordnung entscheidet das Gericht in seiner Entscheidung nach Aufhebung und Zurückverweisung über die Kosten des Rechtsstreits vor dem Gericht und über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens vor dem Gerichtshof.

30      Im Beschluss vom 6. September 2016, Inclusion Alliance for Europe/Kommission (C‑378/16 P‑R, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:668), und anschließend im Rechtsmittelurteil ist die Kostenentscheidung vorbehalten worden.

31      Somit hat das Gericht im vorliegenden Beschluss über die Kosten zu entscheiden, die im vorliegenden Verfahren entstanden sind, sowie über die Kosten, die in den Verfahren entstanden sind, in denen der ursprüngliche Beschluss, der Beschluss vom 6. September 2016, Inclusion Alliance for Europe/Kommission (C‑378/16 P‑R, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:668), und das Rechtsmittelurteil ergangen sind.

32      Nach Art. 134 Abs. 3 der Verfahrensordnung trägt, wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, jede Partei ihre eigenen Kosten. Ferner entscheidet das Gericht, wenn es die Hauptsache für erledigt erklärt, nach Art. 137 der Verfahrensordnung über die Kosten nach freiem Ermessen.

33      Im vorliegenden Fall ist zunächst festzustellen, dass die Klägerin in dem Verfahren unterlegen ist, in dem der Beschluss vom 6. September 2016, Inclusion Alliance for Europe/Kommission (C‑378/16 P‑R, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:668), ergangen ist.

34      Sodann geht aus dem ursprünglichen Beschluss und aus dem Rechtsmittelurteil hervor, dass der Gerichtshof dem Vorbringen der Kommission zur Zulässigkeit mehrerer Klagegründe, die zur Stützung des beim Gericht gestellten Antrags auf Nichtigerklärung geltend gemacht wurden, nicht gefolgt ist.

35      Dagegen geht aus den genannten Entscheidungen nicht hervor, dass der Kommission insoweit nicht gefolgt worden wäre, als es um die Frage der Stichhaltigkeit der genannten Klagegründe, um den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung, um den Antrag auf Nichtigerklärung „sämtlicher weiterer durch [sie] oder in ihrem Auftrag durch andere Organisationen durchgeführter Prüfverfahren“ und um den Antrag auf Schadensersatz ging.

36      Schließlich ergibt sich oben aus den Rn. 13 bis 27, dass die Entscheidung, dass das vorliegende Verfahren in der Hauptsache erledigt ist, unmittelbare Folge des Verhaltens der Klägerin ist, nämlich ihres Versäumnisses, auf die verschiedenen Ersuchen des Gerichts fristgemäß zu reagieren.

37      Daher ist zu entscheiden, dass jede Partei ihre eigenen Kosten trägt, die im vorliegenden Verfahren und in den Verfahren entstanden sind, in denen der ursprüngliche Beschluss, der Beschluss vom 6. September 2016, Inclusion Alliance for Europe/Kommission (C‑378/16 P‑R, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:668), und das Rechtsmittelurteil ergangen sind.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Vierte Kammer)

beschlossen:

1.      Die Rechtssache ist in der Hauptsache erledigt.

2.      Die Europäische Kommission und die Inclusion Alliance for Europe GEIE tragen ihre eigenen im Zusammenhang mit den Verfahren in den Rechtssachen T539/13, C378/16 PR, C378/16 P und T539/13 RENV entstandenen Kosten.

Luxemburg, den 20. April 2021

Der Kanzler

 

Der Präsident

E. Coulon

 

S. Gervasoni


*      Verfahrenssprache: Italienisch.