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Amtsblattmitteilung

 

Klage des Hendrikus Boukes gegen das Europäische Parlament, eingereicht am 10. September 2002

    (Rechtssache T-258/02)

    Verfahrenssprache: Französisch

Hendrikus Boukes, wohnhaft in Waldbredimus (Luxemburg), hat am 10. September 2002 eine Klage gegen das Europäische Parlament beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigter des Klägers ist Rechtsanwalt Eric Boigelot, Zustellungsanschrift in Luxemburg.

Der Kläger beantragt,

(die Entscheidung des Generalsekretärs des Europäischen Parlaments, Julian Priestley, vom 4. Januar 2002 aufzuheben, mit der sein Antrag vom 4. Oktober 2001 auf Anerkennung seiner Eheschließung durch die Anstellungsbehörde zurückgewiesen wurde,

(die stillschweigende Entscheidung über die Zurückweisung der von ihm am 27. Februar 2002 gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Statuts eingelegten Beschwerde aufzuheben, die am 1. März 2002 registriert und bislang vom Parlament nicht beantwortet wurde;

(dem Beklagten in jedem Fall die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Der Kläger wendet sich gegen die Weigerung der Anstellungsbehörde, den Partnerschaftsvertrag, der nach niederländischem Recht einer standesamtlich geschlossenen Ehe gleichgestellt sei und die zwischen ihm und seinem Partner im Rahmen einer festen Beziehung begründete Lebensgemeinschaft bestätige und rechtlich anerkenne, für eine Gleichstellung mit dem statutsrechtlichen Begriff der Ehe zu berücksichtigen.

Der Kläger stützt seine Anträge auf folgende Gesichtspunkte:

(Verstoß gegen Artikel F Absätze 1, 2 des Vertrages über die Europäische Union.

(Verstoß gegen die Artikel 1a Absatz 1 und 27 Absatz 2 des Statuts sowie die Regelungen des Statuts über die Dienstbezüge, die Kostenerstattung, die Vergütungen und das Versorgungssystem.

(Verstoß gegen die Artikel 7, 9 und 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union.

(Verstoß gegen die Artikel 8, 12 und 14 der Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten.

(Verletzung allgemeiner Rechtsgrundsätze wie des Diskriminierungsverbots und des Gleichbehandlungsgrundsatzes, des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen, des Grundsatzes der Achtung des Privat- und Familienlebens, des Grundsatzes der Einheitlichkeit des Zivilstands der Gemeinschaftsbürger sowie der Grundsätze der guten Verwaltung und des Vertrauensschutzes.

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