Language of document : ECLI:EU:T:2007:110

BESCHLUSS DES GERICHTS (Zweite Kammer)

20. April 2007(*)

„Urteilsberichtigung“

In den verbundenen Rechtssachen T‑259/02 bis T‑264/02 und T‑271/02

Raiffeisen Zentralbank Österreich AG mit Sitz in Wien (Österreich), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt S. Völcker,

Klägerin in der Rechtssache T-259/02,

Bank Austria Creditanstalt AG mit Sitz in Wien, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte C. Zschocke und J. Beninca,

Klägerin in der Rechtssache T-260/02,

Anteilsverwaltung BAWAG PSK AG, vormals Bank für Arbeit und Wirtschaft AG, mit Sitz in Wien, Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte H.‑J. Niemeyer und M. von Hinden, dann Rechtsanwalt Niemeyer,

Klägerin in der Rechtssache T-261/02,

Raiffeisenlandesbank Niederösterreich-Wien AG mit Sitz in Wien, Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt H. Wollmann,

Klägerin in der Rechtssache T-262/02,

BAWAG PSK Bank für Arbeit und Wirtschaft und Österreichische Postsparkasse AG, vormals Österreichische Postsparkasse AG, mit Sitz in Wien, Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte H.‑J. Niemeyer und M. von Hinden, dann Rechtsanwalt Niemeyer,

Klägerin in der Rechtssache T-263/02,

Erste Bank der oesterreichischen Sparkassen AG mit Sitz in Wien, Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte W. Kirchhoff, F. Montag, G. Bauer und A. Wegner, dann Rechtsanwälte Montag und Wegner,

Klägerin in der Rechtssache T-264/02,

Österreichische Volksbanken AG mit Sitz in Wien,

Niederösterreichische Landesbank-Hypothekenbank AG mit Sitz in St. Pölten (Österreich),

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte R. Roniger, A. Ablasser, R. Bierwagen und F. Neumayr,

Klägerinnen in der Rechtssache T-271/02,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, zunächst vertreten durch S. Rating, dann durch A. Bouquet als Bevollmächtigte im Beistand der Rechtsanwälte D. Waelbroeck und U. Zinsmeister,

Beklagte,

wegen vollständiger oder teilweiser Nichtigerklärung der Entscheidung 2004/138/EG der Kommission vom 11. Juni 2002 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag in der Sache COMP/36.571/D‑1 – Österreichische Banken („Lombard-Club“) (ABl. 2004, L 56, S. 1) und, hilfsweise, wegen Herabsetzung der gegen die Klägerinnen festgesetzten Geldbußen

erlässt

DAS GERICHT ERSTER INSTANZ
DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten J. Pirrung sowie der Richter N. J. Forwood und S. Papasavvas,

Kanzler: E. Coulon,

folgenden

Beschluss

1        Am 14. Dezember 2006 hat das Gericht (Zweite Kammer) das Urteil in den vorliegenden Rechtssachen verkündet.

2        Randnr. 571 des Urteils enthält in der letzten Zeile einen Schreibfehler, der nach Art. 84 § 1 der Verfahrensordnung von Amts wegen zu berichtigen ist, nachdem den betroffenen Parteien gemäß Art. 84 § 2 Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme gegeben wurde.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Zweite Kammer)

beschlossen:

In Randnr. 571, letzte Zeile, des Urteils muss es „3 795 000 Euro“ statt „3 759 000 Euro“ heißen.

Luxemburg, den 20. April 2007

Der Kanzler

 

      Der Präsident

E. Coulon

 

      J. Pirrung


* Verfahrenssprache: Deutsch.